Sozialverband VdK - Ortsverband Sindelfingen
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Aktuelle Themen, Programme und Termine

An dieser Stelle informieren wir Sie über aktuelle Themen, Veranstaltungen und Termine:

Landesverband und Ortsverbände des VdK rufen zur Teilnahme an Demonstrationen auf

„Populisten schüren den sozialen Neid, indem sie Hilfsbedürftige diskriminieren oder mit rassistischen Vorurteilen belegen. Gewalt in Worten und in Taten gehen Hand in Hand. Es ist unsere Aufgabe, populistischen Anfeindungen entschieden entgegenzutreten, damit Rassisten und Rechtspopulisten, die unsere Werte buchstäblich mit Füßen treten, keinen Rückhalt in der Bevölkerung erfahren.“
Hans-Josef Hotz, VdK-Landesverbandsvorsitzender

Wir als Sozialverband VdK Baden-Württemberg e. V. verurteilen Rechtsextremismus, Hetze, Rassismus und Ausgrenzung. Gegründet von den Opfern der Nazi-Herrschaft – den Kriegsversehrten, Witwen und Waisen – stehen wir seit 75 Jahren für Zusammenhalt und Solidarität, für den uneingeschränkten Schutz der Würde jedes einzelnen Menschen – egal welcher Nationalität, welchen Geschlechts, welcher Religion oder Hautfarbe, für Menschen mit Behinderung und ohne. Wir stehen für den demokratischen und sozialen Rechtstaat und für ein friedliches Europa.

Steht mit uns auf gegen Rechts! Werdet sichtbar, geht auf die Straße, demonstriert und diskutiert. Macht euch stark für unsere Demokratie. Zusammen wehren wir den Anfängen. Nie wieder ist jetzt!

VdK-Demoplakate für mehr Sichtbarkeit

Vorlagen zum Herunterladen und Selbstausdrucken hier:
https://www.vdk.de/bawue/downloadmime/6872/Demoschilder_DINA3.pdf
Tipp:
Das ausgedruckte Plakat doppelseitig auf Pappe kleben und Holzstab zum Hochhalten daran befestigen - jetzt kann's losgehen!

VdK-Zeitung auch digital

Zeitungen und Zeitschriften umweltfreundlich am PC, Tablet oder auf dem Smartphone zu lesen, wird in Deutschland immer alltäglicher. Seit November 2023 erscheint auch die VdK-Zeitung, die Mitgliederzeitung des Sozialverbands VdK Deutschland, in digitaler Version und zehnmal im Jahr. (Für die Monate Dezember/Januar und Juli/August gibt es Doppelausgaben.) Seitdem können alle interessierten Mitglieder diese E-Zeitung im gewohnten Layout, barrierefrei und passgenau für den jeweiligen eigenen VdK-Landesverband, beispielsweise Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz, Hessen-Thüringen oder Bayern, lesen. Auch Zoom- und Vorlesefunktion gibt es. Weitere Informationen und die Möglichkeit der Anmeldung erhalten Interessierte unter https://www.vdk.de/abo-ezeitung im Internet. Dort werden auch Fragen zur E-Zeitung beantwortet. Außerdem veranschaulicht ein Video Bedienhinweise zur neuen VdK-E-Zeitung.

14. Sozialgesetzbuch bündelt soziale Entschädigungen

1950 wurde der Sozialverband VdK Deutschland als Dachverband gegründet. In jenem Jahr trat auch das Bundesversorgungsgesetz (BVG) in Kraft, für das sich der VdK stark gemacht hatte. Das BVG regelte in Deutschland bis Ende Dezember 2023 die staatliche Versorgung von Kriegsopfern des Zweiten Weltkriegs. Und durch die entsprechende Anwendung der BVG-Leistungsvorschriften bei anderen Personenschäden war es dann zur zentralen Vorschrift des sozialen Entschädigungsrechts geworden. In der VdK-Anfangszeit prägte das BVG die alltägliche Beratungsarbeit des damaligen Kriegsopferverbands VdK.
Zum 1. Januar 2024 wurde das Bundesversorgungsgesetz nun ins neue Sozialgesetzbuch XIV (SGB XIV) übergeführt. Es bündelt das Recht der sozialen Entschädigung und regelt manches neu. Durch einheitliche Bestimmungen und eine klare Struktur sollen die Leistungen für Betroffene transparenter werden. Das SGB XIV regelt die Ansprüche von Menschen, die durch bestimmte Ereignisse unmittelbar oder mittelbar eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben. Hauptzielgruppe des 14. Sozialgesetzbuchs sind Opfer von körperlichen und psychischen Gewalttaten, Missbrauch, vorsätzlichen Vergiftungen, von Folgen beider Weltkriege, außerdem Betroffene von Nebenwirkungen von Schutzimpfungen sowie die Hinterbliebenen dieser Personen.

Rentenversicherungsbeitrag in 2024 konstant

Auch in 2024 bleibt der Rentenversicherungsbeitrag bei 18,6 Prozent des Bruttolohns. Der Beitrag sei das siebte Jahr in Folge konstant, gab die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg (DRV BW) unlängst bekannt. Hingegen stieg die Beitragsbemessungsgrenze zur allgemeinen Rentenversicherung von monatlich 7.100 Euro auf 7.550 Euro. „Rentenversicherungsbeiträge müssen lediglich bis zu dieser Verdienstgrenze geleistet werden“, stellte die DRV BW klar. Wer jedoch freiwillig in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlt, muss monatlich einen um 3,35 Euro höheren Mindestbeitrag leisten – dieses Jahr 100,07 Euro im Monat, statt vorher 96,72 Euro. „Der monatliche Höchstbetrag liegt bei 1.404,30 Euro“, so eine weitere Info der DRV BW. Der gesetzliche Rentenversicherungsträger wies noch darauf hin, dass der Regelbeitrag für versicherungspflichtige Selbstständige und Handwerker monatlich 657,51 Euro beträgt. Das Entrichten des halben Regelbeitrags sei jedoch für selbstständige Existenzgründer möglich. Wegen der Erhöhung des Mindestlohns auf 12,41 Euro pro Stunde steigt die monatliche Verdienstgrenze für Mini-Jobber auf 538 Euro pro Monat. Diese Anhebung seit Jahresbeginn führt zugleich dazu, dass sich die Untergrenze für Midi-Jobber entsprechend erhöht. Als Midi-Jobber gelten alle, die monatlich zwischen 538,01 und 2000 Euro verdienen. „Sie zahlen reduzierte Beiträge zur Rentenversicherung, ohne dass sich dadurch ihre Rentenansprüche vermindern“, so die DRV BW abschließend.

Hoher Eigenanteil in Pflegeheimen im Südwesten

Pflege ist in Baden-Württemberg besonders teuer und der Eigenanteil steigt weiter – in 2024 um 134 Euro auf 2.907 Euro monatlich im ersten Jahr, so eine Auswertung des Verbands der Ersatzkassen. „Bundesweit liegt der Eigenanteil im Schnitt bei 2.576 Euro“, vergleicht der VdK Baden-Württemberg. Der fast 260.000 Mitglieder starke Sozialverband im Lande verweist auf die rund 92.000 Menschen, die im Südwesten im Pflegeheim leben. Von ihnen seien 26.475 Menschen (Statistisches Bundesamt/ Stand 31.12.2022) auf Sozialhilfe angewiesen, weil sie den hohen Eigenanteil zur Pflege nicht aufbringen könnten. Der Sozialverband VdK setzt sich daher seit Langem in Bund und Land dafür ein, die Betroffenen finanziell zu entlasten. Mit Blick auf die im Schnitt 458 Euro Investitionskosten, die Pflegeheimbewohner in Baden-Württemberg aufbringen müssen, verweist der VdK-Landesverband auf das Elfte Sozialgesetzbuch, das die Vorhaltung einer leistungsfähigen, zahlenmäßig ausreichenden und wirtschaftlichen pflegerischen Versorgung verlangt. Fakt sei aber der Ausstieg des Landes aus der öffentlichen Förderung von stationären Pflegeheimen in 2010.

Neuer VdK-Film „Fünf von uns“

„Fünf bewegende filmische Einblicke, fünf Mutmacher für soziale Gerechtigkeit und fünf Geschichten von uns“, so beschreibt der Sozialverband VdK Baden-Württemberg e.V. seinen neuen Film. Darin gewähren die fünf Mitglieder Brigitte, Noah, Benjamin, Tino und Andrea sehr persönliche Einblicke in ihre Lebenssituation. Und sie schildern, was sie einst zum Beitritt in den Sozialverband VdK bewogen hat. Dabei kommen auch Aspekte des ehrenamtlichen VdK-Engagements zur Sprache. Außerdem werden Pflege, Schwerbehinderung und chronische Erkrankung thematisiert.
Zum neuen VdK-Kurzfilm kommt man über die Internetseite www.fuenfvonuns.de oder über die Landesverbandshomepage https://www.vdk.de/bawue sowie über den YouTube-Kanal des VdK Baden-Württemberg. Des Weiteren enthält die aktuelle Doppelausgabe der Mitgliederzeitung „VdK-Zeitung“ den QR-Code zum direkten Filmerlebnis.

Erste Kopie der Krankenakte kostenfrei

Nach Paragraf 630g BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) haben Patienten das Recht, ihre Behandlungsunterlagen einzusehen und eine Kopie gegen Kostenerstattung zu bekommen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat kürzlich entschieden, dass die erste Kopie der Unterlagen kostenlos sein muss (Urteil vom 26.10.2023, Az. C-307/22). Dies ergebe sich aus dem Auskunftsrecht der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), so die höchsten europäischen Richter. „Der Anspruch der Patientinnen und Patienten erstreckt sich laut EuGH auf sämtliche Dokumente in der Patientenakte, die zum Verständnis der personenbezogenen Daten erforderlich sind, wie etwa Diagnosen, Untersuchungsergebnisse, Befunde und Angaben zu Behandlungen oder Eingriffen. Dies gilt aber nur für die erste Kopie. Die Kosten für jede weitere Kopie dürfen weiterhin in Rechnung gestellt werden“, erklärt dazu die VdK Patienten- und Wohnberatung Baden-Württemberg in Stuttgart. Weitere Informationen zu dieser Beratungsstelle des Sozialverbands VdK Baden-Württemberg e.V. finden sich unter https://www.vdk.de/patienten-wohnberatung-bw im Internet.

REHADAT-Broschüre zu Long COVID

Die Reihe REHADAT-Wissen hat eine neue Ausgabe zum Thema Berufliche Teilhabe von Menschen mit Long COVID herausgebracht. Die Online-Broschüre mit dem Titel „Von wegen nur ein Schnupfen!“ erklärt, wie Long COVID-Betroffene am Arbeitsleben teilhaben können. Es gibt praktische Tipps zur beruflichen Wiedereingliederung und zur Arbeitsgestaltung. Interviews und Statements ermöglichen konkrete Einblicke in den Arbeitsalltag Betroffener. Ebenso wird über das Krankheitsbild informiert. Bei Long COVID geht es um die Spät- oder Langzeitfolgen nach einer Coronainfektion, wie beispielsweise Erschöpfung, Gedächtnisprobleme oder Schmerzen. Laut REHADAT gilt dies für mindestens zehn Prozent der Infizierten.
Der Leitfaden „Von wegen nur ein Schnupfen!“ ist kostenlos und barrierefrei unter www.rehadat-wissen.de/ausgaben/12-long-covid abrufbar. REHADAT ist ein zentrales, unabhängiges und langjähriges Projekt des Instituts der deutschen Wirtschaft Köln mit inzwischen 14 Portalen, vielen Publikationen, Apps und Seminaren rund um berufliche Teilhabe und Inklusion.

Thema Kontenklärung – Versicherungsverlauf der Rente

Die gesetzliche Rente berechnet sich nach dem Verdienst. Rentenpunkte gibt es aber auch für die Kindererziehung. Damit alles berücksichtigt wird, braucht die Deutsche Rentenversicherung (DRV) in der Regel noch Informationen. „Mit der sogenannten Kontenklärung können Lücken oder Fehler im Rentenverlauf korrigiert werden“, informierte kürzlich die DRV Baden-Württemberg. Denn das Versicherungskonto enthält die Zeiten, die für die Rente wichtig sind – also neben Beitragszeiten noch Schulzeiten, Arbeitslosigkeits- und Krankheitszeiten sowie Kindererziehungszeiten. Doch nicht alle diese Zeiten liegen der gesetzlichen Rentenversicherung automatisch vor. Die DRV verweist auf die Kontenklärung, mit der Versicherte alle rentenrelevanten Stationen nachweisen könnten. Jeder könne selbst aktiv werden und jederzeit einen Antrag auf Kontenklärung stellen – am schnellsten über die Online-Services unter www.deutsche-rentenversicherung.de/online-services. Hilfe gibt es bei der Gratis-Hotline 0800 1000 48024 der Deutschen Rentenversicherung, zudem vor Ort in DRV-Regionalzentren oder -Außenstellen. Ebenso nehmen die Ortsbehörden der Gemeinden Anträge auf Kontenklärung auf und leiten diese weiter.

Leichterer Austausch von Arzneimitteln – Neues zu Kinderarznei

In der Vergangenheit kam es immer wieder zu Lieferengpässen bei Medikamenten. „Seit dem 1. August 2023 dürfen Apotheken verordnete Arzneimittel bei Nichtverfügbarkeit gegen ein verfügbares wirkstoffgleiches Arzneimittel austauschen“, informiert die VdK Patienten- und Wohnberatung Baden-Württemberg. Grundlage ist das Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz (ALBVVG). Die Regeln, die den Austausch erleichtern, gelten, wenn das abzugebende Arzneimittel nicht innerhalb einer angemessenen Zeit beschafft werden kann. „Dazu muss die Apotheke zwei unterschiedliche Verfügbarkeitsanfragen bei Arzneimittelgroßhändlern stellen. Wird die Apotheke nur von einem Großhändler beliefert, reicht eine Anfrage“, so die VdK-Patientenberatung. Neu ist auch, dass es für Kinderarznei keine Rabattverträge mehr gibt. Ebenso wenig gibt es für Kindermedikamente neue Festbeträge, sprich maximale Beträge, die die gesetzlichen Krankenkassen zahlen. Zudem muss der Großhandel für Kinderarzneimittel eine Liefermenge für vier Wochen vorrätig halten.

Sehbehindertenfreundliche Pflegeheime prämiert

Der GERAS-Preis 2023 der Bundesarbeitsgemeinschaft der Seniorenorganisationen (BAGSO) ist im Herbst an drei Pflegeeinrichtungen verliehen worden, die sich in vorbildlicher Weise auf Menschen mit Seheinschränkungen einstellen. Mit dem Preis werden seit 2016 Menschen und Initiativen gewürdigt, die dazu beitragen, das Leben in Alten- und Pflegeheimen lebenswerter zu machen. Preisstifterin ist die 2019 verstorbene Dr. Trude-Lotte Steinberg-Krupp, die sich über Jahrzehnte für die Rechte von Heimbewohnern einsetzte. Gewinner 2023 ist das Haus „Wohnen am Schlossanger" bei München. Es beeindruckte die Jury mit einem vielfältigen Maßnahmenpaket wie baulichen und gestalterischen Veränderungen sowie der Sensibilisierung und Schulung des gesamten Personals. Zudem erfolgen regelmäßige Besuche von Augen- und HNO-Ärzten sowie Hörakustikern. Denn für Sehbehinderte ist gutes Hören besonders wichtig. Das Heim Schlossblick Rochsburg in Sachsen wurde prämiert, weil es dort taktile Zimmerbeschriftung, ein Sprachinfosystem und umfassende Personalschulung zum Umgang mit sehbeeinträchtigten Bewohnern gibt. Das Saarbrücker Altenwohnstift überzeugte vor allem mit seinen baulichen, räumlichen und gestalterischen Anpassungen sowie der regelmäßigen Weiterbildung der Pflege- und Betreuungskräfte plus den Beschäftigten der Hauswirtschaft.
In der BAGSO sind über 120 Vereine und Verbände, die von älteren Menschen getragen werden oder sich für die Belange Älterer engagieren, auch der Sozialverband VdK gehört dazu. Die BAGSO setzt sich für ein aktives, selbstbestimmtes und möglichst gesundes Älterwerden in sozialer Sicherheit ein.

Anspruch auf Pflegezeit!

Das Pflegezeitgesetz von 2015 soll Beschäftigten ermöglichen, Job und Pflege besser miteinander zu vereinbaren. Bei einem akuten Pflegefall können sich Angehörige kurzfristig von der Arbeit freistellen lassen. Sie haben das Recht, sich bis zu zehn Tage bezahlt freizunehmen, um die Pflege eines nahen Angehörigen zu organisieren. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn plötzlich ein Pflegefall eintritt. Das Recht auf Freistellung gilt gegenüber allen Arbeitgebern und ist unabhängig von der Größe des Unternehmens. Als „nahe Angehörige“ gelten nicht nur Eltern, Großeltern und Ehepartner, sondern auch nichteheliche Lebenspartner, Schwager, die Stief- und die Schwiegereltern. Besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber, kann bei der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person Pflegeunterstützungsgeld beantragt werden. Die voraussichtliche Pflegebedürftigkeit des Angehörigen wird mit ärztlichem Attest nachgewiesen. Ab 2024 kann die Freistellung jährlich beantragt werden.
Bei Streit mit Kranken- und Pflegekassen oder anderen sozialrechtlichen Streitfällen können VdK-Mitglieder Sozialrechtsschutz erhalten.

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