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Einsichtsrecht in Krankenunterlagen
Einsichtsrecht in Krankenunterlagen
Als Patient haben Sie grundsätzlich das Recht, ohne das Sie ein besonderes Interesse erklären oder nachweisen müssen, Einsicht in Ihre Krankenunterlagen zu erhalten. Die Original-Unterlagen sind jedoch Eigentum des Arztes und daher zum Verbleib bei ihm bestimmt. Für den Patienten besteht aber ein Einsichtsrecht in die ihn betreffenden Krankenunterlagen und das Recht auf Herstellung und Überlassung von Kopien. Die Kosten für die Kopien der Unterlagen muss der Patient allerdings selber tragen. Da Kopien von Röntgenbildern sehr aufwändig und teuer sind, empfiehlt es sich, um eine leihweise Überlassung gegen Quittung zu bitten.
Rechtsgrundlage - Woraus ergibt sich das Einsichtsrecht?
Das Einsichtsrecht ist, sofern zwischen Arzt und Patient ein Vertragsverhältnis besteht, ein vertragliches Nebenrecht. Anderenfalls ergibt sich das Einsichtsrecht aus § 810 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Danach kann derjenige, der ein rechtliches Interesse daran hat, eine im fremden Besitz befindliche Urkunde einzusehen, vom Besitzer die Gestattung der Einsichtnahme verlangen, wenn die Urkunde in seinem Interesse errichtet worden ist.
Krankenunterlagen - Worein darf Einsicht genommen werden?
Ärztinnen und Ärzte haben über die in Ausübung ihres Berufes gemachten Feststellungen und getroffenen Maßnahmen Aufzeichnungen zu machen. Die ärztlichen Aufzeichnungen sind für die Dauer von zehn Jahren nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren. Auf diese Aufzeichnungen bezieht sich das Einsichtsrecht des Patienten. Bestandteile der ärztlichen Dokumentation, das heißt der Kranken- beziehungsweise Patientenunterlagen, sind unter anderem:
- Datum des Besuchs
- medizinische Vorgeschichte
- geschilderte Beschwerden
- Ergebnis der Behandlung
- Art der Nachbehandlung
- Sektionsbefunde
- besondere Behandlungsarten
- Zwischenfälle
- Röntgen- und Sonographieaufnahmen
- EKG- und CTG-Streifen
- Laborbefunde
- Überweisungsempfehlungen
- Wiedereinbestellungen
- Warnhinweise an den Patienten
- gegebenenfalls unterschriebene Weigerungserklärung des Patienten
- Einsatz von Blut und Blutprodukten (Patienten- und Produktbezogen)
- Dosis und Datum von Applikationen.
Ärztliche Schweigepflicht - Wer darf Einsicht nehmen?
Ein Einsichtsrecht in seine Behandlungsunterlagen hat primär nur der Patient selbst.
Soweit der Patient nicht selbst einsichts- und urteilsfähig ist, darf sein gesetzlicher Vertreter für ihn Einsicht nehmen. Dies sind bei minderjährigen Kindern die Eltern. Bei betreuten Menschen darf der Betreuer, je nach Umfang der Betreuung, Einsicht nehmen.
Jeder Arzt ist zu absolutem Stillschweigen gegenüber Dritten verpflichtet. Das gilt auch gegenüber Angehörigen, wenn der Patient dies will. Die ärztliche Schweigepflicht gilt grundsätzlich auch gegenüber den Krankenkassen, dem Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) und anderen Behörden. Patientendaten darf der Arzt nur bei einer gesetzlichen Erlaubnis, einer gesetzlichen Verpflichtung oder mit ausdrücklicher Einwilligung des Patienten weitergeben.
Wenn der Patient oder die Patientin jemanden mit der Einsichtnahme beauftragen will, so kann er oder sie dieser Person Vollmacht erteilen. Für den "Fall der Fälle" (beispielsweise Bewusstlosigkeit) kann man mit einer so genannten Vorsorgevollmacht vorsorgen.
Siehe dazu:
Vorsorgevollmacht
Nach dem Tode des Patienten können Erben unter Umständen Einsicht erhalten, die Einsichtnahme darf jedoch nicht dem ausdrücklich geäußerten oder mutmaßlichen Willen des Verstorbenen widersprechen.
Grenzen - Gibt es Einschränkungen des Einsichtsrechts?
Das Einsichtsrecht besteht nicht unbeschränkt.
Einschränkungen des Einsichtsrechts sind von der Rechtsprechung anerkannt für Aufzeichnungen, die subjektive Wertungen oder persönliche Eindrücke des Arztes, also nicht sogenannte bewertungsneutrale, naturwissenschaftlich konkretisierbare Daten enthalten (Beispiele: Verdachtsdiagnosen, Aufzeichnungen als reine Gedankenstütze des Arztes).
Besonderheiten gelten für den Bereich der Psychiatrie. Stehen therapeutische Gründe der Einsichtnahme durch den Patienten entgegen, darf der Arzt diese verweigern (Beispiel: Gefahr der Selbstgefährdung des Patienten im Zusammenhang mit der Einsichtnahme), allerdings nicht pauschal unter Hinweis auf ärztliche Bedenken.
Vorgehensweise - Wie mache ich mein Recht geltend?
Bitten Sie Ihren Arzt darum, Einsicht nehmen zu dürfen. Dies können Sie mündlich tun oder, wenn Sie dies für angebracht halten, auch schriftlich. Dazu können Sie sich den folgenden Musterbrief herunterladen:
Gibt es Schwierigkeiten, reicht möglicherweise eine schriftliche Geltendmachung des Anspruchs auf Einsichtsgewährung unter einer Fristsetzung einschließlich des Hinweises darauf, dass Sie einen rechtlichen Anspruch haben und diesen auch kennen. Falls die Frist jedoch verstreicht und Ihnen dennoch keine Einsicht gewährt wird, können Sie sich an die örtlich zuständige Ärztekammer wenden. Hilft auch das nicht weiter, sollten Sie sich von einem Rechtsanwalt beraten lassen, welche außergerichtlichen oder gerichtlichen Schritte eingeleitet werden könnten. (asw)



