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Anhängiges Verfahren vor dem Bundessozialgericht wegen Rentenversicherung für Pflegepersonen
Das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz hat jetzt eine wichtige Entscheidung vom 29. April dieses Jahres für nicht erwerbstätige Pflegende veröffentlicht, die vom VdK Rheinland-Pfalz erstritten wurde.
Danach werden die Kriterien für die Bemessung der wöchentlichen Mindestpflegezeit von 14 Stunden in der Rentenversicherung erweitert. Das wirkt sich auch auf die spätere Rentenhöhe aus, denn die Rentenversicherungspflicht greift erst ab 14 Stunden.
Bisher richtet sich der Rentenversicherungsträger bei der Berechnung der Zeiten nach den Gutachten des Medizinischen Dienstes. Das LSG Rheinland-Pfalz stellte jedoch klar, dass der Pflegebegriff ganzheitlich aufzufassen sei. Deshalb müsse auch der zeitliche Aufwand für familiäre Pflege und Betreuung berücksichtigt werden, der nicht aus Mitteln der Pflegeversicherung finanziert wird. Das betreffe insbesondere auch die Erfüllung kommunikativer Bedürfnisse der Pflegebedürftigen (Aktenzeichen: L 4 R 46/08).
Diese Rechtsauffassung vertreten auch die Landessozialgerichte Sachsen-Anhalt (Aktenzeichen: L 4 P 17/03) und Nordrhein-Westfalen (Aktenzeichen: L 4 RJ 58/04). Nach Auffassung des VdK wären hier auch Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz, beispielsweise Demenzkranke, betroffen. Die Grundsatzabteilung der Deutschen Rentenversicherung hat jedoch gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz Revision eingelegt (Aktenzeichen: B 12 R 12/09 R).
Inzwischen wurde der Termin für die mündliche Verhandlung vor dem Bundessozialgericht (BSG) festgelegt; sie wird am 5. Mai 2010 stattfinden.
VdK rät: Mindestpflegezeit überprüfen
Es sollten daher Pflegepersonen, denen die Aufnahme in die Rentenversicherung unter Hinweis auf das Gutachten des Medizinischen Dienstes verweigert wurde und die dennoch eine Betreuung von 14 Stunden wöchentlich gemäß der erweiterten Kriterien leisten, einen Antrag bei dem entsprechenden Rentenversicherungsträger einreichen. Der Sozialverband VdK rät Betroffenen, bei einer bereits erfolgten Ablehnung einen Überprüfungsantrag nach Paragraf 44 Sozialgesetzbuch X zu stellen. Auskünfte hierzu erteilen die VdK-Geschäftsstellen. (jun)


