Sozialverband VdK - Ortsverband Vöhringen-Bergfelden
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Pflegestufe

aktualisiert am 30.06.2015 - PDF - Datei: Pflegetagebuch

Was ist bei der Ermittlung der Pflegestufe das Wichtigste? Der Begriff "Grundpflege"

Pflegetagebuch

Begriffe: (aus §§ 14 und 15 SGB XI)

"Verrichtung" ist der Oberbegriff für die beiden Begriffe
"Grundpflege" und "hauswirtschaftliche Versorgung".

Grundpflege - wird im Gesetz in 3 Untergruppen aufgeteilt:
Körperpflege
Mobilität
Ernährung
.

Grundpflege: Zur Grundpflege gehören:
Waschen, Duschen, Baden, die Zahnpflege, das Kämmen, Rasieren, die Darm- oder Blasenentleerung (Untergruppe "Körperpflege"),
Aufstehen und Zu-Bett-Gehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen oder das Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung (Untergruppe "Mobilität"),
Das mundgerechte Zubereiten und/oder die Aufnahme der Nahrung (Untergruppe "Ernährung").

Eine hyrarchische Gliederung würde so aussehen:
Verrichtung

  • Grundpflege
  • - Körperpflege

  • - - Waschen
  • - - Duschen
  • - - Baden
  • - - Zahnpflege
  • - - Kämmen
  • - - Rasieren
  • - - Darmentleerung
  • - - Blasenentleerung

- - Mobilität

  • - - Aufstehen
  • - - Zu-Bett-Gehen
  • - - Ankleiden (Anziehen)
  • - - Auskleiden (Ausziehen)
  • - - Gehen
  • - - Stehen
  • - - Treppensteigen
  • - - Verlassen der Wohnung
  • - - Wiederaufsuchen der Wohnung
  • Ernährung
  • - - mundgerechte Zubereitung der Nahrung
  • - - Aufnahme der Nahrung

-hauswirtschaftliche Versorgung
Und weil alles, was mit "Grundpflege" zusammenhängt, sich nicht in einem Satz beschreiben lässt, bin ich bemüht, es so ausführlich und verständlich wie möglich zu formulieren. Und gleich ein Hinweis: Mit dem Oberbegriff "Ernährung" ist nur das mundgerechte Zubereiten oder die Aufnahme der Nahrung gemeint, d.h. das Einkaufen und das Kochen zählen nicht zur "Ernährung" in dem hier gemeinten Sinne. Anders ausgedrückt: Z. B., wenn das Essen auf dem Tisch steht und dem Pflegebedürftigen das Essen auf den Teller geschöpft oder das Fleisch zerkleinert werden muss, zählt dieser Zeitaufwand zur Grundpflege.

Die einzige Person, die die Pflegestufe objektiv und korrekt feststellen kann, ist - in der Regel - die Familienangehörige (= Pflegeperson), die die pflegebedürftige Person pflegt. Voraussetzung dazu ist einmal, dass die Pflegeperson weiß, was Grundpflege ist. Zum anderen muss sie sich die Mühe machen, die Zeit (Minuten), die sie im Zusammenhang mit der Grundpflege benötigt, aufzuschreiben {und das wenigstens} {7 Tage}. Und warum die Zeit aufschreiben?
Weil die Pflegestufen nach Minuten (Stunden) im Gesetz aufgeführt sind:
Pflegestufe I mindestens 46 Minuten Grundpflege
Pflegestufe II mindestens 2 Stunden Grundpflege
Pflegestufe III mindestens 4 Stunden Grundpflege.

In § 15 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) heißt es:
"Der Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger oder eine andere nicht als Pflegekraft ausgebildete Pflegeperson für die erforderlichen Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt, muss wöchentlich im Tagesdurchschnitt
1. in der Pflegestufe I mindestens 90 Minuten betragen; hierbei müssen auf die Grundpflege mehr als 45 Minuten entfallen,
2. in der Pflegestufe II mindestens drei Stunden betragen; hierbei müssen auf die Grundpflege mindestens zwei Stunden entfallen,
3. in der Pflegestufe III mindestens fünf Stunden betragen; hierbei müssen auf die Grundpflege mindestens vier Stunden entfallen.
Bei der Feststellung des Zeitaufwandes ist ein Zeitaufwand für erforderliche verrichtungsbezogene krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen zu berücksichtigen; dies gilt auch dann, wenn der Hilfebedarf zu Leistungen nach dem Fünften Buch führt. Verrichtungsbezogene krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen sind Maßnahmen der Behandlungspflege, bei denen der behandlungspflegerische Hilfebedarf untrennbarer Bestandteil einer Verrichtung nach § 14 Abs. 4 ist oder mit einer solchen Verrichtung notwendig in einem unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang steht."

Haben Sie diesen juristischen Text verstanden? Nein? Macht nichts. Wer keine juristische Vorbildung hat, kann einen solchen Text auch nicht verstehen. Ich will versuchen, den wichtigen Punkt "Grundpflege" zu erklären, weil es für die Feststellung der Pflegestufe nur auf diesen Punkt ankommt. Die im Gesetz verlangte Zeit für die hauswirtschaftliche Versorgung (Pflegestufe I mindestens 44 Minuten, Pflegestufe II mindestens eine Stunde, Pflegestufe III mindestens eine Stunde) wird generell erreicht und spielt deshalb eine untergeordnete Rolle.

Die Familienangehörige muss die einzelnen Verrichtungen der Grundpflege nicht selbst ausführen. Soweit der Pflegebedürftige unter Aufsicht oder Anleitung einzelne oder alle Verrichtungen der Grundpflege selbst ausführen kann, zählt diese Zeit der Aufsicht bzw. Anleitung zur Grundpflege. Es ist sogar erwünscht, dass der Pflegebedürftige so viel wie möglich selbst ausführt.
Ein Beispiel für das Baden: Wird einmal in der Woche gebadet, dann ist die benötigte Zeit durch sieben (7 Tage) zu teilen und das Ergebnis der täglich benötigten Zeit hinzuzufügen. Wird zweimal pro Woche gebadet, dann ist analog zu verfahren.
Wird aber nur alle 2 Wochen einmal gebadet, dann zählt die Zeit nicht zur Grundpflege.
Und wenn die Famlienangehörige eine Verrichtung der Grundpflege selbst ausführen muss, weil es der Pflegebedürftige nicht kann, dann ist es unerheblich, ob die Familienangehörige zweimal so lange braucht wie eine Pflegefachkraft. Die Zeit, die der Familienangehörige benötigt ist maßgebend und ist aufzuschreiben.

Ein Fallbeispiel: Eine Person kann wegen eines Schlaganfalles nicht mehr alles selbst in der eigenen Wohnung ausführen. Dann wird - in der Regel von den Familienangehörigen - bei der Pflegekasse ein Antrag auf Leistungen (Pflegegeld und Pflegesachleistung) eingereicht. Die Pflegekasse beauftragt den MDK, eine Begutachtung durchzuführen.
Wenn der Gutachter des MDK erstmals in die Wohnung des Hilfebedürftigen kommt, wissen in der Regel weder der Hilfebedürftige noch die Familienangehörige, auf was es bei der Einstufung in eine Pflegestufe ankommt. Die Familienangehörige hat also noch keine Zeiten (Minuten), die für die Grundpflege aufgewendet werden, aufgeschrieben. Aus diesem Grunde schätzt der Gutachter des MDK die Zeit, die er glaubt festgestellt zu haben. Bei der Zeitfeststellung richtet sich der Gutachter nach den sogenannten "Zeitorientierungswerten", danach wird die Pflegestufe ermittelt.

Bei ihrer Begutachtung haben sich die MDK-Gutachter nach den "Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes zur Begutachtung von Pflegebedürftigkeit nach dem XI. Buch des Sozialgesetzbuches" zu richten.

Für den Pflegebedürftigen bzw. die Familienangehörige stehen in diesen Richtlinien zwei ganz wichtige Sätze:
"Für die Feststellung der Pflegebedürftigkeit und der Zuordnung zu einer Pflegestufe ist allein der im Einzelfall bestehende individuelle Hilfebedarf des Antragstellers maßgeblich." (Seite 111 der aktuellen Richtlinie - Ausgabe 2013)
"Die Zeitorientierungswerte entbinden den Gutachter nicht davon, in jedem Einzelfall den Zeitaufwand für den Hilfebedarf bei der Grundpflege (Körperpflege, Ernährung, Mobilität) des Antragstellers entsprechend der individuellen Situation des Einzelfalles festzustellen." (Seite 111 der aktuellen Richtlinie - Ausgabe 2013).
Bisher habe ich noch nicht gehört, dass ein Gutachter des MDK auf diese beiden Sätze hingewiesen hat.

Meistens ist der tatsächliche Zeitaufwand der Familienangehörigen (Pflegeperson) höher, als der Gutachter des MDK ermittelt hat.

Die vorgenannte Richtlinie kann via Internet beim HK Bestellservice kostenlos bestellt werden; es fällt lediglich eine Versandkostenpauschale in Höhe von EURO 2,50 pro Broschüre an.

www.hk-infoshop-mds.de/epages/63210732.sf/de_DE/?ObjectPath=/Shops/63210732/Categories/Broschueren
Die Broschüre kann auch telefonisch bestellt werden beim
HK Versand für MDS, Steinkirchen 12 1/2, 85617 Assling,
Telefon 08092 2324306, Mo. bis Fr. 9.00 - 17.00 Uhr.

Wer sich die vorgenannte Richtlinie oder andere Informationen nur auf den Internetseiten des
Medizinischer Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen e.V. (MDS)
Theodor-Althoff-Straße 47
45141 Essen
ansehen will, klicke hier zum MDS

http://www.mds-ev.de

Ich habe versucht, die wichtigen Punkte zur Einstufung in eine Pflegestufe zu beschreiben. Soweit es mir nicht gelungen ist, bitte ich den/die Leser sich an mich zu wenden. Meine Anschrift finden Sie unter www.vdk.schopfheim.de, dort unter "Kontakte" oder schreiben Sie ins "Gästebuch".

Verfasser: Erhard Schöpflin

Stand: 11. Januar 2015 - Modifiziert 09.04.2015 - Irrtum vorbehalten.

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