Sozialverband VdK - Ortsverband Salzgitter-Nord
Url dieser Seite: http://vdk.de/ov-salzgitter-nord/ID209591
Sie befinden sich hier:

Merkzeichen für behinderte Menschen

"Merkzeichen für behinderte Menschen" Bedeutungen und Auswirkungen

Behindert oder nicht, das Ausmaß einer Behinderung und die dazu gehörigen Nachweise und Papiere- dies alles klärt das örtliche "Amt für Versorgung und Soziales" Auf Antrag und nach medizinischer Prüfung wird ein Bescheid erteilt und/oder ein Schwerbehindertenausweis ausgestellt. Je nach seelischer, körperlicher oder geistiger Beeinträchtigung wird das Ausmaß der Behinderung in einem Prozentsatz ausgedrückt (Grad der Behinderung GdB)

Wem ein GdB ab 50 Prozent zuerkannt wird, gilt als schwerbehindert und erhält einen Schwerbehindertenausweis. Bei Behinderungen unter 50 Prozent erhält der Betroffene lediglich einen Bescheid.

Auf dem Bescheid oder dem Schwerbehindertenausweis können zusätzlich "Merkzeichen" zuerkannt werden- die Vorraussetzung, um bestimmte Nachteilsausgleiche in Anspruch zu nehmen.

Das heißt: Wer auf Grund einer Behinderung (oder chronischen Erkrankung) bei der Teihabe am öffentlichen Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder wegen eingeschränkter Mobilität einen geringen persönlichen Aktionsradius hat,der kann als Ausgleich finanzielle und/oder soziale Entlastungen (Nachteilsausgleiche) erhalten.

Der Schwerbehindertenausweis ist daher ein wichtiges, offizielles Dokument mit grundsätzlicher Bedeutung. Wer ihn hat sollte ihn immer bei sich tragen, denn:

Nur mit dem Ausweis kann man (unterwegs) nachweisen, dass man behindert ist und-
je nach Merkzeichen- Anspruch auf bestimmte "Vergünstigungen" hat.

Merkzeichen im Überblick:

G (Gehbehindert)

Für erheblich gehbehinderte Menschen
Erheblich beeinträchtigt in der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr
In seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr ist erheblich beeinträchtigt, wer infolge einer Einschränkung des Gehvermögens auch durch innere Leiden oder infolge von Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden

aG (Außergewöhnlich Gehbehindert)

Für außergewöhnlich gehbehinderte Menschen
Schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung sind Personen die sich wegen der Schwere ihres Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können
Das Merkzeichen aG ist nur zuzuerkennen, wenn wegen außergewöhnlicher Behinderung beim Gehen die Fortbewegung auf das Schwerste eingeschränkt ist; die Beeinträchtigung des Orientierungsvermögens allein reicht nicht aus.

Achtung Änderung beim Merkzeichen "B"

Schwerbehindertenausweise erhalten zur Erläuterung des Merkzeichens "B" nicht mehr den Aufdruck

"Die Notwendigkeit ständiger Begleitung ist nachgewiesen",

sondern den Aufdruck

"Die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson ist nachgewiesen".

Schwerbehinderte Menschen mit Merkzeichen "B" können daher ihren Schwerbehindertenausweis austauschen lassen.

Damit soll klargestellt werden, dass schwerbehinderte Menschen mit Merkzeichen "B" zum Beispiel die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ohne eine Begleitperson nicht verwehrt werden darf

B (Begleitperson)

Für schwerbehinderte Menschen, die bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel auf ständige Begleitung angewiesen sind
Eintragung im Ausweis Merkzeichen B erfolgt allerdings nur, wenn zudem eine erhebliche oder außergewöhnliche Gehbehinderung festgestellt ist.
Ständige Begleitung ist bei schwerbehinderten Menschen notwendig, die infolge Ihrer Behinderung zur Vermeidung von Gefahren für sich oder andere bei Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen sind,d.h. bein Ein- oder Aussteigen oder wärend der Fahrt des Verkehrsmittels regelmäßig fremde Hilfe benötigen oder Hilfen zum Ausgleich von Orientierungsstörungen ( z.b. bei Sehbehinderung, geistiger Behinderung) in Anspruch nehmen.

H (Hilflos)

Bei Hilflosigkeit
Als Hilflos ist derjenige anzusehen der infolge seiner Behinderung nicht nur vorrübergehend (als mehr als 6 Monate) für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur sicherung seiner Persönlichen Existenz im Ablauf jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedarf.

Bl (Blind)

Für blinde Menschen
Blind ist ein Mensch der das Augenlicht völlig verlohren hat. Als blind ist auch ein Mensch anzusehen, dessen Sehschärfe auf dem besseren Auge nicht mehr als 1/50 bertägt oder bei dem eine dem Schweregrad dieser Sehschärfe gleichzuachtende , nicht nur vorrübergehende Störung des Sehvermögens vorliegt.

Gl (Gehörlos)

Für gehörlose Menschen
Gehörlos sind hörbehinderte Menschen, bei denen Taubheit beiderseits vorliegt, sowie hörbehinderte Menschen, mit einer an Taubheit genzenden Schwerhörigkeit beiderseits, wenn daneben schwere Sprachstörungen vorliegen. Das sind in der Regel hörbehinderte Menschen ,bei denen die an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit angebohren oder in der Kindheit erworben worden ist.

RF (Rundfunkbefreiung)

Als Voraussetzung für eine Rundfunkgebührenbefreiung
Ständig gehindert an öffentlichen Veranstaltungen jeder Art teilzunehmen
Hier wird vorausgesetzt, dass die Behinderung einen GDB von 80 ausmacht. Die vorraussetzungen sind gegeben bei behinderten Menschen mit schweren Bewegungsstörungen- auch durch innere Leiden, die deshalb auf dauer selbst mit Hilfe von Begleitpersonen oder mit technischen Hilfsmitteln (z.b.Rollstuhl) öffentliche Veranstaltungen in ihnen zumutbarer Weise nicht besuchen können.

1. Kl

Für Schwerkriegsbeschädigte und Verfolgte nach dem Bundesentschädigungsgesetz mit einem MdE von 70 Prozent, die in der 1. Wagenklasse zum Preis der 2. Wagenklasse fahren dürfen.

Daneben gibt es folgende Merkzeichen, die keine Behinderung beschreiben, sondern einen Bezug zur Ursache der Behinderung herstellen:

"Kriegsbeschädigt"

Für Kriegsbeschädigte mit einer minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um wenigstens 50 von Hundert im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes

VB

Für Beschädigte mit einer MdE um wenigstens 50 von Hundert nach Gesetzen, auf die das BVG anwendbar ist

EB

Für Opfer nationalsozialistischer Verfolgung mit einer MdE von wenigstens 50 von Hundert und Ansprüchen nach dem Bundesentschädigungsgesetz

Trotz aller Probleme, eine Behinderung gerecht zu beurteilen und die daraus folgenden Beeinträchtigungen für den Betroffenen alltagsnah zu erfassen: Der Gesetzgeber hat relativ exakt und eng bestimmte Kriterien festgelegt, nach denen Behinderungen bewertet und die Merkzeichen zuerkannt werden.

Die Voraussetzungen sind erläutert in den " Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht Teil 2 SGB IX".

Die Anhaltspunkte, wie sie abgekürzt genannt werden, sind nicht nur für die Verwaltung verbindlich, sondern grundsätzlich auch für die Gerichte. Sie können nur in Einzelfällen davon abweichen.

Bildrechte einblenden

Bildrechte auf der Seite "https://www.vdk.de/ov-salzgitter-nord/ID209591":

    Liste der Bildrechte schließen

    Datenschutzeinstellungen

    Wir setzen auf unserer Website Cookies ein. Einige von ihnen sind notwendig, während andere uns helfen, unser Onlineangebot zu verbessern.

    • Notwendig
    • Externe Medien
    Erweitert

    Hier finden Sie eine Übersicht über alle verwendeten Cookies in externen Medien. Sie können Ihre Zustimmung für bestimmte Cookies auswählen.