Sozialverband VdK - Ortsverband Mühlacker - Sternenfels - Illingen
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Änderungen ab 2015, 2022, 2023, 2024

Pflegestärkungsgesetz:
Änderungen 2023 und 2024

Änderungen Pflegeversicherung:

Pflegereform 2023 – Änderungen ab 01.07.2023 – Beitragssatz Bei dieser Pflegereform, dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG), treten die Änderungen nicht zu einem bestimmten Stichtag ein, sondern in mehreren Etappen.
Die Beiträge zur Pflegeversicherung werden angehoben. Wichtigster Unterschied ist wohl, dass jetzt nicht mehr nur unterschieden wird, ob der Beitragszahler Kinder hat oder nicht. Jetzt wird auch noch differenziert, wie viele Kinder der Beitragszahler hat. Damit sollen Familien mit Kindern entlastet werden.

Beitragssätze zur Pflegeversicherung ab dem 01.07.2023: Prozent
Beitragszahler ohne Kinder: 4,00 Beitragszahler mit 1 Kind: 3,40 Beitragszahler mit 2 Kindern: 3,15 Beitragszahler mit 3 Kindern: 2,90 Beitragszahler mit 4 Kindern 2,65 Beitragszahler mit 5 Kindern: 2,40

Änderungen ab 01.10.2023 – Pflegegeldantrag Das bei der Begutachtung erstellte Gutachten vom MD (medizinischen Dienst) oder eines anderen von der Pflegekasse beauftragten Gutachters, muss elektronisch übermittelt werden.

Antrag auf Pflegebedürftigkeit – Gutachten
Bei der Begutachtung soll festgestellt werden, welche Maßnahmen dazu beitragen können, die Situation des Antragstellers zu verbessern, Verschlimmerungen zu vermeiden oder zu mindern. Dazu gehören z.B. Prüfung, ob durch eine medizinische Reha oder andere therapeutische Maßnahmen oder entsprechenden Präventionsmaßnahmen die Pflegebedürftigkeit positiv beeinflussen können.
Prüfung, welche Hilfsmittel, Pflegehilfsmittel oder Heilmittel für den Patienten geeignet wären.
Werden im Gutachten konkrete Empfehlungen für Hilfsmittel oder Pflegehilfsmittel ausgesprochen, gelten diese als Antrag auf Leistungsgewährung, vorausgesetzt, der Pflegebedürftige stimmt zu. Mit dieser Empfehlung wird keine ärztliche Verordnung mehr nötig.

Fristen
Verkürzte Fristen (z.B. bei Eilbegutachtungen) werden gekürzt von einer Woche auf fünf Arbeitstage, von zwei Wochen auf zehn Arbeitstage.
Fristüberschreitungen der Krankenkasse ruhen nur dann, wenn die Terminverzögerung nicht durch die Pflegekasse verursacht wurde. Z.B., wenn vom Antrag-steller oder Ärzten noch Unterlagen nachgefordert werden müssen. Sobald die geforderten Unterlagen bei der Kasse eingegangen sind, laufen die 25 Tage Bearbeitungsfrist weiter.
Wenn nach einer stationären Behandlung (im Krankenhaus oder in einer Rehaeinrichtung) die Kurzzeitpflege anschließt, muss die Begutachtung bei einer verkürzten Frist spätestens am 10. Arbeitstag nach Beginn der Kurzzeitpflege erfolgen.

Pflegereform 2024 – Änderungen zum 01.01.2024 – Erhöhung Pflegegeld Das Pflegegeld (§37 SGB XI) wird zum 01.01.2024 um ~ 5
Pflegegeld Pflegegeld
bis 31.12.2023 ab 01.01.2024
Pflegegrad 1 0 Euro 0 Euro
Pflegegrad 2 316 Euro 332 Euro
Pflegegrad 3 545 Euro 573 Euro
Pflegegrad 4 728 Euro 765 Euro
Pflegegrad 5 901 Euro 947 Euro

Pflegereform 2024 – Änderungen zum 01.01.2024 – Erhöhung Pflegesachleistungen
Die Pflegesachleistungen (§ 36 SGB XI) werden zum 01.01.2024 wie folgt erhöht:

Pflegesachleistungen Pflegesachleistungen
bis 31.12.2023 ab 01.01.2024
Pflegegrad 1 0 Euro 0 Euro
Pflegegrad 2 724 Euro 761 Euro
Pflegegrad 3 1363 Euro 1432 Euro
Pflegegrad 4 1693 Euro 1778 Euro
Pflegegrad 5 2095 Euro 2200 Euro

Pflegereform 2024 – Änderungen zum 01.01.2024 – Leistungszuschlag Pflegeheim
Der prozentuale Leistungszuschlag für vollstationäre Pflege (§ 43c SGB XI) wird zum 01.01.2024 wie folgt erhöht:

Leistungszuschlag Leistungszuschlag
bis 31.12.2023 ab 01.01.2024
0 – 12 Monate 5 13 bis 24 Monate 25 25 bis 36 Monate 45 Mehr als 36 Monate 70
Pflegereform 2024 – Änderungen zum 01.01.2024 – Verhinderungspflege für Kinder Für Kinder und Jugendliche, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und einen Pflegegrad 4 oder 5 haben gelten für die Verhinderungspflege (39 SGB XI) folgende Neuerungen:
Die erforderliche „Vorpflegezeit“ von 6 Monaten entfällt, d.h. die Verhinderungspflege kann schon dann in Anspruch genommen werden, wenn die Pflegebedürftigkeit festgestellt wurde.
Die Verhinderungspflege (Ersatzpflege) kann für 8 Wochen pro Kalenderjahr in Anspruch genommen werden.
Nicht verbrauchte Mittel aus der Kurzzeitpflege können zu 100 Personen, die bis zum 2. Verwandtschaftsgrad mit der pflegebedürftigen Person verwandt oder verschwägert sind, haben nicht mehr wie bisher nur ein Budget vom 1,5-fachen des Pflegegeldes zur Verfügung, sondern den 2-fachen Betrag des Pflegegeldes.

Pflegereform 2024 – Änderungen zum 01.01.2024 – Pflegeunterstützungsgeld Das Pflegeunterstützungsgeld erhalten berufstätige Pflegepersonen für eine kurzzeitige Arbeitsverhinderung. Der § 44a Abs. 3 SGB XI wurde dahingehend geändert, dass die Pflegeperson sich nicht nur einmalig für 10 Arbeitstage,
sondern zukünftig jedes Kalenderjahr für 10 Arbeitstage je pflegebedürftiger Person freistellen lassen kann.

Pflegereform 2024 – Änderungen zum 01.01.2024 – Auskünfte an Versicherte
Der Auskunftsanspruch nach § 108 SGB XI wird konkretisiert
.
Bisher hatten Pflegebedürftige und deren Pflegepersonen nur Anspruch auf Auskünfte über die in Anspruch genommenen Leistungen und die entstandenen Kosten.
Nun soll die Auskunft konkreter werden, d.h. es besteht nun auch der Anspruch darüber, welche Leistungen konkret durch den Leistungserbringer abgerechnet wurden. Das ist vor allem bei Pflegediensten interessant. Wer Pflegegeld bekam und zusätzlich auch noch einen Pflegedienst in Anspruch nahm (Kombinationsleistungen), bekam häufig keine Auskunft, WAS der Pflegedienst eigentlich abgerechnet hat. Das wird mit dem neuen Auskunftsanspruch geändert. Damit haben Pflegende und ihre Angehörigen die Möglichkeit, die abgerechneten Leistungen besser zu kontrollieren
Wenn die Abrechnung digital erfolgt, soll eine Kopie der Abrechnung übermittelt werden.

Pflegereform 2024 – Änderungen zum 01.07.2024 – Mitnahme in stationäre Reha Zum 01.07.2024 tritt der neue § 42a SGB XI in Kraft. Hier wird die Unterbringung des Pflegebedürftigen während einer stationären Vorsorge- oder Rehamaßnahme der Pflegeperson geregelt.
Muss die Pflegeperson in eine stationäre Reha- oder Vorsorgeeinrichtung aufgenommen werden, wird die Möglichkeit der Mitaufnahme des Pflegebedürftigen erleichtert. Dabei kann der Pflegebedürftige in der gleichen Einrichtung unter-gebracht werden wie die Pflegeperson, oder auch alternativ in einer ambulanten oder vollstationären Pflegeeinrichtung betreut werden.



Das ändert sich ab 1. Januar 2015
Die neuen Leistungsbeträge der Pflegeversicherung gelten ab 1.1.2015. Eine tabellarische Übersicht, was sich bei den Beträgen für Pflegegeld, Pflegesachleistungen für die häusliche Pflege, Pflegehilfsmittel, Verhinderungspflege, Kurzzeitpflege und weitere Maßnahmen ändert, finden Sie in dieser PDF-Broschüre des Bundesministeriums für Gesundheit:

Neue Pflegegrade seit 2017
Mit Inkrafttreten des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes am 1. Januar 2016 wurden die Weichen für einen grundlegend neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff gestellt, der ab dem 1. Januar 2017 gilt. Fünf neue Pflegegrade werden die bisherigen drei Pflegestufen ersetzen. Künftig erhalten alle Pflegebedürftigen gleichberechtigten Zugang zu den Leistungen der Pflegeversicherung, unabhängig davon, ob sie von körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigungen betroffen sind. Die überleitung in die neuen Pflegegrade erfolgt automatisch.

Bei Menschen mit ausschließlich körperlichen Einschränkungen gilt die Regel „+1“.
In Pflegestufen bis 2016
In Pflegegraden seit 2017
Pflegestufe I Pflegegrad 2
Pflegestufe II Pflegegrad 3
Pflegestufe III Pflegegrad 4
Pflegestufe III (Härtefall) Pflegegrad 5

Bei Menschen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz gilt die Regel „+2“.
In Pflegestufen bis 2016
In Pflegegraden seit 2017
Pflegestufe 0 Pflegegrad 2
Pflegestufe I Pflegegrad 3
Pflegestufe II Pflegegrad 4
Pflegestufe III Pflegegrad 5

siehe auch:
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/5_Publikationen/Pflege/Broschueren/PSG_Das_Wichtigste_im_Ueberblick.pdf

Pflegestärkungsgesetz: das ändert sich ab 1. Januar 2022 https://www.verbraucherzentrale.de/neue-pflegereform-rlp


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Aktualisiert: 15.12.2021_MSCH

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