Sozialverband VdK - Ortsverband Wasseralfingen
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Rat und Hilfe

Wo finde ich Hilfe in sozialrechtlichen Angelegenheiten?

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Wenn Sie eine Beratung in sozialrechtlichen Fragen benötigen, erhalten Sie diese beim VdK - Büro Aalen:

Bahnhofstraße 24 - 28
Am ZOB
73430 Aalen

Telefon : 07361 / 9978470

Fax : 07361 / 9978479

email : srg-aalen@vdk.de

Also an die VdK - Kreisgeschäftsstelle bzw. den VdK - Kreisverband Aalen wenden (bitte beachten Sie die Sprechzeiten und vereinbaren Sie vorher einen Termin!).

Hinweis: Informationen über aktuelle Urteile aus der Sozialrechtsprechung mit grundlegender Bedeutung finden Sie auch auf den Seiten des Bundesverbandes und des Landesverbandes.
Zudem veröffentlichen wir für Sie 14-tägig im "Wasseralfinger Anzeiger" (Gemeindeblatt) entsprechende Artikel.

Tipp

Die Sozialleistungsträger haben gegenüber den Bürgern eine umfassende Aufklärungs-, Auskunfts- und Beratungspflicht. Diese Pflichten ergeben sich aus dem Verfassungsprinzip des sozialen Rechtsstaats und den Vorschriften des ersten Sozialgesetzbuches (SGB I):

  • Aufklärung (§ 13 SGB I)
    Darunter ist die allgemeine Information einer unbestimmten Vielzahl von Versicherten zu verstehen. Aufklärungsbedarf besteht insbesondere bei gesetzlichen Neuregelungen, über die in geeigneter Form, z.B. durch Kurzinformationen, Broschüren, über Presse, Funk, Fernsehen oder Internet, rechtzeitig und umfassend zu informieren ist.
  • Beratung (§ 14 SGB I) Jeder Bürger hat grundsätzlich Anspruch auf richtige und umfassende (individuelle) Beratung über seine Rechte und Pflichten nach dem Sozialgesetzbuch. Zuständig sind die jeweiligen Leistungsträger, denen gegenüber der Bürger Rechte geltend macht oder denen gegenüber er Pflichten zu erfüllen hat. So kann z.B. vom Rentenversicherungsträger eine Auskunft über die Rentenhöhe (Rentenauskunft, geregelt in § 109 SGB VI) oder die Anzahl der für einen Rentenanspruch noch fehlenden Beiträge verlangt werden. Bei der Beratung besteht kein Anspruch auf sämtliche Informationen, sondern nur auf solche, die im Zusammenhang mit Rechten und Pflichten des Ratsuchenden von Interesse sein können.
  • Auskunft (§ 15 SGB I) Die Auskunftspflicht bezieht sich insbesondere darauf, den für die Sozialleistung zuständigen Träger zu benennen sowie Sach- und Rechtsfragen im Einzelfall erschöpfend zu beantworten. Die nach Landesrecht zuständigen Stellen, die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung sind verpflichtet, über alle sozialen Angelegenheiten nach diesem Gesetzbuch (SGB) Auskünfte zu erteilen und müssen dazu untereinander und mit den anderen Leistungsträgern mit dem Ziel zusammenzuarbeiten, eine möglichst umfassende Auskunftserteilung durch eine Stelle sicherzustellen.

Dabei sind diese Stellen ungeachtet eines ggf. anderen eigenen Standpunkts auch verpflichtet, den Auskunftssuchenden den Gesetzesgedanken sachgerecht und wahrheitsgemäß zu vermitteln.

Für den Fall unvollständiger oder fehlerhafter Beratung hat das Bundessozialgericht (BSG) den sog. "Herstellungsanspruch" entwickelt. Dieser besagt, dass der Betroffene bei einer (nachweisbaren) fehlerhaften Beratung vom Leistungsträger verlangen kann, so gestellt zu werden, wie er ohne den Fehler gestanden hätte. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob dem Träger bei der fehlerhaften Beratung ein Verschulden vorzuwerfen ist. Der Anspruch auf Beratung richtet sich gegen den zuständigen Leistungsträger.

Was heißt das nun konkret? Sie können sich mit Ihrem sozialen Anliegen auch direkt an den zuständigen Sozialversicherungsträger wenden. Dieser ist gesetzlich dazu verpflichtet, Sie zu beraten und Ihnen bei der Antragsstellung zu helfen, so dass Sie die gewünschte Sozialleistung erlangen. Bei Antragsstellung empfiehlt es sich immer, eine Kopie des Antrags zu erstellen. Ggf. sollten Sie auch bei Beratungen ein kurzes Gesprächsprotokoll anfertigen. Diese bzw. dieses sollten Sie zumindest bis zum positiven Abschluß Ihrer Angelegenheit sorgfältig aufbewahren.

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