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Die Kur - Vorsorge und Rehabilitation

Kuren sind Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen. Mit Vorsorgemaßnahmen sollen Krankheiten und drohende Behinderungen verhütet werden, etwa wenn die Gesundheit geschwächt ist oder Risikofaktoren vorliegen.
Rehabilitation bedeutet Wiedereingliederung. Es wird unter anderem unterschieden zwischen medizinischer und beruflicher Rehabilitation. Die berufliche Rehabilitation soll eine Rückkehr an den Arbeitsplatz bezwecken, denn "Rehabilitation geht vor Rente".
Kurarten
Es gibt verschiedene Kurarten, zum Beispiel
- Mutter-Kind-Kuren,
- Ambulante Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen,
- Stationäre Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen und
- Anschlussheilbehandlungen.
Im folgenden sind einige Kurarten näher beschrieben.
Mutter-(oder Vater-)Kind-Maßnahmen
Um den besonderen Belastungen, denen Mütter und Väter ausgesetzt sind, Rechnung zu tragen, sind im Fünften Sozialgesetzbuch (SGB V) medizinische Vorsorgeleistungen (gemäß § 24 SGB V) und medizinische Rehabilitationsleistungen (gemäß § 41 SGB V) für diese Personengruppen vorgesehen. Die Krankenkasse kann die Leistungen zur Vorsorge oder Rehabilitation als Mutter-/Vater-Kur oder als Mutter-(oder Vater-)Kind-Maßnahmen erbringen. Die Kur erfolgt regelmäßig in einer Einrichtung des Müttergenesungswerkes. Dort erhalten Sie auch weitere Informationen.
Ambulante Vorsorgekuren
Ambulante Vorsorgekuren kommen bei leichteren gesundheitlichen Problemen in Betracht, denen mit einer ambulanten ärztlichen Behandlung in Verbindung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln nicht beigekommen werden kann. Diese Kuren dürfen nur in anerkannten Kurorten/Heilbädern durchgeführt werden und werden daher in der Alltagssprache auch "Badekuren" genannt. Gemäß § 23 Absatz 2 SGB V kann die Krankenkasse in ihrer Satzung einen Zuschuss von bis zu 13 Euro täglich zu den übrigen Kosten vorsehen, zum Beispiel für die von den Patienten selbst zu bezahlende Unterkunft.
Nach § 23 Absatz 5 SGB V trägt die Krankenkasse die Kosten einer ambulanten Vorsorgekur nur einmal innerhalb von drei Jahren, es sei denn, eine neuerliche Leistung ist vorzeitig "aus medizinischen Gründen dringend erforderlich".
Stationäre Vorsorgeleistungen
Mit Hilfe einer stationären Vorsorgekur soll schweren Gesundheitsstörungen vorgebeugt werden, bei denen die ärztliche Behandlung, die Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln und eine ambulante Vorsorgekur nicht ausreicht (§ 23 Absatz 4 SGB V). Die Behandlung findet ganztägig in einer Kurklinik statt, wobei der Schwerpunkt wiederum nicht auf einer ärztlichen Behandlung liegt, sondern auf der Anwendung von Heilmitteln, auf Maßnahmen zur Verbesserung des Allgemeinzustandes oder auf Gesundheitsberatung. Die Kur wird in einer Vorsorgeeinrichtung erbracht, mit der die Krankenkasse einen Vertrag gemäß § 111 SGB V hat.
Nach § 23 Absatz 5 SGB V trägt die Krankenkasse die Kosten einer stationären Vorsorgekur nur einmal innerhalb von vier Jahren, es sei denn, eine neuerliche Leistung ist vorzeitig "aus medizinischen Gründen dringend erforderlich".
Ambulante Rehabilitationsmaßnahmen
Rehabilitationsmaßnahmen werden im Gegensatz zu Vorsorgeleistungen dann gewährt, wenn bereits eine Erkrankung vorliegt. Der Patient/die Patientin wohnt zu Hause und wird in einer Einrichtung in der Nähe des Wohnortes behandelt. Ist die Rentenversicherung Kostenträgerin, ergeben sich die Voraussetzungen aus den §§ 9 fortfolgende Sechstes Sozialgesetzbuch (SGB VI).
Stationäre Rehabilitationsmaßnahmen

Wie bei stationären Vorsorgekuren wird der Patient/die Patientin ganztägig in einer Kurklinik behandelt.
Es handelt sich hierbei um die "klassische" Form der Kur, die vor allem bei chronischen Gesundheitsstörungen und bei ausgeprägten Risikofaktoren geeignet ist. Ist die Rentenversicherung Kostenträgerin, ergeben sich die Voraussetzungen aus den §§ 9 fortfolgende Sechstes Sozialgesetzbuch (SGB VI).
Anschlussheilbehandlungen
Die Anschlussheilbehandlung findet - wie der Name schon sagt - direkt im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt statt und dient der Nachsorge von akuten Erkrankungen. So können in einer spezialisierten Klinik beispielsweise verlorengegangene Fähigkeiten neu erlernt werden.
Kostenträger
Wer die Kosten der Kur trägt, hängt unter anderem von den Behandlungszielen und Krankheitsursachen ab.
Die meisten Kuren zur Rehabilitation werden von der Deutschen Rentenversicherung bezahlt. Es gilt "Reha vor Rente". Die Erwerbsfähigkeit soll so lange wie möglich erhalten bleiben, um Rentenzahlungen und die damit verbundene Belastung der Rentenkassen zu vermeiden. Daraus folgt auch, dass der Rentenversicherungsträger regelmäßig nur bei Erwerbstätigen die Kosten trägt.
Weitere Kostenträger sind Berufgenossenschaften und Krankenkassen. Berufsgenossenschaften sind für die Rehabilitation nach Arbeitsunfällen/bei Berufskrankheiten zuständig.
Die Krankenkasse kommt als Kostenträger der medizinischen Rehabilitation gemäß § 40 Absatz 4 SGB V nur nachrangig gegenüber anderen Sozialversicherungsträgern in Betracht, etwa dann, wenn der Patient/die Patientin nicht erwerbstätig ist und medizinische Leistungen zur Rehabilitation erbracht werden sollen.
Sie als Patient(in) müssen nicht selbst wissen, wer der zuständige Rehabilitationskostenträger ist. Wenn Sie den Antrag beim falschen Kostenträger gestellt haben, muss dieser den Antrag an den zuständigen Kostenträger weiterleiten. Geht es um Vorsorgeleistungen, gilt das nicht. Wenden Sie sich dann an Ihre Krankenkasse.
Kurantrag
Wenn Sie eine Kur - welcher Art auch immer - benötigen, sollte Ihr erster Weg Sie zu Ihrem Arzt oder zu Ihrer Ärztin führen. Der Haus- oder auch der Facharzt ist der erste Ansprechpartner bei gesundheitlichen Beschwerden. Mit dem Arzt füllen Sie das Antragsformular aus, das Sie regelmäßig bei der Deutschen Rentenversicherung (ehemals BfA/LVA) oder Ihrer Krankenkasse bekommen, und reichen es zur Prüfung beim Kostenträger ein.
Ist Kostenträgerin eine Krankenkasse, muss durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) geprüft werden, ob die Notwendigkeit der Leistungen nach den §§ 23, 24, 40 und 41 SGB V unter Zugrundelegung eines ärztlichen Behandlungsplans besteht. Sieht die Krankenkasse die Notwendigkeit der beantragten Kur als nicht gegeben an, wird sie entweder andere Maßnahmen vorschlagen oder den Kurantrag gänzlich ablehnen.
Die Rentenversicherung wird als Kostenträgerin bei Zweifeln am Rehabilitationsbedarf ebenfalls ein Gutachten einholen. Dann erfolgt die Entscheidung über die Bewilligung.
Verfahren bei Ablehnung
Sollte Ihr Kurantrag abgelehnt werden, haben Sie die Möglichkeit, Widerspruch dagegen einzulegen. Wenn auch der Widerspruch erfolglos bleibt, ist der Weg zum Sozialgericht eröffnet.
Wegen rechtlicher Beratung oder Vertretung gegenüber dem ablehnenden Kostenträger und vor Gericht wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder Sozialverband. (asw)



