Sozialverband VdK - Ortsverband Vöhringen-Bergfelden
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Kommentar: Das lohnt sich

Von Verena Bentele, VdK-Präsidentin

Kennen Sie „Roi“? Mit der Formel „Return on Investment“ wird Rendite errechnet, indem das eingesetzte Kapital ins Verhältnis zum erzielten Gewinn gesetzt wird. Damit beschäftigt sich auch der Sozialbereich. Schließlich geht es hier um viel Geld, wie zuletzt die Haushaltsberatungen des Bundes gezeigt haben.
Portraitfoto von VdK-Präsidentin Verena Bentele
VdK-Präsidentin Verena Bentele | © Silvia Béres, München

Mit 144 Milliarden Euro ist der Etat für das Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit weitem Abstand der höchste unter allen Ministerien. Doch dieses Geld ist gut angelegt.

Ich finde, es darf sogar noch mehr Geld ins Sozialsystem. Zum einen durch Steuereinnahmen, die gezielt für die Finanzierung gesamtgesellschaftlich relevanter Ausgaben eingesetzt werden. Allen voran für die Mütterrente. Es ist ein Fehler, dass die Anhebung der Mütterrenten allein von der Rentenkasse getragen wird. Das muss endlich korrigiert werden.

Zum anderen ist es aber auch ein Fehler, den Arbeitslosenversicherungsbeitrag zum Jahreswechsel wie geplant von 3 auf 2,5 Prozent zu senken. Die größte Beitragssenkung in der Geschichte der Bundesagentur für Arbeit bringt Mindereinnahmen von rund 24 Milliarden Euro bis 2022 mit sich. Doch auf dieses Geld darf man nicht verzichten.

Vor allem ältere oder gesundheitlich beeinträchtigte Arbeitslose beklagen immer wieder, dass ein Jahr viel zu kurz ist, um einen neuen Job zu finden. Sie haben oft viele Jahre in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt und finden sich dennoch schnell im Hartz-IV-System mit seinen verschärften Zumutbarkeits- und Vermögensregelungen wieder.

Die 0,5 Prozent mehr an Arbeitslosenversicherungsbeitrag müssten gezielt für Weiterbildungen, Qualifizierungen und Präventionsangebote eingesetzt werden. Wenn Arbeitslose beruflich wieder durchstarten, kommt bereits nach kurzer Zeit jeder investierte Euro teils doppelt und dreifach zurück. Durch Steuereinnahmen und Zahlungen in die eigene Gesundheits-, Pflege- und Altersvorsorge.

Das ist gewinnbringend: für jeden Einzelnen und für die Gesellschaft im Ganzen. Das ist „Roi“, wie ich es am liebsten mag.

Viele VdK Webinare im Frühjahr 2019

Der Sozialverband VdK bietet wieder kostenlose Online-Seminare an. Interessierte können schon am 22. Januar 2019, 11 Uhr, an einem sogenannten Webinar zur Erwerbsminderungsrente und am 23. Januar, 10 Uhr, zur Thematik Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung teilnehmen – zudem am 12. Februar, 11 Uhr, zu den innerbetrieblichen Rechten der Schwerbehindertenvertretung, am 27. Februar, 10 Uhr, zu den Individuellen Gesundheitsleistungen (IGeL), am 12. März, 11 Uhr, zum Behinderungs-Feststellungsverfahren, am 27. März, 10 Uhr, zu den Patientenrechten und am 9. April, 11 Uhr, zum besonderen Kündigungsschutz für Schwerbehinderte. Benötigt wird nur ein internetfähiger PC oder ein Laptop. Weitere Informationen unter www.vdk.de/bawue-marketing. Dort geht‘s auch zur Anmeldung.

Pflegebedürftig - Der Weg zum Pflegegrad

Wer pflegebedürftig ist und Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch nehmen möchte, muss einen Antrag bei der Pflegekasse stellen. Die Leistungen gibt es als Geld-, Sach- und Dienstleistungen. Zunächst überprüft die Pflegekasse, welcher Pflegegrad vorliegt, denn danach bemisst sich die Höhe der Leistungen. Wie funktioniert der Weg zum Pflegegrad und wo muss man den Antrag stellen? Wir informieren Sie in unserem Artikel – und vor Ort in Ihrer VdK-Geschäftsstelle.
Pflegebedürftig: Wie kann ich einen Pflegegrad beantragen? Im ersten Schritt müssen Sie einen Antrag bei der Pflegekasse stellen. Diese ist bei der gesetzlichen Krankenkasse angesiedelt, in der man versichert ist. Die Kontaktdaten Ihrer Pflegekasse erhalten Sie also bei Ihrer Krankenkasse. Der Antrag kann formlos sein, das heißt: Rufen Sie Ihre Pflegekasse an oder schreiben Sie eine E-Mail und erklären Sie, dass Sie einen Antrag auf Pflegebedürftigkeit stellen möchten – für sich selbst oder auch für Ihren Angehörigen. Die Pflegekasse ist verpflichtet, Sie umfassend und kostenfrei zum Thema zu informieren. Im nächsten Schritt wird die Pflegekasse Ihnen ein Antragsformular per Post zusenden, das Sie ausfüllen und zurücksenden müssen.

Wie wird die Pflegebedürftigkeit festgestellt? Ist Ihr ausgefüllter Antrag bei der Pflegekasse eingetroffen, wird die Kasse den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) beauftragen, um zu überprüfen, ob eine Pflegebedürftigkeit bei Ihnen oder Ihrem Angehörigen vorliegt und wenn ja, welcher Pflegegrad zutrifft. Dazu wird ein Termin vereinbart: Der MDK kommt zu Ihnen nach Hause (beziehungsweise zu Ihrem pflegebedürftigen Angehörigen nach Hause). Wenn Sie den vorgeschlagenen Termin nicht wahrnehmen können, dann können Sie einen alternativen Termin vereinbaren.

Wie bereitet man sich auf den MDK-Termin vor? Auf den Besuch des MDK können Sie sich vorbereiten. Wir haben dazu ausführliche Tipps und Informationen sowie ein Merkblatt zum Herunterladen für Sie.

Was geschieht nach dem Besuch vom MDK? Der MDK war bei Ihnen oder bei Ihrem Angehörigen zu Hause und hat überprüft, ob eine Pflegebedürftigkeit vorliegt. Nun erhalten Sie Post von der Pflegekasse. In dem Bescheid steht, welcher Pflegegrad festgestellt wurde. Ihr Antrag auf Pflegebedürftigkeit wurde abgelehnt oder Sie sind nicht einverstanden mit dem festgestellten Pflegegrad? Sie können Widerspruch gegen den Bescheid einlegen. Dies muss fristgerecht geschehen. Der Sozialverband VdK hilft Ihnen dabei!

Gut zu wissen: Pflegekassen müssen innerhalb von 25 Arbeitstagen über Ihren Antrag auf Pflegebedürftigkeit entscheiden und Ihnen das Ergebnis schriftlich mitteilen. Maßgeblich sind der Posteingang des Antrags bei der Pflegekasse und das Datum, an dem der Bescheid erteilt wird. Hält die Pflegekasse den festgelegten zeitlichen Rahmen nicht ein, muss sie für jede angefangene Woche 70 Euro an den Pflegebedürftigen auszahlen.

Fragen zum Thema Pflegebedürftigkeit: An wen kann ich mich wenden? Der Sozialverband VdK berät seine Mitglieder rund um das Thema Pflegeversicherung, Pflegebedürftigkeit, Pflegegrad und Leistungen der Pflegekasse. Hier geht es zur Liste unserer Beratungsstellen in ganz Deutschland.Entweder in Sulz der Sozialberater Herr Sonnenberg jeden 3. Mittwoch im Monat von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr in der alten Schule, Terminvereinbarung unter 07441 930930oder in Rottweil bei der Sozialberaterin Merziger, Terminvereinbarung unter 0741 17526250

Gerne können Sie beim Vorsitzenden Reiner Steeb unter Telefon 6152 oder beim 2. Vorsitzenden Joachim Linke, Telefon 6887 auch entsprechende Fachbroschüren anfordern. Auch der Pflegestützpunkt des Landkreises Rottweil (0741 244473) ist ein guter Ansprechpartner, wenn Sie Fragen zur eigenen Pflegebedürftigkeit oder zu pflegebedürftigen Angehörigen haben.

Soziale Sicherung:

Was ändert sich ab 1. Januar 2019?

Mehrere Gesetze treten ab Anfang Januar 2019 in Kraft. Bei vielen Gesetzen hat sich der Sozialverband VdK stark engagiert und seine Vorstellungen durchgesetzt. Zum Beispiel wurden beim Rentenpakt Forderungen des Sozialverbands VdK umgesetzt. Im Folgenden finden Sie eine Liste der Änderungen, die ab 2019 greifen.

Der Sozialverband VdK hat nicht locker gelassen und die Gesetzgebungsverfahren kritisch begleitet. Und das mit Erfolg: So kehrt die gesetzliche Krankenversicherung auf vehementen Druck des VdK wieder zur paritätischen Finanzierung zurück. Und für ältere Mütter gibt es jetzt wenigstens einen halben Rentenpunkt mehr. Doch dem VdK reicht das noch nicht. Er wird weiterkämpfen. Mehr dazu sowie die wichtigsten Neuerungen ab 1. Januar 2019 auf einen Blick:

Rentenniveau
Das Rentenniveau soll bis 2025 bei 48 Prozent gesichert werden. Gleichzeitig legt die Bundesregierung gesetzlich fest, den Beitragssatz zur Rentenversicherung bis 2025 nicht über 20 Prozent zu erhöhen. Derzeit liegt er bei 18,6 Prozent vom Brutto. Wenn ein Absinken des Niveaus verhindert wird, dann kommt das allen Rentnern zugute.

Der VdK fordert: Das Rentenniveau muss langfristig stabilisiert werden, und zwar dauerhaft auf einem Niveau von 50 Prozent. Es braucht auch eine über das Jahr 2025 hi­nausreichende Zusage der Politik, dass die Renten entsprechend den Löhnen steigen und Versicherte nach einem Leben voller Arbeit eine ordentliche Rente erhalten.

Erwerbsminderung
Die Zurechnungszeit wird für neu beginnende Erwerbsminderungsrenten bis zur Regelaltersgrenze verlängert: zunächst im Jahr 2019 in einem Schritt auf 65 Jahre und acht Monate, anschließend bis 2031 schrittweise weiter auf das dann geltende Renteneintrittsalter.

Der VdK fordert: Bestandsrentner müssen in die Verbesserungen einbezogen werden. Die Abschläge von maximal 10,8 Prozent sind systemwidrig, weil eine Erwerbsminderung schicksalhaft bedingt ist und ihr Eintritt nicht wie eine vorzeitige Altersrente freiwillig gewählt werden kann. Deshalb fordert der VdK, die Abschläge abzuschaffen.

Mütterrente
Alle Mütter mit Kindern, die vor 1992 geboren sind, bekommen ab 2019 pro Kind einen halben Rentenpunkt zusätzlich. Damit werden ihnen 2,5 Jahre Erziehungszeit, also 2,5 Rentenpunkte, angerechnet. Mütter, deren Kinder nach 1992 geboren sind, bekommen drei Jahre auf ihre Rente anerkannt. Wegen der Umstellung wird Neu­rentnern die Mütterrente ab Januar 2019 und Bestandsrentnern ab März 2019 rückwirkend ausgezahlt.

Der VdK fordert: Eine vollständige Gleichstellung bei der Mütterrente ist noch nicht erreicht. Alle müssen für ihre Erziehungsleistung drei Rentenpunkte erhalten, unabhängig davon, wann ihr Kind geboren ist. Ein großer Nachteil ist, dass die Mütterrente auf die Grundsicherung angerechnet wird. Generell muss ein Freibetrag für die gesetzliche Rente in der Grundsicherung eingeführt werden.

Geringfügig Beschäftigte
Der sogenannte Übergangsbereich zwischen einem Minijob und einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung wird ab 1. Januar 2019 ausgeweitet. Midijobber dürfen dann zwischen 450 Euro und 1300 Euro (bisher 850 Euro) verdienen und zahlen dabei reduzierte Sozialversicherungsbeiträge. Davon sollen nach aktuellen Zahlen 3,5 Millionen Beschäftigte mit geringem Einkommen profitieren.

Der VdK fordert: Grundsätzlich ist es gut, dass Geringverdiener bei den Sozialbeiträgen entlastet werden sollen. Es ist aber der falsche Weg, diese nicht sozialversicherungspflichtigen Jobs zu fördern. Besonders Midijobs im Niedriglohnbereich werden hierdurch attraktiver. Zudem wird ein Wechsel in ein reguläres Arbeitsverhältnis erschwert. Arbeit muss auskömmlich bezahlt werden, sodass alle Beschäftigten Beiträge in die Sozialversicherung einzahlen.

Mindestlohn
Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2019 auf 9,19 Euro und in einem weiteren Schritt zum 1. Januar 2020 auf 9,35 Euro. Bereits seit dem 1. Januar 2018 gilt der gesetzliche Mindestlohn ausnahmslos in allen Branchen.

Der VdK fordert: Der aktuelle Mindestlohn ist viel zu gering und schützt nicht vor Armut. Mit ihm kann zudem keine Rente oberhalb der Grundsicherung erwirtschaftet werden und auch steigende Lebenshaltungskosten, etwa Miet- und Heizkosten, können nicht abgefedert werden. Die Bundesregierung hat selbst ausgerechnet, dass der Mindestlohn bei 12,63 Euro liegen müsste, damit man später eine Rente über dem derzeitigen Grundsicherungsniveau bekommt. Der VdK fordert eine deutliche Erhöhung des Mindestlohns auf über zwölf Euro.
Brückenteilzeit

Wer seine Arbeitszeit nur für eine bestimmte Zeit verkürzen will, hat das Recht, auf eine Vollzeitstelle zurückzukehren. Die neue „Brückenteilzeit“ soll für alle Arbeitnehmer greifen, die ab dem 1. Januar 2019 einen Arbeitsvertrag in Teilzeit abschließen. Der Arbeitnehmer muss in einem Unternehmen mit mehr als 45 Angestellten arbeiten.

Der VdK fordert: Das Gesetz greift nur in Betrieben ab 45 Mitarbeitern und dann auch nur für einen von 15 Arbeitnehmern. Gerade Frauen arbeiten oft in Kleinbetrieben und werden nicht von den neuen Regelungen profitieren können. Gebraucht wird ein Rückkehrrecht für alle. Zudem sind der Ausbau der Kinderbetreuung und eine Lohnersatzleistung für pflegende Angehörige nötig.

Arbeitslosenversicherung
Der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung wird dauerhaft auf 2,6 Prozent und in einem weiteren Schritt um weitere 0,1 Prozentpunkte befristet bis zum Jahr 2022 gesenkt.

Der VdK fordert: Die Senkung der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung ist sozialpolitisch das falsche Signal. Durch die Senkung des Beitrags entgehen der Arbeitslosenversicherung in den nächsten Jahren rund 24 Milliarden Euro. Auf dieses Geld darf man aber nicht verzichten. So sollten ältere Arbeitnehmer länger Arbeitslosengeld I beziehen und Leiharbeiter Ansprüche auf Arbeitslosengeld erwerben können. Außerdem müssen Arbeitslose besser qualifiziert werden.

Gesundheit
Die Zusatz­bei­träge in der gesetzlichen Krankenversicherung sollen wieder zu gleichen Teilen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern bezahlt werden. Bisher wurden die Zusatzbei­träge für die gesetzliche Krankenkasse von den Versicherten allein bezahlt. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag sinkt um 0,1 Punkte auf 0,9 Prozent des Bruttolohns. Der allgemeine Beitragssatz von 14,6 Prozent bleibt unverändert.

Der VdK fordert: Seit Langem fordert der VdK, die Beitragsparität in der gesetzlichen Krankenversicherung wiederherzustellen. Deshalb ist es gerecht, dass der zu entrichtende Zusatzbeitrag, der bisher nur von den Versicherten gezahlt wurde, ab 2019 wieder zur Hälfte von den Arbeitgebern übernommen wird. Die einseitige Belastung der Versicherten wird damit endlich beendet.

Pflege
Die Beiträge in der Pflegeversicherung werden um 0,5 Prozentpunkte angehoben. Somit steigt der Beitragssatz von derzeit 2,55 Prozent auf 3,05 Prozent des Bruttoeinkommens. Für Kinderlose erhöht sich der Beitrag von 2,8 Prozent auf 3,3 Prozent.

Der VdK fordert: Verbesserungen in der Pflege dürfen nicht zu Lasten der Beitragszahler gehen. Zum Beispiel müssen die Leistungen für pflegende Angehörige oder die Investitionskosten bei stationärer Pflege aus Steuermitteln finanziert werden. Perspektivisch wird eine Pflegevollversicherung gebraucht, die alle pflegebedingten Leistungen umfasst. Die Leistungen der Pflegeversicherung müssen zukünftig wieder so gewichtet werden, dass sie niemanden überfordern.

Armut
Die Regelbedarfssätze für die Sozialhilfe, Grundsicherung für Arbeitsuchende (Arbeitslosengeld II), Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung steigen um fünf bis acht Euro.

Der VdK fordert: Eine Reform bei der Ermittlung der Regelsätze ist nötig. Dazu gehört eine differenzierte Bedarfsermittlung insbesondere für Ältere, Erwerbsgeminderte, Alleinerziehende sowie Kinder und Jugendliche. Bei der Berechnung müssen die tatsächlichen Bedarfe zugrunde gelegt werden. Es müssen wieder zusätzliche Einmalhilfen gewährt werden, wenn teure Anschaffungen notwendig sind.

Weitere gesetzliche Neuerungen finden Sie auf der folgenden Seite.
{http://www.vdk.de/deutschland/pages/soziale_sicherung/75967/gesetzliche_aenderungen_ab_2019

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