Sozialverband VdK - Ortsverband Mühlacker - Sternenfels - Illingen
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der Schwerbehindertenausweis

Der Schwerbehindertenausweis
Wer erhält einen Schwerbehindertenausweis?
Einen Schwerbehindertenausweis erhält man nur, wenn der Grad der Behinderung (GdB) nachgewiesenermaßen 50 oder mehr beträgt.
Außerdem muss der Ausweisinhaber seinen Wohnsitz in Deutschland haben, in Deutschland arbeiten oder sich gewöhnlich hier aufhalten. Der GdB wird auf der Rückseite des Ausweises eingetragen. Er kann auch nachträglich noch verändert werden, aber nur nach einer erneuten Prüfung durch das Versorgungsamt.
Die Gleichstellung mit einer schwerbehinderten Person (bei einem GdB unter 50, von mindestens aber 30) berechtigt nicht zum Erhalt eines Schwerbehindertenausweises.

Wo und wie erhält man einen Schwerbehindertenausweis?
Einen Schwerbehindertenausweis beantragt man beim zuständigen Versorgungsamt beziehungsweise Landesamt. Die jeweilige Adresse kann man beim Bürgeramt der Stadt erfragen.

zuständig für Pforzheim und den Enzkreis:
Landratsamt Enzkreis
Versorgungsamt Pforzheim
Zähringerallee 3
75177 Pforzheim
Tel.: 0 72 31/3 08-0
Fax: 0 72 31/3 08-94 17
E-Mail: llandratsamt@enzkreis.de
Internet: https://www.enzkreis.de/

Informationen zum Schwerbehindertenantrag und zum Verfahrensablauf:
https://www.enzkreis.de/Online-Dienste/Formulare-Downloads/ auf "Sozial-Versorgungsamt klicken," dann nach unten scrollen
oder gleich hier herunterladen:

Einwilligungserklärung Datenschutz und weiter zum Antrag:
https://www.enzkreis.de/Online-Dienste/Formulare-Downloads/ auf "Sozial-Versorgungsamt klicken," dann nach unten scrollen
oder gleich hier herunterladen:

Wie lange ist der Ausweis gültig und wie kann man ihn verlängern?
Der Schwerbehindertenausweis wird für längstens fünf Jahre ausgestellt. Er kann nach Ablauf dieser Frist zweimal ohne besondere Formalitäten beim zuständigen Versorgungsamt, häufig auch beim Bürgeramt, verlängert werden. Eine unbefristete Ausstellung ist nur in Ausnahmefällen möglich: wenn beim Inhaber eine wesentliche Änderung der gesundheitlichen Verhältnisse und damit eine Änderung des GdB nicht zu erwarten ist.
Auf jeden Fall sollten Ausweisinhaber rechtzeitig an die Verlängerung des Schwerbehindertenausweises denken, etwa drei Monate vor Ablauf sollte man sich darum kümmern. Ist der Ausweis bereits zweimal verlängert worden, ist kein Verlängerungsfeld mehr frei. Dann muss ein neuer Ausweis beantragt werden.
Wenn sich der Gesundheitszustand wesentlich verändert (verbessert oder verschlechtert) hat, sind Inhaber des Schwerbehindertenausweise verpflichtet, dies dem Versorgungsamt mitzuteilen, damit gegebenenfalls der GdB und die Merkzeichen neu festgesetzt werden können.

Darf man mit dem Schwerbehindertenausweis eigentlich auf Behindertenparkplätzen parken?
Nein, der Besitz eines solchen Ausweise allein reicht nicht aus, um Behindertenparkplätze nutzen zu dürfen! Benötigt wird hier eine spezieller Parkausweis.

Der neue Schwerbehindertenausweis im Scheckkartenformat?
Seit dem 1.1.2015 werden nur noch Ausweise im Scheckkartenformat ausgestellt (die alten Ausweise behalten weiterhin ihre Gültigkeit!). Das heißt: Es besteht kein Umtauschzwang, alle Nachteilsausgleiche können auch mit dem alten Ausweis weiterhin in Anspruch genommen werden.
Künftig wird der Schwerbehindertenausweis in Plastik gefertigt und hat dasselbe Format wie etwa EC-Karten. Er enthält außerdem erstmals den Nachweis der Schwerbehinderung in englischer Sprache sowie eine Kennzeichnung in Brailleschrift, damit blinde und sehbehinderte Menschen den Ausweis von ihren anderen Karten gleicher Größe unterscheiden können.
Wie der neue Ausweis aussieht, können Sie in diesem Faltblatt des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) sehen. Dort finden Sie auch weitere Infos rund um den neuen Schwerbehindertenausweis:

Muss man einen Schwerbehindertenausweis haben, wenn man schwerbehindert ist?
Nein - man kann einen Schwerbehindertenausweis beantragen, man muss aber nicht. Für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen ist der Ausweis als Nachweis jedoch erforderlich. So benötigen zum Beispiel Menschen mit erheblicher Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit, die die öffentlichen Verkehrsmittel kostenlos nutzen möchten, einen Schwerbehindertenausweis.
Der Nachweis des Schwerbehindertenstatus beim Arbeitgeber sollte immer nur mit dem Schwerbehindertenausweis erfolgen und nicht durch den Bescheid des Versorgungsamtes.

Welche Nachteilsausgleiche kann man mit dem Schwerbehindertenausweis in Anspruch nehmen?
Es gibt gesetzlich geregelte Nachteilsausgleiche für schwerbehinderte Menschen in zahlreichen Bereichen, zum Beispiel Steuererleichterungen, Mobilitätshilfen oder Leistungen und Nachteilsausgleiche im Berufs- und Arbeitsleben. Allerdings kann nicht jeder schwerbehinderte Mensch automatisch jeden einzelnen Nachteilausgleich in Anspruch nehmen. Viele Nachteilsausgleiche sind an die Höhe des GdB, die Art der Behinderung oder die Zuteilung bestimmter Merkzeichen gebunden.
Neben den gesetzlich festgelegten Nachteilsausgleichen gibt es auch Vergünstigungen auf freiwilliger Basis, für die der Ausweis als Nachweis vorgelegt werden muss. Zahlreiche Freizeiteinrichtungen und kulturelle Institutionen (zum Beispiel Museen, Schwimmbäder, Kinos) bieten solche Ermäßigungen für Menschen mit Schwerbehinderung an, die erst bei Vorlage eines entsprechenden Ausweises gewährt werden. Auf freiwillige Ermäßigungen besteht kein rechtlicher Anspruch.

Was ist eigentlich der Unterschied zwischen dem grünen und dem grün-orangenen Ausweis?
Den Ausweis in grüner Farbe erhalten schwerbehinderte Menschen, die einen Grad der Behinderung von mindestens 50 nachweisen können.
Den grün-orangenen Ausweis (manchmal auch "Freifahrtausweis" genannt) erhalten schwerbehinderte Menschen, bei denen eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr vorliegt. Sie haben das Recht auf unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr. Dazu müssen aber bestimmte Merkzeichen vorliegen: G (gehbehindert), aG (außergewöhnlich gehbehindert), H (hilflos), Gl (gehörlos), VB/EB (Versorgungsberechtigte unter bestimmten Umständen).
Umgekehrt bedeutet dies: Schwerbehinderte Menschen, die keine solche Beeinträchtigung und kein entsprechendes Merkzeichen haben, haben trotz ihrer Schwerbehinderung keinen Anspruch auf die kostenlose Nutzung der Verkehrsmittel.

"Unentgeltliche" Beförderung? - Nicht ganz!
Wenn eine erhebliche Beeinträchtigung im Straßenverkehr vorliegt, hat man als schwerbehinderte Person Anspruch auf unentgeltliche Beförderung im Personenverkehr. Ganz kostenlos ist die Beförderung im Grunde aber nicht: Beim Versorgungsamt muss man zunächst eine Wertmarke für die "Freifahrt" kaufen. Diese kostet in der Regel für ein halbes Jahr 36 Euro, für ein ganzes Jahr 72 Euro. Für jemanden, der nur sehr selten im Jahr einmal Bus oder Bahn fährt, lohnt sich die Wertmarke also nicht unbedingt.
Einige Personengruppen bekommen die Wertmarke auf Antrag aber kostenlos, dies sind unter anderem Personen, die "H" (hilflos) oder "Bl" (blind) in ihrem Ausweis vermerkt haben. Auch Empfänger von Leistungen nach dem SGB II, zum Beispiel ALG-II-Empfänger, können die Wertmarke kostenlos erhalten. Fragen Sie bitte dazu bei Ihrem Versorgungsamt nach!

Welche Merkzeichen werden in den Schwerbehindertenausweis eingetragen? Im Ausweis werden spezifische Behinderungen durch die folgenden Merkzeichen kenntlich gemacht:

G: erheblich gehbehindert
aG: außergewöhnlich gehbehindert
Gl: gehörlos
H: hilflos
Bl: blind
RF: Die vollständige Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht ist möglich für taubblinde Menschen und Empfänger von Blindenhilfe nach § 72 SGB XII sowie § 27 d BVG. Wer das Merkzeichen RF hat, ist nicht mehr wie früher von der Zahlung befreit, sondern ein Drittel des Rundfunkbeitrags (6,99 Euro pro Monat) zahlen.
B: Die Mitnahme einer Begleitperson ist möglich (aber nicht vorgeschrieben)
Kl: Die 1. Wagenklasse der Deutschen Bahn kann unter bestimmten Umständen mit einem Fahrausweis der 2. Klasse genutzt werden.
VB: Das Merkzeichen VB bedeutet: Versorgungsberechtigung nach dem Soldatenversorgungsgesetz, dem Opferentschädigungsgesetz oder einem anderen Nebengesetz zum BVG wegen eines Grades der Schädigungsfolgen (GdS) von wenigstens 50.
EB: Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von wenigstens 50; der Inhaber erhält Entschädigung nach § 28 des Bundesentschädigungsgesetzes.
Genauere Informationen zu den Merkzeichen und den Voraussetzungen, die dafür erfüllt sein müssen, finden Sie zum einen in der Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV) oder vor Ort bei Ihrem Integrationsamt.

Welche Merkzeichen berechtigten zum Parken auf ausgewiesenen Behindertenparkplätzen?
Wichtig ist zunächst, dass der Schwerbehindertenausweis nicht ausreicht, um auf Behindertenparkplätzen parken zu dürfen. Ein spezieller EU-Parkausweis ist Pflicht. Diesen Ausweis können nur schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen "aG" (außergewöhnlich gehbehindert) und "Bl" (blind) erhalten.


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Aktualisiert: 15.12.2021_MSCH

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