Grad der Behinderung (GdB) und Grad der Schädigungsfolgen (GdS)

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Grad der Behinderung (GdB) und Grad der Schädigungsfolgen (GdS)

Eine Behinderung ist im Neunten Sozialgesetzbuch (SGB IX) wie folgt definiert:

"Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist."

Der Grad der Behinderung (GdB) und der Grad der Schädigungsfolgen (GdS) sind ein Maß für die körperlichen, geistigen, seelischen und sozialen Auswirkungen einer Funktionsbeeinträchtigung aufgrund eines Gesundheitsschadens.

Der GdB kann - ebenso wie der GdS - zwischen 20 und 100 variieren. Er wird in 10er-Schritten gestaffelt. Irrtümlich wird der GdB oft in Prozent angegeben, also zum Beispiel "Ich habe einen GdB von 50 Prozent". Dies ist aber falsch, es wird schlicht gesagt "Ich habe einen GdB von 50".

Eine Behinderung ab einem GdB von 50 gilt als Schwerbehinderung; in diesem Fall kann ein Schwerbehindertenausweis beantragt werden, in den der GdB und gegebenenfalls die entsprechenden Merkzeichen eingetragen werden.

Foto: Eine ernst schauende Frau im Rollstuhl wird von jemandem geschoben

Der Grad der Behinderung kann im Ausweis auch nachträglich geändert werden. Dazu sind aber ein Antrag auf Neufeststellung sowie erneute medizinische Gutachten notwendig. Man sollte damit rechnen, dass der GdB auch herabgesetzt werden kann.

Behinderte Menschen mit einem GdB von weniger als 50, von mindestens aber 30 können unter bestimmten Voraussetzungen mit schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sein. Ansprechpartner für die Gleichstellung ist die Agentur für Arbeit. Lesen Sie zum Thema Gleichstellung unser Interview unter Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen. Hier werden wichtige Fragen zur Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen beantwortet.

Wer legt den GdB und den GdS fest?

Der Grad der Behinderung und der Grad der Schädigungsfolgen werden durch ärztliche Gutachter bemessen.

Für die Eintragung im Schwerbehindertenausweis wird ein Gesamt-GdB ermittelt. Dieser errechnet sich jedoch nicht einfach aus den einzelnen addierten GdB mehrerer Beeinträchtigungen! Die Festlegung ist komplexer: Entscheidend für den Gesamt-GdB ist, wie sich einzelne Funktionsbeeinträchtigungen zueinander und untereinander auswirken. Die Behinderungen und ihre Auswirkungen werden also insgesamt betrachtet, nicht als voneinander isolierte Beeinträchtigungen. Bei der Beurteilung wird vom höchsten Einzel-GdB ausgegangen, dann wird im Hinblick auf alle weiteren Funktionsbeeinträchtigungen geprüft, ob das Ausmaß der Behinderung dadurch tatsächlich größer wird.

Die Kriterien für die Bestimmung des GdB uns des GdS sind seit dem 1.1.2009 die Versorgungsmedizinischen Grundsätze ("Versorgungsmedizin-Verordnung mit den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen"). Vormals galten die so genannten "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht". Die Anhaltspunkte werden nicht mehr aktualisiert.

Die "Versorgungsmedizinischen Grundsätze" mit allgemeinen Erläuterungen sowie einer GdS-Tabelle können Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales herunterladen:

Versorgungsmedizin-Verordnung mit den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen
Download als PDF, Dateigröße: 779 Kilobyte. Falls Sie das Dokument nicht per Klick öffnen können, versuchen Sie bitte Rechtsklick und 'Ziel speichern unter'


 

GdB und GdS - Was ist der Unterschied?

Seit dem 1. Januar 2009 gilt, wie oben bereits erwähnt, die "Versorgungsmedizin-Verordnung mit den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen". Darin wird der so genannte GdS, der Grad der Schädigungsfolgen, erläutert. Der Grad der Schädigungsfolgen hat die frühere MdE, die Minderung der Erwerbsfähigkeit, abgelöst.

GdS und GdB werden nach gleichen Grundsätzen bemessen. Beide Begriffe unterscheiden sich lediglich dadurch, dass der GdS nur auf die Schädigungsfolgen (also kausal) und der GdB auf alle Gesundheitsstörungen unabhängig von ihrer Ursache (also final) bezogen ist.

Beide Begriffe haben die Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen in allen Lebensbereichen und nicht nur die Einschränkungen im allgemeinen Erwerbsleben zum Inhalt. Aus dem GdB und aus dem GdS ist also nicht auf das Ausmaß der Leistungsfähigkeit zu schließen! GdB und GdS sind grundsätzlich unabhängig vom ausgeübten oder angestrebten Beruf zu beurteilen, es sei denn, dass bei Begutachtungen im sozialen Entschädigungsrecht ein besonderes berufliches Betroffensein berücksichtigt werden muss. (cl)

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