Schutzfrist bei Wegfall der Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch

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Schutzfrist bei Wegfall der Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch

Einziehung des Ausweises

Für: Verlängerung und Einbeziehung des Schwerbehinderten-Ausweises
Zuständig: Zuständige Stelle

 

Ist die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch weggefallen, weil sich der Behinderungsgrad nach Feststellung des Versorgungsamtes auf weniger als 50 verringert hat, so behält der behinderte Mensch den Schwerbehindertenschutz und den Schwerbehindertenausweis bis zum Ende des dritten Kalendermonats, der auf den Eintritt der Unanfechtbarkeit des die Verringerung feststellenden Bescheides folgt.

 

Beispiel: Ein behinderter Mensch erhält am 03.05.2008 von der Stadt Münster einen Neufeststellungsbescheid, wonach bei ihm ein Behinderungsgrad von nur noch 40 festgestellt wird. Der behinderte Mensch erhebt gegen diesen Bescheid keinen Widerspruch. Der Bescheid wird im Juni (1 Monat nach Zustellung des Bescheides) unanfechtbar. Am Ende des dritten Kalendermonats nach Eintritt der Unanfechtbarkeit, das heißt mit Ablauf des 30.09.2008 erlischt der Schutz.


Ein weiteres Beispiel: Der behinderte Mensch erhält den Neufeststellungsbescheid des Versorgungsamtes, wonach bei ihm nur noch ein Grad der Behinderung von 40 festgestellt wird. Er erhebt innerhalb der Rechtsbehelfsfrist bei der zuständigen Stelle Widerspruch gegen den Bescheid. Die zuständige Stelle weist den Widerspruch im August 2008 zurück. Der behinderte Mensch beschließt, nicht zu klagen. Der Bescheid wird im September (ein Monat nach Zustellung des Widerspruchsbescheides) unanfechtbar. Erst am Ende des folgenden dritten Kalendermonats, das heißt mit Ablauf des 31.12.2008, erlischt auch der gesetzliche Schutz.


Ein weiteres Beispiel: Der behinderte Mensch erhält den Neufeststellungsbescheid der zuständigen Stelle, wonach bei ihm noch ein Grad der Behinderung von 40 festgestellt wird, am 03.05.2008. Er erhebt innerhalb der Rechtsbehelfsfrist bei der zuständigen Stelle Widerspruch gegen den Bescheid.
Die zuständige Stelle weist den Widerspruch im August 2008 zurück. Der behinderte Mensch erhebt Klage. Im Rahmen des Klageverfahrens werden weitere medizinische Unterlagen beigezogen, die den Grad der Behinderung von 40 bestätigen. Der Kläger nimmt die Klage im Termin zur mündlichen Verhandlung am 15.08.2008 zurück.

Bei dieser Fallgestaltung steht die Klagerücknahme einem unanfechtbaren Feststellungsbescheid gleich. Das bedeutet, dass bei einer Klagerücknahme durch den Kläger im Monat August 2008 die Schutzfrist mit Ablauf des 30.11.2008 erlischt.

Der behinderte Mensch kann bis zum Ablauf der dreimonatigen Schutzfrist seine Rechte aus dem Schwerbehindertengesetz (zum Beispiel Kündigungsschutz) und die Nachteilsausgleiche in Anspruch nehmen.

Hinweis: Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 27.09.1989 BStBl 1990 Teil II, ist der durch bestandskräftige Neufeststellung herabgesetze Grad der Behinderung auf den Neufeststellungszeitpunkt für die Besteuerung bindend, auch wenn der Schwerbheindertenausweis bis zur Bestandskraft fortgilt. Dem steht nach Ansicht des Bundesfinanzhofes § 38 Absatz 1 2. Halbsatz Schwerbehindertengesetz (jetzt § 16 Sozialgesetzbuch IX) nicht entgegen.

Zum Nachweis seiner Rechte behält der behinderte Mensch bis zum Ablauf der Schutzfrist seinen Schwerbehindertenausweis. Wenn der Ausweis vorher abläuft, verlängert die zuständige Stelle den Ausweis ohne Änderungen bis zum Ablauf der Schutzfrist.

Erst wenn der gesetzliche Schutz erloschen ist, wird der Schwerbehindertenausweis eingezogen.

 

Einziehung des Ausweises

 

Der Ausweis wird ohne Schutzfrist eingezogen, wenn der behinderte Mensch nicht mehr im Geltungsbereich des Gesetzes

  • rechtmäßig wohnt
  • sich rechtmäßig gewöhnlich aufhält oder
  • - bei Auslandswohnsitz - rechtmäßig als Arbeitnehmer in Deutschland tätig ist; denn er ist dann nicht mehr ein schwerbehinderter Mensch im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuches. (Dies gilt zum Beispiel nicht bei einer Abordnung eines deutschen behinderten Arbeitsnehmers durch eine deutsche Firma oder Behörde ins Ausland für eine befristete Zeit.

Wenn das Versorgungsamt den Grad der Behinderung unter 50 herabsetzt, behält der Behinderte den Ausweis bis zum Ablauf der Schutzfrist. Danach wird der Ausweis eingezogen.


 

Bezugquelle:
Der Text ist der Broschüre "Behinderung und Ausweis", Heft 5, des Integrationsamts des Landschaftsverbands Westfalen-Lippe, entnommen. Stand: Oktober 2008 - 21. Auflage

VdK BundesverbandSozialpolitik

 

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