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Zielvereinbarung
Zielvereinbarung nach § 5 BGG für den Bereich der barrierefreien Informationstechnik
Zwischen
BAG SELBSTHILFE - Bundesarbeitsgemeinschaft Selbsthilfe von Menschen mit Behinderung und chronischer Erkrankung und ihren Angehörigen e.V. mit Sitz in 40215 Düsseldorf, Kirchfeldstr. 149, vertreten durch Hannelore Loskill, stv. Bundesvorsitzende
Sozialverband VdK Deutschland e.V., mit Sitz in Bonn, Wurzerstr. 4a, vertreten durch Friedrich Noth, Vizepräsident
Deutscher Blinden- und Sehbehindertenverband e.V., mit Sitz in 10179 Berlin, Rungestr. 19, vertreten durch Andreas Bethke, Geschäftsführer
Deutsche Gesellschaft zur Förderung der Gehörlosen und Schwerhörigen e.V., mit Sitz in 24768 Rendsburg, Paradeplatz 3, vertreten durch Andreas Kammerbauer, 2. Vorsitzender
nachfolgend
-Verbände behinderter Menschen-
und
Pfizer Deutschland GmbH mit Sitz in 76139 Karlsruhe, Pfizerstr. 1, vertreten durch Walter Köbele, Vorsitzender der Geschäftsführung Pfizer Deutschland GmbH
nachfolgend
-Unternehmen-
wird folgende Zielvereinbarung geschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
(1) Das Unternehmen verpflichtet sich, die barrierefreie Zugänglichkeit und Nutzbarkeit seines Angebotes (Anlage 1)
- im Internet
nach Maßgabe der in § 3 dieser Zielvereinbarung genannten Mindeststandards und des in § 4 dieser Zielvereinbarung genannten Zeitplanes herzustellen.
(2) Nicht von dieser Zielvereinbarung umfasst, ist die Herstellung der Barrierefreiheit anderer als der in Absatz 1 genannten Lebensbereiche. Das Recht der nach § 13 Abs. 3 des Gesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen (Behindertengleichstellungsgesetz - BGG) anerkannten Verbände behinderter Menschen, das Unternehmen zur Herstellung der Barrierefreiheit im Sinne des § 4 BGG von anderen als den in Absatz 1 genannten Lebensbereichen und Maßnahmen zu Zielvereinbarungsverhandlungen aufzufordern, bleibt unberührt.
§ 2 Obliegenheiten der Verbände behinderter Menschen
Die Verbände behinderter Menschen verpflichten sich,
- selbst oder durch die jeweiligen Partner, die Verhandlungspartner und Entscheidungsträger über die Notwendigkeit und den Nutzen der barrierefreien Informationstechnik zu informieren, z. B. durch Seminare, Informationsmaterialien, gute Beispiele, etc.
- alle Maßnahmen zur Erreichung des Ziels beratend zu begleiten
- nach Abschluss der Maßnahmen auf Wunsch des Unternehmens eine Prüfung der Angebote zur Feststellung der Barrierefreiheit zu vermitteln
- die festgestellte Barrierefreiheit über den Eintrag im Zielvereinbarungsregister hinaus öffentlich bekannt zu machen.
§ 3 Mindeststandards
(1) Zur Herstellung der Barrierefreiheit erfüllt das Unternehmen seine in § 1 Abs. 1 dieser Zielvereinbarung genannten Verpflichtungen in der Weise, dass sie mindestens den nachfolgenden bzw. den in der/den Anlagen zu dieser Zielvereinbarung aufgeführten Standards entsprechen (Mindeststandards).
(2) Als Mindeststandards für die Herstellung der Barrierefreiheit der in § 1 Abs. 1 genannten Angebote gelten für die in § 1 Abs. 1 genannten Angebote die Anforderungen und Bedingungen der Priorität I der Anlage der Barrierefreien Informationstechnikverordnung (BITV) vom 17. Juli 2002, in der bei Unterzeichnung gültigen Fassung, des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG).
Die in den Anlagen zu dieser Zielvereinbarung aufgeführten Mindeststandards sind Bestandteil dieser Zielvereinbarung.
(3) Wird die Einhaltung eines oder mehrerer Mindeststandards unmöglich, verpflichtet sich das Unternehmen, die Verbände behinderter Menschen, stellvertretend Frau Hannelore Loskill, stellvertretende Bundesvorsitzende der Bundesarbeitsgemeinschaft SELBSTHILFE, hiervon unverzüglich und umfassend in Kenntnis zu setzen. Die Verbände behinderter Menschen können vom Unternehmen auch Verhandlungen über Änderungen dieses Vertrages verlangen mit dem Ziel, einen Mindeststandard zu ver-einbaren, der dem Zweck des unmöglichen Mindeststandards am nächsten kommt. Dieses gilt entsprechend, wenn das Unternehmen zu Gunsten der Menschen mit Beehinderungen von diesen Mindeststandards abweichen will.
(4) Werden die in Absatz 1 bzw. in den Anlagen enthaltenen Mindeststandards während der Geltung dieser Zielvereinbarung geändert oder fortgeschrieben, verpflichten sich die Vertragsparteien, Verhandlungen über eine entsprechende Änderung dieser Zielvereinbarung zu führen.
§ 4 Erfüllungszeit
(1) Das Unternehmen verpflichtet sich, die Barrierefreiheit der in § 1 Abs. 1 genannten Angebote im Rahmen des im Anhang 3 festgelegten Zeitplanes herzustellen.
Der Zeitplan im Anhang zu dieser Zielvereinbarung ist Bestandteil der Zielvereinbarung.
(2) Das Unternehmen verpflichtet sich, die Pflege, Wartung und Erweiterung seiner Angebote gem. § 1 Abs. 1 so zu organisieren, dass die Barrierefreiheit gem. § 3 erhalten bleibt.
§ 5 Geltungsdauer und Kündigung
(1) Die Zielvereinbarung läuft auf unbestimmte Zeit.
(2) Die Zielvereinbarung kann von jeder Vertragspartei aus wichtigem Grund ohne Einhaltung von Fristen gekündigt werden.
(3) Im Übrigen kann die Zielvereinbarung von jeder Vertragspartei innerhalb einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalenderhalbjahres gekündigt werden.
(4) Eine Kündigung bedarf der Schriftform.
§ 6 Nichterfüllung
(1) Erfüllt ein Angebot des Unternehmens nicht die Mindeststandards nach Absatz 2, so werden die Verbände behinderter Menschen entsprechend § 2 dieses Vertrages zunächst eine zielfördernde Beratung vornehmen. Dementsprechend wird sich Pfizer bemühen, die Barrierefreiheit zeitnah zu erreichen.
(2) Erbringt das Unternehmen seine Verpflichtungen nach § 1 Absatz 1 dieses Vertrages danach nicht oder kommt es mit diesen weiterhin in Verzug, sind die Verbände behinderter Menschen berechtigt, von dem Unternehmen zu verlangen, dass es eine kostenpflichtige Beratung mit dem Ziel einen Maßnahmenplan zur Erfüllung zu erstellen, über die Verbände in Anspruch nimmt. Dieses gilt nicht, wenn das Unternehmen die Nichterfüllung oder den Verzug nicht zu vertreten hat.
(3) Die übrigen vertraglichen Verpflichtungen des Unternehmens nach dieser Zielvereinbarung bleiben hiervon unberührt.
§ 7 Zusammenarbeit und Kooperationsverfahren
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich zu einer engen Kooperation und Zusammenarbeit bei der Erfüllung dieser Zielvereinbarung und werden zu diesem Zweck eine Arbeitsgruppe einrichten.
(2) Das Unternehmen informiert die Verbände behinderter Menschen, stellvertretend Frau Hannelore Loskill, stellvertretende Bundesvorsitzende der Bundesarbeitsgemeinschaft SELBSTHILFE, regelmäßig über den Stand der Umsetzung und gibt den Verbänden behinderter Menschen regelmäßig die Gelegenheit, die Fortschritte bei der Herstellung der Barrierefreiheit zu begleiten.
(3) Die Verbände behinderter Menschen verpflichten sich, den vertragsgemäß und zeitgerecht barrierefrei hergestellten Lebensbereich innerhalb einer Frist von 8 Wochen nach entsprechender Mitteilung des Unternehmens als vertragsgemäß erfüllte Leistung anzunehmen. Die Verbände behinderter Menschen sind berechtigt, die erbrachte Leistung des Unternehmens vor ihrer Annahme zu begutachten.
§ 8 Schlussbestimmungen
(1) Änderungen und Ergänzungen dieser Zielvereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
(2) Sollte eine Bestimmung dieser Zielvereinbarung unwirksam sein, so bleibt die Zielvereinbarung im Übrigen wirksam und die Vertragsparteien verpflichten sich, eine neue Regelung zu treffen, die dem Zweck der unwirksamen Regelung in zulässiger Weise am nächsten kommt.
(3) Die Vertragsparteien sind sich darin einig, dass der Text dieser Zielvereinbarung, ihrer Änderung oder Aufhebung im Zielvereinbarungsregister des Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung veröffentlicht wird.
Anlagen (3):
1. Geltungsbereich
2. Mindeststandards
3. Zeitplan
Anhang 1 (Geltungsbereich)
Geltungsbereich zum §1 Abs1. :
Eingeschlossen sind alle Internetauftritte, die auf der Technikplattform Pfizer.de unter Verantwortung der Pfizer Pharma GmbH entwickelt werden, wie z. B. zur Zeit (Stand: Juli 2005):
URL: http://www.
a. akromegalie.de
b. aktiv-gegen-haarausfall-frauen.de
c. aktiv-gegen-haarausfall-maenner.de
d. alois.de
e. cholesterin.de
f. depress-online.de
g. epilepsie-infos.de
h. glaukom-info.de
i. herz-info.de
j. infekt-online.de
k. informationen-zu-schmerzen.de
l. intensivmedizin.de
m. listerine.de
n. mann-info.de
o. migraene-online.de
p. neuroschmerz.de
q. parkinson24.de
r. pfizer.de
s. pfizer-oncology.de
t. pfizer-pain-academy.de
u. reactine.de
v. rheuma-info.de
w. schizophrenie-online.de
x. thromboseprophylaxe.de
y. tiergesundheit.com
z. wachstum.de
Anhang 2 (Mindeststandards)
(1) Als Mindeststandards für die Herstellung der Barrierefreiheit der in § 1 Abs. 1 genannten Angebote gelten für die in § 1 Abs. 1 genannten Maßnahmen die Anfor-derungen und Bedingungen der Priorität I der "Barrierefreie Informationstechnikverordnung (BITV)" vom 17. Juli 2002, in der bei Unterzeichnung gültigen Fassung, des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG).
(2) Inhalte von Drittanbietern, die Pfizer auf seinen Internetseiten zur Verfügung stellt, sollten nach Möglichkeit die Anforderungen der Barrierefreiheit erfüllen. Pfizer ist jedoch nicht verpflichtet nur Drittanbieter, die diese Anforderungen erfüllen, zu berücksichtigen. Pfizer wird die Barrierefreiheit der Inhalte von Drittanbietern bei der Auswahl berücksichtigen und für die Barrierefreiheit solcher Angebote Dritter werben.
Anhang 3 (Zeitplan)
(1) Als Termine für die vertragsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Unternehmens gelten für die in § 1 Abs. 1 (in Anlage 1 gelisteten) Bereiche spätestens der 28. Februar 2007.
(2) Als Meilensteine werden definiert
1. Relaunch der Seite www.pfizer.de zum 15. Mai 2006
2. Kontinuierlicher Relaunch, in von Pfizer angestrebter Reihenfolge, der weiteren in Anlage 1 gelisteten Seiten bis zum 28. Februar 2007, sofern einzelne Seiten nicht im Rahmen der Überarbeitung und damit Straffung des Gesamtangebotes entfallen.
Die Zielvereinbarung zum Download im Format PDF:


