16. August 2017

Arbeitslos: Neue Regeln für Krankengeld und Versicherungsschutz

Arbeitslose haben bei nachgewiesener Arbeitsunfähigkeit ebenso wie Arbeitnehmer einen Anspruch auf Krankengeld. Die ersten 42 Kalendertage besteht ein Anspruch auf Leistungsfortzahlung durch die Bundesagentur für Arbeit. Während dieses Zeitraumes ruht der Anspruch auf Krankengeld. Doch was passiert, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als sechs Wochen andauert?

Das Bild zeigt ein Puzzle mit unterschiedlich farbigen Teilen.
Seit August 2017 gelten neue Regeln bei Arbeitslosigkeit und Krankheit. | © Pixabay

Wenn jemand länger als sechs Wochen arbeitsunfähig ist, übernimmt die zuständige Krankenversicherung die Zahlung von Krankengeld. Die Höhe entspricht dann dem zuvor gezahlten Arbeitslosengeld.

Besonderheiten gelten während einer Sperrzeit, die etwa dann eintritt, wenn der Arbeitnehmer für das Ende des Arbeitsverhältnisses verantwortlich ist, er also beispielsweise selbst gekündigt hat. Obwohl während der Sperrzeit der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht (im Regelfall 12 Wochen), trat bislang mit Beginn des zweiten Monats der Sperrzeit die Krankenversicherungspflicht ein. Dies führte in der Praxis immer wieder zu Problemen. So kam es nicht selten zu einer Versicherungslücke, wenn der Arbeitslose vor Eintritt der Versicherungspflicht arbeitsunfähig war. Aufgrund der fehlenden Versicherungspflicht konnte bisher eine Arbeitsunfähigkeit im ersten Monat einer Sperrzeit zum Leistungsverlust führen, sofern keine Familienversicherung, freiwillige oder private Krankenversicherung abgeschlossen wurde. Nur wenn alle Voraussetzungen für den Arbeitslosengeldanspruch vorlagen, trat bei Beginn des zweiten Monats der Sperrzeit die Versicherungspflicht ein.

Neue Regeln bei der Versicherungspflicht von Arbeitslosen

Diese Lücke ist im Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz mit den neuen Regeln zur Krankenversicherungspflicht bei Arbeitslosen zum 1. August 2017 geschlossen w0rden. Die Krankenversicherungspflicht für Arbeitslose wird vorverlegt und tritt künftig bereits ab Beginn der Sperrzeit ein. Mit der Formulierung „ab Beginn der Sperrzeit“ ist jedoch nicht gemeint, dass künftig alle Lücken im Versicherungsschutz geschlossen werden. Es kann also weiterhin vorkommen, dass eine Krankenversicherungspflicht nicht nahtlos an die Beschäftigung anschließt.

Die Krankenversicherungspflicht tritt frühestens mit dem Tag, an dem Arbeitslosengeld aufgrund des Ruhens wegen einer Sperrzeit nicht bezogen wird, ein. Die übrigen Anspruchsvoraussetzungen, wie zum Beispiel die rechtzeitige Antragstellung auf Arbeitslosengeld, müssen ebenfalls erfüllt sein. Eine verspätete Meldung bei der Arbeitsagentur aufgrund der erwarteten Sperrzeit kann somit auch weiterhin eine Krankengeldlücke zur Folge haben. Dann wäre der Krankengeldanspruch auf Dauer für die jeweilige Erkrankung ausgeschlossen.

Betroffene VdK-Mitglieder können sich bei drohender Arbeitslosigkeit an ihre VdK-Kreisgeschäftsstelle wenden und beraten lassen.

Marlen Holnick

Schlagworte Krankengeld | Krankengeldanspruch | Arbeitslos | Versicherungsschutz

Eine Frau sitzt mit einem Paar am Tisch.
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