Springen Sie direkt:
Durch das Pflegestärkungsgesetz II haben sich für pflegende Angehörige die Bestimmungen für den Schutz durch die gesetzliche Unfallversicherung verändert.
Als Voraussetzung für die Versicherung gilt, dass die Pflege nicht erwerbstätig in der häuslichen Umgebung des Pflegebedürftigen durchgeführt wird. Weiterhin muss mindestens der Pflegegrad 2 oder höher festgestellt sein.
„nicht erwerbsmäßig“ bedeutet, dass die Pflegepersonen für ihre Tätigkeit keine finanzielle Zuwendung erhalten, die das gesetzliche Pflegegeld übersteigt. Bei nahen Familienangehörigen wird im Allgemeinen angenommen, dass die Pflege nicht erwerbsmäßig ist.
Die Festsetzung des Pflegegrades nimmt die Pflegekasse vor. Die Pflegeperson muss wöchentlich mindestens zehn Stunden pflegen. Diese wöchentliche Pflegezeit muss sich auf auf mindestens zwei Tage pro Woche verteilen. Der geforderte Zeitaufwand von mindestens zehn Stunden verteilt auf mindestens zwei Tage kann auch durch die Pflege mehrerer Personen ab Pflegegrad 2 erreicht werden.
Die pflegenden Angehörigen sind bei den Tätigkeiten versichert, für die bei der Feststellung des Pflegegrades ein Hilfebedarf festgestellt wurde. Insgesamt gibt es sechs pflegerelevante Bereiche. Außerdem sind die Hilfen bei der Haushaltsführung in den Versicherungsschutz einbezogen.
Versicherte Pflegetätigkeiten kann zum Beispiel die Hilfe beim Anziehen sein, bei der Hygiene und beim Essen sowie die Begleitung bei Arztbesuchen.
Aktivitäten außer Haus - zum Beispiel Spaziergänge - werden dagegen nicht vom Versicherungsschutz erfasst, außer sie gehören zu einem pflegerelevanten Bereich (zum Beispiel der Gang zum Arzt).
Wenn die Pflegeperson nach einem Unfall ärztliche Hilfe in Anspruch nimmt, sollte sie dem Arzt oder der Ärztin unbedingt sagen, dass sie den Unfall bei der Pflege erlitten hat und die zu pflegende Person als pflegebedürftig anerkannt ist. Außerdem muss der Unfall innerhalb von drei Tagen dem zuständigen Unfallversicherungsträger gemeldet werden. Tödliche Unfälle sind sofort anzuzeigen. Für den Fall, dass es der pflegebedürftigen Person – etwa aus Alters- oder Gesundheitsgründen – nicht möglich ist, den Unfall selbst zu melden, kann dies auch von Familienangehörigen oder von der Pflegeperson übernommen werden.
Detaillierte Hinweise hierzu bietet auch ein Informationsblatt der Spitzenverbände der Unfallversicherungsträger: www.vdek.com
Für Personen, die sich bis zum 31. Dezember 2016 bereits um Pflegebedürftige gekümmert haben und dabei versichert waren, gilt ein so genannter Bestandsschutz. Das bedeutet, für Personen, die vor dem 1. Januar 2017 nur einmalig oder kurzfristige gepflegt haben und nach altem Recht unter Versicherungsschutz standen, besteht dieser Schutz auch bei jetzt veränderter Rechtslage fort. Allerdings greift dieser Bestandsschutz nur, wenn es sich weiterhin um dieselbe pflegebedürftige Person handelt.
Auch zu diesem Thema berät der Sozialverband VdK Sachsen. Pflegende Angehörige können sich zu näheren Informationen an die Beratungsstellen des VdK in Sachsen wenden. Alle Adressen finden Sie über unsere
Umfassende Informationen zur Absicherung von pflegenden Angehörigen auch in der Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung finden Sie im nachfolgenden Merkblatt:
Wer eine Zeitlang einen Angehörigen pflegt, erwirbt damit Rentenansprüche. Außerdem erhält er Arbeitslosengeld, wenn er nach der Pflegetätigkeit nicht gleich eine Stelle findet. Darüber hinaus ist die Pflegeperson bei den pflegebedingten Tätigkeiten über die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert.
Schlagworte Pflege | Unfallversicherung | Versicherungsschutz | pflegende Angehörige
„Pflege zu Hause. Was muss ich wissen?“ - Alles, was Sie auf die Nächstenpflege vorbereitet.
Stand: Mai 2022. © Sozialverband VdK Deutschland
Bildrechte auf der Seite "http://www.vdk.de//sachsen/pages/pflege/73661/unfallversicherung_bei_pflegetaetigkeit":
Liste der Bildrechte schließen
Wir setzen auf unserer Website Cookies ein. Einige von ihnen sind notwendig, während andere uns helfen, unser Onlineangebot zu verbessern.