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Wir über uns!

Herzlich Willkommen beim Sozialverband VdK

Der Sozialverband VdK ist ein moderner Sozialverband, der die Interessen von Sozialrentnern, Schwerbehinderten, Unfallopfern sowie Kriegs- und Wehrdienstopfern vertritt. Bundesweit zählt er mehr als 2,1 Millionen Mitglieder und die Tendenz ist steigend. In Nordrhein-Westfalen sind es mittlerweile mehr als 400.000 Mitglieder - organisiert in 43 Kreisverbänden und rund 800 Ortsverbänden. Der Sozialverband VdK hat die Sozialgesetzgebung, wie etwa das soziale Entschädigungsrecht und das Schwerbehindertenrecht entscheidend beeinflusst und mitgestaltet. Auch weiterhin kämpft der Sozialverband VdK für den Erhalt der sozialen Sicherungssysteme - Rentenversicherung, Pflegeversicherung, Krankenversicherung etc. - und die Wahrung sozialer Gerechtigkeit.

Unsere Aktivitäten liegen satzungsgemäß zum einen in der Beratung unserer Mitglieder in allen Fragen des Sozialrechtes, welches eine Domäne des VdK ist. Wir vertreten unsere Mitglieder vor den Behörden und Sozialgerichten. Wenn es sein muss, gehen wir für Sie sogar bis vor das Bundessozialgericht.
Zum anderen bieten wir außerdem Erholungsaufenthalte in verschiedenen VdK - Erholungshotels zu preisgünstigen Bedingungen an.

Wir vertreten Sie auf folgenden Rechtsgebieten!

  • Gesetz zur bedarfsorientierten Grundsicherung
  • Rentenversicherung (SGB VI)
  • Pflegeversicherung (SGB XI)
  • Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen, Schwerbehindertenrecht (SGB IX)
  • Krankenversicherung (SGB V)
  • Bundessozialhilfegesetz (BSHG)
  • Arbeitsförderungsrecht (SGB III)
  • Unfallversicherung (SGB VII)
  • Soldaten-, Kriegsopferversorgung (SVG und BVG)
  • Opferentschädigungsrecht (OEG)

Kontaktadressen:

Hans-Werner Herweg

Vorsitzender:

Friedhofstr. 18
48336 Sassenberg

Telefon: 02583 - 30 38 188

E-Mail:hanswernerherweg@t-online.de

Christiane Wienker

Kassiererin

Lappenbrink 60 d
48336 Sassenberg

Telefon: 02583 -9185522

Josefa Kurzke

Frauenbetreuerin:

Augustin-Wibbelt-Str 3
48336 Sassenberg

Telefon: 02583 - 46 07

Margret Mersmann

Kassenprüferin:

Tatenhauser Weg 3
48336 Sassenberg

Telefon: 02583 - 4620

Werner Berheide

Kassenprüfer:

Poggenbrock 30
48336 Sassenberg

Telefon: 02583 - 941505

Norbert Schöning

Beisitzer:

Eichenweg 8
48336 Sassenberg

Telefon: 02583 - 302741

V d K - Kreisverband Warendorf (Geschäftsstelle) in Ahlen

VdK - Kreisverband Warendorf

VdK-Kreisverband Warendorf
Südstrasse 43
59227 Ahlen

Telefon: 02382 - 20 79

Telefax: 02382 - 80 37 72

E-MAIL: kv-warendorf@vdk.de

Internet: www.vdk.de/kv-warendorf

Sprechtage:

- Mo., Di., Do. von 9:00 bis 12:00 Uhr
- Mo.-Nachm. von 15:00 bis 18:00 Uhr
- jeden Dienstag Rentenberatung

(Rentenberatung nur mit Termin)

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Beratungsstunden des VdK-Kreisverbandes in Warendorf

Jeden 1. und 3. Mittwoch im Monat
von 09:00 Uhr - 12.30 Uhr

Achtung! Achtung! Achtung!

Bis auf weiteres finden Corona - bedingt noch keine weiteren Sprechstunden in Warendorf statt!!!


Januar
Februar
März

April
Mai
Juni

Juli
August
September

Oktober
November
Dezember

im

"Haus der Impulse e.V".
Splieterstraße 27
48231 Warendorf


Telefon: 02581 - 93 28 25


Gebührenordnung des Sozialverbands VdK NRW e. V. zugleich Richtlinie für Rechtsbehelfs- und Rechtsmittelverfahren

§ 1

Allgemeine Voraussetzungen

Die Beratung in sozialrechtlichen Angelegenheiten gemäß § 3 Ziffer 2 a) der Satzung wird für Verbandsmitglieder kostenlos durchgeführt. Darüber hinaus können der Landesverband und die Kreisverbände des VdK NRW e. V. im Rahmen der vorhandenen Verfügbarkeit Rechtsschutz in sozialrechtlichen Widerspruch- und Klageverfahren gewähren. Die Beratung der Mitglieder und ihr Rechtsschutz, das heißt die Vertretung vor Behörden, Sozialversicherungsträgern und den Sozialgerichten erfolgt ausschließlich durch verbandseigene Mitarbeiter oder direkt vom Verband beauftragte Personen. Voraussetzung für die Gewährung des Rechtsschutzes sind die vorherige Rücksprache des Mitglieds mit einem Rechtsberater des Verbandes sowie die Prüfung und Feststellung von hinreichenden Erfolgsaussichten in der Sache. Die Entscheidung über die Gewährung des Rechtsschutzes fällt der Verband nach Prüfung der Voraussetzungen und unter Ausschluss des Rechtsweges. Ein Anspruch eines Mitglieds auf die Vertretung durch einen bestimmten Mitarbeiter des Verbandes besteht nicht.

§ 2

Kostenbeiträge von Mitgliedern

Nach § 8 Ziffer 1 c) der Satzung des Sozialverbands VdK Nordrhein-Westfalen e. V. haben sich Mitglieder, die in Widerspruchsverfahren und Gerichtsverfahren in der Sozialgerichtsbarkeit durch den Verband entsprechend § 73 Abs. 2 SGG vertreten werden, an den Kosten des Verfahrens durch pauschalierte Verfahrensgebühren („Bearbeitungsgebühren“) zu beteiligen. Zusätzlich werden im Fall des § 4 dieser Verbandsordnung von bestimmten Mitgliedern Solidarbeiträge erhoben.

§ 3

Bearbeitungsgebühren

1. Die Bearbeitungsgebühren in Angelegenheiten des Schwerbehindertenrechts und allen Angelegenheiten des Sozialversicherungsrechts, des Grundsicherungsrechts und des sozialen Entschädigungsrechts betragen für ...

... Widerspruchsverfahren = 40,00 €
ab 20 Jahren Mitgliedschaft = 20,00 €
ab 40 Jahren Mitgliedschaft = € 0 €

... Verfahren 1. Instanz = 65,00 €
ab 20 Jahren Mitgliedschaft = 32,50 €
ab 40 Jahren Mitgliedschaft = € 0 €

... Verfahren 2. Instanz (Berufung) = 120,00 €
ab 20 Jahren Mitgliedschaft = 60,00 €
ab 40 Jahren Mitgliedschaft = € 0 €

... Verfahren 3. Instanz (Revision) = 95,00 €
ab 20 Jahren Mitgliedschaft = 47,50 €
ab 40 Jahren Mitgliedschaft = € 0 €

... Verfahren 3. Instanz wegen Nichtzulassung der Revision = 50,00 €
ab 20 Jahren Mitgliedschaft = 25,00 €
ab 40 Jahren Mitgliedschaft = € 0 €

... Zugunstenverfahren nach § 44 SGB X = 22,00 €
ab 20 Jahren Mitgliedschaft = 11,00
ab 40 Jahren Mitgliedschaft = € 0 €

... Vorläufiger Rechtsschutz = 50,00 €
ab 20 Jahren Mitgliedschaft = 25,00
ab 40 Jahren Mitgliedschaft = € 0 €

2. (derzeit aufgehoben)

3. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wird eine Gebühr entsprechend der Höhe der Gebühr des Hauptsacheverfahrens erhoben.

4. Die Gebühren gemäß Abs. 1 bis 3 dieser Bestimmung sind bei teilweisem oder vollem Obsiegen Gegenstand des Antrages auf Kostenerstattung (Widerspruchsverfahren) bzw. Kostenfestset-zung (Sozialgerichtsverfahren).

5. Mitglieder mit einer Mitgliedschaft im VdK NRW von 20 und mehr Jahren müssen nur die Hälfe der in § 3 Ziffer 1 aufgeführten Bearbeitungsgebühren zahlen. Ab einer Mitgliedschaft von 40 Jahren im Verband werden keine Bearbeitungsgebühren nach § 3 Ziffer 1 dieser Gebührenordnung erhoben. (siehe Tabelle Ziffer 1)

§ 4

Solidarbeitrag

Neumitglieder, die dem Verband noch nicht ein Jahr angehören, haben bei Inanspruchnahme der Vertretung in einem Rechtsbehelfs- oder Rechtsmittelverfahren einen Solidarbeitrag in Höhe von einem Mitgliederjahresbeitrag zu zahlen. Der Solidarbeitrag fließt dem Kreisverband zu, soweit er für das Mitglied in dem jeweiligen Verfahren tätig wird.

In Fällen der Rechtsvertretung ausschließlich durch die Rechtsabteilungen steht der Solidarbeitrag dem Landesverband zu.
Kreisverbände und Rechtsabteilungen können in Härtefällen aus sozialen Gründen auf die Erhebung dieses Solidarbeitrags verzichten.
Der Solidarbeitrag ist auch im Obsiegensfall nicht Gegenstand der Kostenfestsetzung und damit grundsätzlich nicht erstattungsfähig.

§ 5

Fälligkeit und sonstige Pflichten

1. Der Anspruch des Verbandes auf die Bearbeitungsgebühr gem. § 3 und den Solidarbeitrag gem. § 4 dieser Gebührenordnung entsteht in voller Höhe, sobald der Verband die Rechtsvertretung übernimmt.

2. (derzeit aufgehoben)

3. Mitglieder, die von VdK Kreisverbänden oder vom VdK Landesverband in Nordrhein-Westfalen vertreten werden, haben die Pflicht, eine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 53 der Abgabenordnung (AO) abzugeben. Das Formular wird von den beauftragten Kreisverbänden bzw. Rechtsabteilungen des Landesverbandes zur Verfügung gestellt und dort unter Beachtung der geltenden Vorschriften des Datenschutzrechts archiviert.

§ 6

Inkrafttreten

Die derzeit gültige Gebührenordnung wurde mit Beschluss des Außerordentlichen Landesverbandstages am 03. Juni 2022 geändert. Sie tritt in der neuen Fassung am 01.07.2022 in Kraft. Sie erfasst alle Verfahren, die ab diesem Datum neu gegenüber öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Trägern der Sozialverwaltung begonnen werden.


VdK - Landesverband NRW

VdK - Bundesverband


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