Gesetzliche Verordnungsausschlüsse bei der Arzneimittelversorgung

Sozialverband VdK Deutschland - Solidarität macht stark!
 

Gesetzliche Verordnungsausschlüsse bei der Arzneimittelversorgung

Medikamente auf Rezept

Gesetzlich Versicherte haben nach § 31 Abs. 1 S. 1 Fünftes Sozialgesetzbuch (SGB V) grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass der Arzt ihnen Medikamente per Rezept verordnet, wenn sie diese benötigen. Hiervon gibt es jedoch Ausnahmen, wie für sogenannte Lifestyle Präparate und freiverkäufliche Medikamente. Diese Ausnahmen ergeben sich aus § 34 SGB V sowie den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA).

Ausschluss nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel

Foto: Verschiedene Medikamente und Rezepte

Bis auf wenige Ausnahmen dürfen nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, also die, die man auch ohne Rezept in der Apotheke kaufen kann, nicht mehr zu Lasten der Krankenkassen verordnet werden (§ 34 SGB V).

Ausnahmen hiervon hat der Gemeinsame Bundesausschuss für sogenannte OTC-Präparate ("over-the-counter", nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel) beschlossen, die zum medizinischen Standard bei schwerwiegenden Erkrankungen gehören und bei bestimmten Indikationen der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) unterliegen.
In den OTC-Richtlinien, der Ausnahmeliste, werden Wirkstoffe oder Wirkstoffgruppen benannt, die beim Vorliegen bestimmter, auch in der Liste aufgezählter, Erkrankungen verordnet werden dürfen.

Welche Präparate bei welcher Krankheit zu Lasten der GKV verordnet werden dürfen, ergibt sich nicht direkt aus der Liste. Daher ist es ratsam, wenn man den Wirkstoff eines bestimmten Medikamentes, welches man gerne verordnet bekäme, nicht kennt, einen Arzt oder Apotheker zu Rate zu ziehen. Der Arzt oder Apotheker kann anhand der OTC-Ausnahmeliste genau sagen, ob ein bestimmtes Medikament/Produkt verordnungsfähig ist.

Im PDF-FormatOTC-Übersicht (32,9 KB)
Abschnitt F der Arzneimittel-Richtlinie - Gesetzliche Verordnungsausschlüsse bei der Arzneimittelversorgung
und zugelassene Ausnahmen (OTC-Übersicht), zuletzt geändert am 18.10.2005, Beschluss veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 247 (S. 17236) vom 30.12.2005


Ausschluss von Arzneimitteln zur Erhöhung der Lebensqualität - sogenannte Lifestyle Präparate

Lifestyle Präparate sind Arzneimittel, die überwiegend der Verbesserung der privaten Lebensführung dienen, wie Mittel zur Steigerung der sexuellen Potenz, zur Raucherentwöhnung, zur Regulierung des Körpergewichts oder zur Verbesserung des Haarwuchses eingesetzt werden. Der § 34 Abs. 1 S. 7 SGB V schließt in Verbindung mit den Arzneimittelrichtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses die Verordnung dieser Mittel aus.

Im PDF-FormatListe Lifestyle-Präparate (18,6 KB)
Ausschluss von Lifestyle Arzneimitteln - § 34 Abs. 1 n. F. SGB V
Stand: vom 19. Oktober 2004


Ausschluss unwirtschaftlicher Arzneimittel - Arzneimittel der sogenannten Negativliste

Nach § 34 Abs. 3 SGB V dürfen unwirtschaftliche Arzneimittel nicht durch die gesetzlichen Krankenkassen erstattet werden. Als unwirtschaftlich gelten Arzneimittel:

  • die für das Therapieziel oder zur Minderung von Risiken nicht erforderliche Bestandteile enthalten,
  • deren Wirkung wegen der Vielzahl der enthaltenen Wirkstoffe nicht mit ausreichender Sicherheit beurteilt werden kann oder
  • deren therapeutischer Nutzen nicht nachgewiesen ist.

Die Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung ist wirkstoff- bzw. wirkstoffkombinationsbezogen und enthält somit keine Fertigarzneimittel.

Im PDF-Format"Negativliste" (134,9 KB)
Verordnung über unwirtschaftliche Arzneimittel in der gesetzlichen Krankenversicherung (Stand 10/2003)


Personenkreise, bei denen Ausschlüsse nicht gelten

Es gibt Personenkreise, die von den Verordnungsausschlüssen ausgenommen sind:

  • Minderjährige Kinder

Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel übernimmt die Kasse nur noch bei versicherten Kindern bis zum zwölften Lebensjahr sowie versicherten Jugendlichen mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendetem 18. Lebensjahr.

  • Berechtigte nach dem Bundesversorgungsgesetz

Patienten, bei denen das Bundesversorgungsgesetz (BVG) Anwendung findet, können schädigungsbedingt notwendige Arzneimittel weiterhin verordnet bekommen, da die Regularien der Heil- und Krankenbehandlung nach dem BVG durch das GKV-Modernisierungsgesetz vom 14. November 2003 nicht verändert wurden

  • Andere Personengruppen

Andere Personengruppen, bei denen die Verordnung nichtverschreibungspflichtiger Arzneimittel ebenfalls noch möglich ist, sind unter anderem Bundeswehrsoldaten, Polizeibeamte beim Bundesgrenzschutz, Zivildienstleistende, bestimmte Gruppen von Post- und Bundesbahnbeamten. Nähere Auskunft hierüber kann der Arzt, die zuständige Kassenärztliche Vereinigung oder die Krankenkasse geben. (st)

Service

Pflegetagebuch zum Herunterladen

Der Sozialverband VdK Deutschland hält für Sie ein Pflegetagebuch bereit, das Sie herunterladen und ausdrucken können. Es hilft Ihnen unter anderem, den Pflegebedarf für den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) zu dokumentieren. [mehr]

 

Letzte Meldungen

Neue "Anlaufstelle für Beschwerden zur Psychotherapie" startet am 2. August

[07/2010] Eine neue "Anlaufstelle für Beschwerden zur Psychotherapie" wird Patienten zu Problemen beraten, die im Laufe einer Psychotherapie auftreten können. [mehr]

Bafög darf auf Hartz IV angerechnet werden

[07/2010] Wer Bafög bekommt, hat weniger Anspruch auf Hartz IV. Das ist so in Ordnung, entschied das Bundesverfassungsgericht. [mehr]

Borreliose - Zeckeninfektion mit Tarnkappe

[07/2010] Wer denkt schon an eine Zecke, wenn mitten im Dezember das Knie schmerzt oder die Schulter anschwillt wie ein Brötchen? [mehr]

 

Publikation

Abbildung der Umschlagseite eins der Fachzeitschrift: Sozialrecht + Praxis

Sozialrecht + Praxis ist die Fachzeitschrift für Sozialpolitiker und Schwerbehindertenvertreter. Lassen Sie sich jeden Monat über die neuesten sozialpolitischen Entwicklungen, neues aus der Rehabilitation, sowie Fachliteratur, wichtige Termine oder ein aktuelles Urteil des Bundessozialgerichts informieren. Bestellen!
 

UPD - kostenlose Beratung

Logo der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland

Information und kostenlose Beratung für Patienten:

Unabhängige Patientenberatung (UPD)

Mit der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland steht Rat suchenden Patienten bundesweit eine kostenfreie und persönliche Beratung zur Verfügung.

 
 
Die Portalseite des Sozialverbands VdK - vdk.de aufrufen!
© Sozialverband VdK Deutschland, 2000 - 2010