Sozialverband VdK - Ortsverband Vöhringen-Bergfelden
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Sozialhilfesatz

Der Sozialhilfesatz wird ab 01.01.2015 auf EURO 399,- erhöht (Regelbedarfsstufe 1).

Der monatliche Regelbedarf für Alleinstehende beträgt ab dem 1. Januar 2015

Regelbedarfsstufe 1 = EURO 399,00 (2014: EURO 391,00).

Dieser Betrag liegt dem Arbeitslosengeld II, ebenso der Grundsicherung für Rentner zugrunde.

Regelbedarfsstufe 2 = EURO 360,00 (2014: EURO 353,00);
Regelbedarfsstufe 3 = EURO 320,00 (2014: EURO 313,00);
Regelbedarfsstufe 4 = EURO 302.00 (2014: EURO 296,00);
Regelbedarfsstufe 5 = EURO 267,00 (2014: EURO 261,00);
Regelbedarfsstufe 6 = EURO 234,00 (2014: EURO 229,00).

Beträge für 2015: Laut Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2015 (RBSFV 2015) vom 14. Oktober 2014;
Beträge für 2014: Laut Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2014 (RBSFV 2014) vom 15. Oktober 2013.

Laut Anlage zu § 28 SGB XII gelten die vorgenannten Regelbedarfe für folgende Personen:
Regelbedarfsstufe 1:
Für eine erwachsene leistungsberechtigte Person, die als alleinstehende oder alleinerziehende Person einen eigenen Haushalt führt; dies gilt auch dann, wenn in diesem Haushalt eine oder mehrere weitere erwachsene Personen leben, die der Regelbedarfsstufe 3 zuzuordnen sind.

Regelbedarfsstufe 2:Für jeweils zwei erwachsene Leistungsberechtigte, die als Ehegatten, Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt führen.

Regelbedarfsstufe 3: Für eine erwachsene leistungsberechtigte Person, die weder einen eigenen Haushalt führt, noch als Ehegatte, Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt führt.

Regelbedarfsstufe 4: Für eine leistungsberechtigte Jugendliche oder einen leistungsberechtigten Jugendlichen vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

Regelbedarfsstufe 5:Für ein leistungsberechtigtes Kind vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres.

Regelbedarfsstufe 6: Für ein leistungsberechtigtes Kind bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres.

Verfasser: Erhard Schöpflin - VdK Ortsverband Schopfheim - Irrtum vorbehalten.

Stand: 11. Januar 2015

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