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Gesetzliche Verordnungsausschlüsse bei der Arzneimittelversorgung
Gesetzlich Versicherte haben nach § 31 Abs. 1 S. 1 Fünftes Sozialgesetzbuch (SGB V) grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass der Arzt ihnen Medikamente per Rezept verordnet, wenn sie diese benötigen. Hiervon gibt es jedoch Ausnahmen, wie für sogenannte Lifestyle Präparate und freiverkäufliche Medikamente. Diese Ausnahmen ergeben sich aus § 34 SGB V sowie den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA).
Ausschluss nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel

Bis auf wenige Ausnahmen dürfen nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, also die, die man auch ohne Rezept in der Apotheke kaufen kann, nicht mehr zu Lasten der Krankenkassen verordnet werden (§ 34 SGB V).
Ausnahmen hiervon hat der Gemeinsame Bundesausschuss für sogenannte OTC-Präparate ("over-the-counter
", nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel) beschlossen, die zum medizinischen Standard bei schwerwiegenden Erkrankungen gehören und bei bestimmten Indikationen der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) unterliegen.
In den OTC-Richtlinien, der Ausnahmeliste, werden Wirkstoffe oder Wirkstoffgruppen benannt, die beim Vorliegen bestimmter, auch in der Liste aufgezählter, Erkrankungen verordnet werden dürfen.
Welche Präparate bei welcher Krankheit zu Lasten der GKV verordnet werden dürfen, ergibt sich nicht direkt aus der Liste. Daher ist es ratsam, wenn man den Wirkstoff eines bestimmten Medikamentes, welches man gerne verordnet bekäme, nicht kennt, einen Arzt oder Apotheker zu Rate zu ziehen. Der Arzt oder Apotheker kann anhand der OTC-Ausnahmeliste genau sagen, ob ein bestimmtes Medikament/Produkt verordnungsfähig ist.
und zugelassene Ausnahmen (OTC-Übersicht), zuletzt geändert am 18.10.2005, Beschluss veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 247 (S. 17236) vom 30.12.2005
Ausschluss von Arzneimitteln zur Erhöhung der Lebensqualität - sogenannte Lifestyle Präparate
Lifestyle Präparate sind Arzneimittel, die überwiegend der Verbesserung der privaten Lebensführung dienen, wie Mittel zur Steigerung der sexuellen Potenz, zur Raucherentwöhnung, zur Regulierung des Körpergewichts oder zur Verbesserung des Haarwuchses eingesetzt werden. Der § 34 Abs. 1 S. 7 SGB V schließt in Verbindung mit den Arzneimittelrichtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses die Verordnung dieser Mittel aus.
Stand: vom 19. Oktober 2004
Ausschluss unwirtschaftlicher Arzneimittel - Arzneimittel der sogenannten Negativliste
Nach § 34 Abs. 3 SGB V dürfen unwirtschaftliche Arzneimittel nicht durch die gesetzlichen Krankenkassen erstattet werden. Als unwirtschaftlich gelten Arzneimittel:
- die für das Therapieziel oder zur Minderung von Risiken nicht erforderliche Bestandteile enthalten,
- deren Wirkung wegen der Vielzahl der enthaltenen Wirkstoffe nicht mit ausreichender Sicherheit beurteilt werden kann oder
- deren therapeutischer Nutzen nicht nachgewiesen ist.
Die Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung ist wirkstoff- bzw. wirkstoffkombinationsbezogen und enthält somit keine Fertigarzneimittel.
Personenkreise, bei denen Ausschlüsse nicht gelten
Es gibt Personenkreise, die von den Verordnungsausschlüssen ausgenommen sind:
- Minderjährige Kinder
Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel übernimmt die Kasse nur noch bei versicherten Kindern bis zum zwölften Lebensjahr sowie versicherten Jugendlichen mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendetem 18. Lebensjahr.
- Berechtigte nach dem Bundesversorgungsgesetz
Patienten, bei denen das Bundesversorgungsgesetz (BVG) Anwendung findet, können schädigungsbedingt notwendige Arzneimittel weiterhin verordnet bekommen, da die Regularien der Heil- und Krankenbehandlung nach dem BVG durch das GKV-Modernisierungsgesetz vom 14. November 2003 nicht verändert wurden
- Andere Personengruppen
Andere Personengruppen, bei denen die Verordnung nichtverschreibungspflichtiger Arzneimittel ebenfalls noch möglich ist, sind unter anderem Bundeswehrsoldaten, Polizeibeamte beim Bundesgrenzschutz, Zivildienstleistende, bestimmte Gruppen von Post- und Bundesbahnbeamten. Nähere Auskunft hierüber kann der Arzt, die zuständige Kassenärztliche Vereinigung oder die Krankenkasse geben. (st)



