Verpflegung im Krankenhaus ist kein Einkommen

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Donnerstag, 26.06.2008

Verpflegung im Krankenhaus ist kein Einkommen

Musterstreitverfahren des VdK

In einer grundlegenden Entscheidung hat das Bundessozialgericht am 18.6.2008 festgestellt, dass die langjährige Praxis, die Verpflegung während eines Krankenhausaufenthaltes bei einem Bezieher von Arbeitslosengeld II als Einkommen zu berücksichtigen, rechtswidrig war (B 14 AS 22/07 R).

Der in einem Musterstreitverfahren von der Bundesrechtsabteilung des VdK vertretene Kläger war Anfang 2006 mehrwöchig in stationärer Heilbehandlung. Die zuständige Hartz IV Behörde hob daher für den Zeitraum des Klinikaufenthalts die Bewilligung von Arbeitslosengeld II teilweise auf, weil durch die Verpflegung im Krankenhaus der Bedarf des Klägers teilweise gedeckt gewesen sei. Das Bayerische Landessozialgericht hatte diese Entscheidung für rechtmäßig erachtet, da die Bereitstellung von Essen im Krankenhaus als eine Einnahme und somit als Einkommen anzusehen sei.

Themenfoto: Zwei Krankenschwestern schieben ein Bett über einen Krankenhausflur

Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat jedoch das Urteil aufgehoben und dem Kläger letztinstanzlich recht gegeben. Es ist nunmehr entschieden, dass die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes pauschalierenden Charakter hat und sowohl die Berücksichtigung individuell geringerer als auch höhere Bedarfe ausschließt.

Ab dem 1.1.2008 hat der Verordnungsgeber aber in der Arbeitslosengeld II Verordnung ausdrücklich normiert, dass Vollverpflegung pauschal in Höhe von monatlich 35 Prozent der Regelleistung als Einkommen zu berücksichtigen sei. Dies war zwar nicht Gegenstand der Entscheidung, jedoch hat das Bundessozialgericht in Bezug auf diese nunmehr geltende Vorschrift in der mündlichen Urteilsbegründung ebenfalls erhebliche Bedenken gegen deren Rechtmäßigkeit angemeldet.

Daher sollten weiterhin Betroffene, die sich einer stationären Heilbehandlung unterziehen müssen und deren Regelsatz deswegen gekürzt wird, mit Hilfe der zuständigen Rechtsschutzstelle des VdK hiergegen vorgehen.

Auch hier beabsichtigt die Bundesrechtsabteilung, in einem Musterstreitverfahren die Frage der Zulässigkeit vor dem höchsten deutschen Sozialgericht klären zu lassen. (jun)

 
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