Sozialverband VdK - Ortsverband Mühlacker - Sternenfels - Illingen
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Der Fiskus bittet Rentner vermehrt zur Kasse

Bei Zusatzeinkünften lohnt sich der Besuch beim Steuerberater
Viele Rentner fragen sich, ob sie Steuern zahlen müssen oder nicht. Derzeit fallen bei einer monatlichen Bruttorente bis 1260 Euro für einen Alleinstehenden keine Steuern an, bei Ehepaaren sind 2520 Euro steuerfrei. Voraussetzung ist, dass keine weiteren Einkünfte vorliegen. Wenn aber neben der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung weitere Einkünfte vorhanden sind, wird die Berechnung komplizierter.
Welche Ausgaben helfen, um Steuern zu sparen?
Werbungskosten in Höhe von 102 Euro werden automatisch vom Finanzamt abgezogen, höhere Ausgaben müssen nachgewiesen werden.
Unter Werbungskosten versteht man alle Aufwendungen, die zum Erwerb, zur Sicherung und zum Erhalt der Renteneinnahmen getätigt werden. Kirchensteuern und Spenden gelten als Sonderausgaben und wirken steuermindernd. Ausgaben für Versicherungen wie Kranken- und Pflegeversicherung, Haftpflichtversicherung und Unfallversicherung lassen sich von der Steuer absetzen. Nicht absetzbar sind so genannte Sachversicherungen, also etwa eine Hausratversicherung.
Haushaltsnahe Dienstleistungen (zum Beispiel Gartenarbeiten, Reinigen der Wohnung, Zubereiten der Mahlzeiten im Haushalt) und Handwerkerleistungen können die Steuerschuld auch mindern. Aber nur, wenn der Steuerpflichtige dann für diese Dienstleistungen und Handwerkerarbeiten eine Rechnung bekommen hat und vorweisen kann, dass er diese per Überweisung auf das Konto des Leistungserbringers gezahlt hat. Barzahlungen - auch gegen Quittung - werden nicht anerkannt.
Berufstätigen Rentnern, die mehr als einer geringfügigen Beschäftigung nachgehen, also mehr als 400 Euro, ab 1. Januar 2013 450 Euro im Monat verdienen, steht eine Werbungskostenpauschale von 920 Euro zu. Auch zusätzliche Aufwendungen für die Pflege von Angehörigen, eine Haushaltshilfe, Krankheits- oder Beerdigungskosten können als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden.
Welche Steuererleichterungen gelten für Rentner, die einen Grad der Behinderung (GdB) vorweisen können?
Für Menschen mit Behinderung ab einem GdB von 25 gibt es einen steuermindernden Pauschbetrag. Sofern der GdB mindestens 25, aber weniger als 50 beträgt, gibt es den Behinderten-Pauschbetrag nur, wenn die Behinderung zu einer dauernden Einbuße körperlicher Beweglichkeit geführt hat. Der Behinderten-Pauschbetrag wird immer als Jahresbetrag in voller Höhe gewährt, auch wenn die Voraussetzungen nicht während des ganzen Jahres vorgelegen haben. Wie hoch der Pauschbetrag ist, erklärt die Tabelle rechts.
Wie ist die Situation, wenn jemand zusätzliche Einnahmen, beispielsweise aus einer Betriebsrente, aus Vermietung oder Zinsen hat?
Zu den steuerpflichtigen Einkünften gehören neben der gesetzlichen Altersrente unter anderem Betriebsrenten, Mieteinnahmen, Kapitalerträge, Zahlungen von Versorgungswerken sowie Privatrenten. Es kann dann früher zu einer Steuerpflicht kommen, als wenn nur eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen wird.
Auch am Beispiel der Betriebsrenten zeigt sich, dass die steuerliche Beurteilung nicht einfach ist. Der Staat erlaubt betriebliche Altersversorgung auf fünf Wegen: über eine Direktzusage, eine Unterstützungskasse, eine Pensionskasse, eine Direktversicherung oder einen Pensionsfonds. Die ersten beiden Varianten sind inzwischen eher selten geworden. Mit Einführung des Alterseinkünftegesetzes wurde die Verlagerung der Steuerlast ins Alter auch für solche betrieblichen Rentenmodelle eingeführt. Eine einheitliche Besteuerung gibt es aber nicht. Sofern also neben der Rente noch weitere Einnahmen vorliegen, ist ein Termin beim Steuerberater oder beim Lohnsteuerhilfeverein sinnvoll.
Welche Renten sind auch weiterhin steuerfrei?
Weiterhin steuerfrei sind Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung (zum Beispiel Berufsgenossenschaftsrenten), Kriegs- und Schwerbeschädigtenrenten sowie Renten für Wehr- und Zivildienstbeschädigte.
Wie sieht es bei Auszahlungen aus einer Lebensversicherung aus?
Bei Kapital-Lebensversicherungen, die bereits vor 2005 abgeschlossen wurden, bleiben die Erträge unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei. Der Vertrag muss über mindestens zwölf Jahre laufen, und der Versicherte muss zumindest fünf Jahre lang Beiträge in die Lebensversicherung eingezahlt haben. Zusätzlich muss im Vertrag eine Todesfallsumme vereinbart sein, die mindestens die Höhe von 60 Prozent der eingezahlten Beiträge erreicht. Sind all diese Kriterien erfüllt, so bleibt der Ertrag aus der Lebensversicherung steuerfrei.
Seit dem 1. Januar 2005 wird eine neu abgeschlossene Kapitallebensversicherung zum Auszahlungszeitpunkt voll besteuert. Es werden von der Auszahlungssumme ("Ablaufleistung") die eingezahlten Beiträge abgezogen, die Differenz unterliegt dann der Einkommensteuer. Nur wenn der Vertrag mindestens zwölf Jahre läuft und erst nach dem 60. Geburtstag des Versicherungsnehmers (für Neuverträge seit dem Jahr 2012 nach dem vollendeten 62. Lebensjahr) fällig wird, wird "gehälftet". Dies bedeutet, dass in diesem Fall nur die Hälfte der Erträge der Besteuerung unterliegt.
Wer kann Rentnern bei der Steuererklärung behilflich sein, wo kann man sich informieren?
Informieren kann man sich beim zuständigen Finanzamt, die Mitarbeiter dort sind aber nicht zur Steuerberatung befugt. Beratung und Hilfe bieten Steuerberater oder Lohnsteuerhilfevereine.

Rentenbesteuerung
Damit müssen Sie rechnen
Am 1. Januar 2005 war der Startschuß für die so genannte „nachgelagerte Besteuerung“. Das bedeutet, Ihre Aufwendungen für die Altersvorsorge werden zunehmend steuerfrei. Dafür werden aber später Ihre Renteneinkünfte besteuert. Das erfolgt Zug um Zug in einer langen Übergangszeit von 35 Jahren. In der Regel ist die nachgelagerte Besteuerung der Rente von Vorteil. Denn die Aufwendungen für Ihre Altersvorsorge verringern Ihre Steuerbelastung während Ihrer Berufsjahre. Beziehen Sie dann eine Altersrente, sind Ihre Einnahmen üblicherweise geringer und damit auch der Steueranteil auf Ihre Rente.
Informieren Sie sich über das Thema. Bei Unklarheiten können Sie sich auch an Ihr zuständiges Finanzamt, einen Lohnsteuerhilfeverein oder einen Steuerberater wenden.
Die Rentenbesteuerung betrifft übrigens neben den Altersrenten auch die Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinterbliebenenrenten.

Wie Renten besteuert werden
Nicht alles ist steuerpflichtig
Sonstige Vorsorgeaufwendungen
bei der Rentenbesteuerung spielt der „Rentenfreibetrag“ eine wichtige Rolle. Er ist der Teil der Rente, der nicht zu versteuern ist. Wieviel von der Rente versteuert wird, richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns.
Für die Berechnung des „Rentenfreibetrags“ wird die Jahresbruttorente zugrunde gelegt. Wenn Sie am 31. Dezember 2004 bereits Rentner waren, beträgt Ihr Freibetrag 50 Prozent der Jahresbruttorente 2005. Er ist ein fester Eurobetrag und bleibt auch in den Folgejahren unverändert. Das gilt auch dann, wenn die Rente durch Rentenanpassungen weiter steigt.
Beispiel:
Maren K., die schon im Jahr 2004 Rente erhielt, bekam im Jahr 2005 eine Jahresbruttorente von 12.000 Euro. Hieraus errechnet sich ihr „Rentenfreibetrag“ in Höhe von 6.000 Euro. Im Jahr 2014 beträgt ihre Jahresbruttorente aufgrund der bisherigen Rentenanpassungen 13.031 Euro. Ihr „Rentenfreibetrag“ bleibt trotzdem bei 6.000 Euro. Damit steigt ihr zu versteuerndes Renteneinkommen von 6.000 Euro auf 7.031 Euro. Aufgrund des steuerlichen Grundfreibetrages (der 8.354 Euro im Jahr 2014 beträgt) muss sie trotzdem keine Steuern zahlen, da sie außer ihrer Rente keine weiteren steuerpflichtigen Einkünfte hat.
Schätzungsweise fast drei Viertel aller Rentnerhaushalte bleiben derzeit steuerfrei. Rentner, die ihr ganzes Arbeitsleben lang durchschnittliche Beiträge gezahlt und keine nennenswerten Nebeneinkünfte haben, werden voraussichtlich in den kommenden Jahren erstmals - zunächst geringfügige - Steuern auf ihre Rente zahlen müssen.
Erst wenn Sie 2040 oder später in Rente gehen, müssen Sie Ihre Rente grundsätzlich voll versteuern.
Bitte beachten Sie:
Auch wenn Sie zu Rentenbeginn noch keine Steuern auf Ihre Rente zahlen, kann sich dies im Laufe des weiteren Rentenbezuges ändern.
Der „Rentenfreibetrag“ wird immer aus der vollen Jahresbruttorente ermittelt. Da die meisten Renten im ersten Jahr für weniger als zwölf Monate gezahlt werden, wird der endgültige „Rentenfreibetrag“ erst aus der vollen Jahresbruttorente des zweiten Rentenbezugsjahres ermittelt.
Beispiel:
Justus V. erhält 1.000 Euro Rente monatlich ab 1. August 2008. Sie hat sich durch die Rentenanpassung zum 1. Juli 2009 auf 1.024,10 Euro erhöht. Der steuerpflichtige Anteil der Rente beträgt 56 Prozent, sein fester „Rentenfreibetrag“ 44 Prozent seiner Jahresbruttorente 2009 in Höhe von 12.145 Euro (= 5.344 Euro). Auch wenn sich seine Rente künftig weiter erhöht, bleibt dieser Freibetrag unverändert. Im ersten Kalenderjahr des Rentenbezuges (hier 2008) waren 56 Prozent der Bruttorente der Monate August bis Dezember 2008 steuerpflichtig.
Wenn Sie im Laufe des Jahres 2014 in Rente gegangen sind, ergeben sich für Sie: 100 Prozent minus 68 Prozent (steuerpflichtiger Teil der Rente bei Rentenbeginn 2014) = 32 Prozent der Jahresbruttorente 2015 als fester „Rentenfreibetrag“.
Jahr für Jahr steigt der Prozentsatz des steuerpflichtigen Teils der Rente für die jeweiligen Neurentner um zwei Prozentpunkte. Bei einem Rentenbeginn im Jahr 2020 liegt er somit bei 80 Prozent der Jahresbruttorente.
Danach erhöht er sich für Neurentner jeweils nur noch um einen Prozentpunkt. Alle Renten, die im Jahr 2040 oder später beginnen, sind dann zu 100 Prozent zu versteuern.
Prozentsätze zur Berechnung des Rentenfreibetrags

Bitte beachten Sie:
Der zu Beginn der Rente festgelegte individuelle „Rentenfreibetrag“ führt dazu, dass die jährlichen Rentenerhöhungen in voller Höhe, also zu 100 Prozent, versteuert werden. Künftige Rentenanpassungen erhöhen somit das individuelle steuerpflichtige Renteneinkommen.
Das Finanzamt berechnet den steuerpflichtigen Anteil der Bruttorente mit Hilfe des so genannten Anpassungsbetrages. Dies ist der Teil, der auf die regelmäßigen Rentenanpassungen der jährlichen Bruttorente entfällt. Er ist in der Anlage R zur Einkommensteuererklärung zusätzlich zur Jahresbruttorente einzutragen.
Achtung:
Da der Anpassungsbetrag nicht einfach zu berechnen ist, können Sie sich den Betrag von Ihrer Rentenversicherung bescheinigen lassen. Sie weist Ihnen zusätzlich Ihre Jahresbruttorente und Ihre Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung aus.
Wenn Sie Ihre Rente zeitweilig als Teilrente erhalten oder Ihre Rente wegen einer Einkommensanrechnung gekürzt wird, wird auch der Freibetrag entsprechend angepasst.
Auch gekürzte Renten können voll steuerpflichtige Teile enthalten. Diese Teile beruhen auf regelmäßigen Rentenanpassungen, deren Grundlage immer die ungekürzte Rente ist. Daher entspricht der prozentuale Anteil des Anpassungsbetrages einer gekürzten Rente dem der ungekürzten Rente. Auch hier hilft die Bescheinigung Ihres Rentenversicherungsträgers.
Beispiel:
Wolfgang S. erhält seit 2005 eine Erwerbsminderungsrente in Höhe von ursprünglich monatlich 1.000 Euro brutto (12.000 Euro im Jahr). Für das Jahr 2014 beträgt die ungekürzte Bruttorente wegen der regelmäßigen Rentenanpassungen inzwischen 13.031 Euro. Anpassungsbetrag wäre die Differenz zu 12.000 Euro, also 1.031 Euro. Da Wolfgang S. seit dem 1. Januar 2011 eine Teilzeitbeschäftigung aufnehmen konnte, wurde seine Erwerbsminderungsrente auf die Hälfte gekürzt. Deshalb halbiert sich nun auch der Anpassungsbetrag auf 516 Euro (zugunsten des Steuerpflichtigen gerundet). Diesen Wert trägt Wolfgang S. neben dem jährlichen Bruttorentenbetrag in die Anlage R der Steuererklärung ein.
Sonstige Vorsorgeaufwendungen
Auch Rentner können ihre Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie andere Vorsorgebeiträge – zum Beispiel Haftpflicht- oder Unfallversicherung – steuerlich geltend machen. Für sie gelten grundsätzlich dieselben Regelungen wie für Arbeitnehmer.

Wer wieviel zahlt
Ihre tatsächliche Steuerbelastung
Die Besteuerung anderer Renten
Keine Regel ohne Ausnahme
Ihre tatsächliche Steuerbelastung hängt von vielen Faktoren ab, wie Familienstand, Beiträge zur Krankenversicherung oder außergewöhnlichen Belastungen – zum Beispiel bei Schwerbehinderung
Beispiel:
Rita V. bekommt eine Jahresbruttorente von 14.700 Euro. Ihre Rente hat im Januar 2014 begonnen. Der „Rentenfreibetrag“ beträgt 32 Prozent (also 4.704 Euro). 68 Prozent (also 9.996 Euro) sind dann steuerpflichtiges Einkommen. Von diesem können noch Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sowie kleinere Pauschbeträge abgezogen werden. Das zu versteuernde Einkommen dürfte dann nicht mehr als 8.354 Euro betragen.
8 354 Euro entsprechen dem steuerlichen Grundfreibetrag (Existenzminimum) im Jahr 2014, bis zu dem keine Steuern zu zahlen sind. Wenn Rita V. keine weiteren Einkünfte (zum Beispiel Betriebsrenten oder Mieten) hat, muss sie keine Steuern zahlen. Erst bei einer Jahresrente von mehr als rund 14.700 Euro (rund 1.225 Euro monatlich) sind Steuern zu zahlen. Rentenanpassungen könnten allerdings dazu führen, dass Rita V. später einmal Steuern zahlen muss.

Die Besteuerung anderer Renten
Von der nachgelagerten Besteuerung sind nicht nur Altersrenten betroffen. Auch Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinterbliebenenrenten werden nach den geänderten Regeln versteuert.
Bei einer Erwerbsminderungsrente ist wie bei den Altersrenten das Jahr des Rentenbeginns maßgebend.
Folgt auf eine Versichertenrente eine Hinterbliebenenrente, so hängt ihre Besteuerung vom Rentenbeginn der Versichertenrente des Verstorbenen ab.
Wird eine Hinterbliebenenrente gezahlt, ohne dass der Verstorbene vorher eine Versichertenrente bezogen hat, ist der tatsächliche Rentenbeginn maßgebend.
Weil bei Witwen-, Witwer- und Waisenrenten zusätzliches Einkommen angerechnet wird, kann es bei Hinterbliebenenrenten zu abweichenden Werten kommen.
Beispiel:
Fritz K. erhielt seit 2006 eine Altersrente. Sein Freibetrag betrug damit 48 Prozent seiner Jahresbruttorente 2007. Er starb im Jahr 2013 und seine Frau Luisa erhält eine Witwenrente. Ab 2014 beträgt Ihr Freibetrag 48 Prozent der Witwenrente des Jahres 2014.
Wird eine Erwerbsminderungsrente durch eine Regelaltersrente abgelöst, ist für die Besteuerung der Regelaltersrente weiterhin der Rentenbeginn der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit maßgebend. Dies gilt entsprechend auch für andere Renten, die einer vorhergehenden Rente unmittelbar folgen.
Bei Unterbrechungen im Rentenbezug ist die Laufzeit der vorhergehenden Rente zu berücksichtigen.
Beispiel:
Renate P. bekam vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2009 eine befristete Rente wegen Erwerbsminderung. Im Jahr 2014 hat sie erneut Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente. Für den Besteuerungsanteil dieser zweiten Rente ist der Prozentsatz des Jahres 2011 maßgebend, also 56 Prozent (2014 abzüglich der Bezugszeit der ersten Rente [3 Jahre] = 2011).
Keine Regel ohne Ausnahme
Eine so genannte Öffnungsklausel sieht eine Ausnahme von der nachgelagerten Besteuerung vor. Sie gilt für Versicherte, die in der Vergangenheit sehr hohe Rentenversicherungsbeiträge gezahlt haben.
Wenn eine Leibrente auf Beiträgen beruht, die vor 2005 über einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren oberhalb der jeweiligen Höchstbeiträge (West) der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wurden, dann kann dafür weiterhin die günstigere Ertragsanteilsbesteuerung gelten. Hierbei können nur die Beiträge berücksichtigt werden, die Sie ganz oder teilweise selbst gezahlt haben.
Die Öffnungsklausel betrifft oftmals Versicherte der gesetzlichen Rentenversicherung, die in der Vergangenheit Höherversicherungsbeiträge oder Beiträge zu bestimmten weiteren Alterssicherungssystemen (zum Beispiel berufsständische Versorgungswerke, landwirtschaftliche Alterskasse) geleistet haben. Dabei muss die Rentenleistung aufgeteilt werden: in einen nachgelagert zu besteuernden Anteil und in einen mit dem Ertragsanteil zu besteuernden Anteil.
Die Ertragsanteile wurden mit dem Alterseinkünftegesetz neu festgelegt und sind 2005 um rund ein Drittel gesenkt worden.
Wollen Sie von der Anwendung dieser Öffnungsklausel und damit von der teilweisen Ertragsanteilsbesteuerung profitieren, dann müssen Sie:
entsprechende Angaben in Ihrer Einkommensteuererklärung machen und nachweisen, dass Sie den Höchstbeitrag der gesetzlichen Rentenversicherung (Beitragsbemessungsgrenze West) vor 2005 mindestens zehn Jahre überschritten haben. Eine entsprechende Bescheinigung können Sie beantragen bei Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger beziehungsweise Ihrem berufsständischem Versorgungswerk oder Ihrer landwirtschaftlichen Alterskasse.
Bitte beachten Sie:
Für die Anwendung der Öffnungsklausel werden nur Beiträge berücksichtigt, an denen der Steuerpflichtige beteiligt war. Dabei wird immer der gesamte Beitrag zugrunde gelegt - unabhängig davon, ob er vom Steuerpflichtigen vollständig oder nur teilweise selbst getragen wurde. Es ist auch unerheblich, ob es sich um Pflichtbeiträge, freiwillige Beiträge oder Beiträge zur Höherversicherung handelt.

Hinzuverdienstgrenzen
Rente und Verdienst – wie das zusammenpasst
Hinzuverdienst vor der Regelaltersgrenze
Sie werden bald Rentner oder sind es schon? Sie fühlen sich aber noch gesund und fit genug, um weiter zu arbeiten? Damit sind Sie nicht allein. Immer mehr ältere Menschen können und wollen noch länger arbeiten – und sie werden von ihren Arbeitgebern oft dringend gebraucht.
Hinzuverdienst vor der Regelaltersgrenze
Passen Sie Ihren Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand flexibel an Ihre persönliche Lebenssituation an. Die Hinzuverdienstregelungen helfen Ihnen dabei.
Wenn Sie eine Altersrente in voller Höhe erhalten möchten, dürfen Sie die Hinzuverdienstgrenze von 6.300 Euro pro Jahr nicht überschreiten. Diese Grenze gilt bundeseinheitlich.
Überschreiten Sie mit Ihrem Hinzuverdienst diese Grenze, wird ein Zwölftel des Betrags, der über die Grenze von 6.300 Euro hinausgeht, zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet. Sie erhalten dann eine Teilrente.
Beispiel:
Heidi H. bezieht eine vorgezogene Altersrente in Höhe von 950 Euro. Daneben verdient sie aus einer Beschäftigung noch 1 510 Euro monatlich dazu, im Jahr also 18 120 Euro. Dieser Betrag übersteigt die Hinzuverdienstgrenze von 6 300 Euro um 11 820 Euro. Ein Zwölftel hiervon beträgt 985 Euro.
Von diesem Betrag werden 40 Prozent, also 394 Euro, auf die Rente angerechnet. Die Monatsrente von 950 Euro vermindert sich also um 394 Euro auf einen Betrag von 556 Euro.
Es gibt allerdings eine Obergrenze für den Hinzuverdienst, den sogenannten Hinzuverdienstdeckel. Er wird errechnet, indem man die geminderte Rente und den Hinzuverdienst zusammenrechnet. Liegt dieser Betrag über dem Hinzuverdienstdeckel (höchstes Einkommen der letzten 15 Jahre), wird der darüber liegende Betrag zu 100 Prozent auf die verbliebene Teilrente angerechnet.
Sie teilen RV bei der Rentenantragstellung mit, welchen Hinzuverdienst Sie voraussichtlich im laufenden und im folgenden Kalenderjahr haben werden.
Für die Höhe Ihrer Rente berücksichtigen wir zunächst den kalenderjährlichen Hinzuverdienst, den Sie voraussichtlich haben werden. In der Regel zum 1. Juli des Folgejahres werden wir überprüfen, ob dieser voraussichtliche Hinzuverdienst mit Ihrem tatsächlichen Hinzuverdienst übereinstimmt. Weichen beide Beträge voneinander ab, müssen wir die Rente rückwirkend neu berechnen (so genannte Spitzabrechnung). Daraus kann sich eine Nachzahlung oder eine Überzahlung ergeben. Bei einer Überzahlung der Rente kann diese unmittelbar von der laufenden Rente, bis zu deren Hälfte einbehalten werden. Die Überzahlung wird allerdings nur dann direkt einbehalten, wenn sie nicht höher als 200 Euro ist und wenn Sie damit einverstanden sind. Durch diese Regelung sollen Sie davon entlastet werden, kleinere Beträge an den Träger der Rentenversicherung überweisen zu müssen.
Altersrentner können die Höhe ihrer Teilrente von vornherein auch selbst festlegen. Die Teilrente muss aber mindestens zehn Prozent der Vollrente betragen. Sollten Sie neben der Rente auch Hinzuverdienst erzielen, ist zu beachten, dass die gewählte Teilrente nicht höher sein darf, als die Rente, die Sie im Rahmen der Anwendung der Hinzuverdienstregelung erhalten würden.
Sie können die Höhe Ihrer Teilrente jederzeit für die Zukunft neu festlegen.
Übrigens: Bekommen Sie später eine höhere Altersrente, erhält der Rentenanteil, den Sie bisher nicht in Anspruch genommen haben, einen geringeren Abschlag als der Anteil, den Sie bereits bezogen haben. Nur bei der Altersrente für besonders langjährig Versicherte gilt dies nicht, denn sie ist ohnehin abschlagsfrei.
Beziehen Sie neben Ihrer gesetzlichen Rente noch eine Betriebsrente? Dann sollten Sie sich unbedingt beim Träger Ihrer Betriebsrente erkundigen, ob der Bezug einer Teilrente Auswirkungen auf die Höhe Ihrer Betriebsrente hat. Je nach Satzung des Trägers kann das Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze und der damit verbundene Teilrentenbezug zu einer Kürzung oder sogar zum Ruhen der Betriebsrente führen.
Achtung:
Als Hinzuverdienst gelten das monatliche Bruttoarbeitsentgelt, der monatliche steuerrechtliche Gewinn (Einkünfte aus Gewerbebetrieb, aus selbstständiger Arbeit und aus Land- und Forstwirtschaft) sowie vergleichbares Einkommen wie zum Beispiel Vorruhestandsgeld.
Wenn Sie die Regelaltersgrenze erreicht haben, können Sie unbegrenzt hinzuverdienen. Ab dem Folgemonat hat der Hinzuverdienst grundsätzlich keinen Einfluss mehr auf die Rentenhöhe.
Seit 2012 wird die Regelaltersgrenze schrittweise vom 65. auf das 67. Lebensjahr angehoben. Wer im Jahr 1952 geboren ist, erreicht die Regelaltersgrenze mit 65 Jahren und sechs Monaten. Alle, die 1964 oder später geboren sind, erreichen diese erst mit 67 Jahren.

Erwerbsminderungsrenten
Auch bei den Erwerbsminderungsrenten wird der Hinzuverdienst in Zukunft stufenlos angerechnet. Es gibt aber Unterschiede – je nachdem, ob Sie eine Rente wegen voller oder wegen teilweiser Erwerbsminderung beziehen.
Vom 1. Juli 2017 an gibt es auch für alle Renten wegen Erwerbsminderung bei der Berechnung der Hinzuverdienstgrenzen keinen Unterschied mehr zwischen den alten und neuen Bundesländern. Genau wie bei den vorgezogenen Altersrenten wird die vorläufige Anrechnung einmal im Jahr rückwirkend überprüft.
Rente wegen voller Erwerbsminderung:
Wenn Sie eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehen, gilt für Sie die gleiche Hinzuverdienstgrenze wie für die Bezieher einer vorgezogenen Altersrente, also 6300 Euro jährlich. Was Sie darüber hinaus verdienen, wird auch hier zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet.
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung:
Bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung wird die jährliche Hinzuverdienstgrenze individuell berechnet. Sie orientiert sich – vereinfacht gesagt – an Ihrem höchsten Einkommen der letzten 15 Jahre. Für das Jahr 2018 wird ein Mindesthinzuverdienst von 14.798,70 Euro jährlich zugrunde gelegt. Der Verdienst, der über dieser Grenze liegt, wird wieder zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet.
Auch bei den Erwerbsminderungsrenten ist der so genannte Hinzuverdienstdeckel zu beachten.

Einkommenanrechnung bei Hinterbliebenenrente
Was das für Sie bedeutet
Wie funktioniert die Einkommensanrechnung bei Renten wegen Todes?
Was wird angerechnet?
Übergangs- und Vertrauensschutzregelungen
Wer einen nahen Angehörigen verliert, muss sich in der neuen Situation erst zurechtfinden. Damit zum seelischen Leid nicht noch finanzielle Sorgen kommen, gibt es die Renten wegen Todes. Dazu gehören in erster Linie Witwen-, Witwer- und Waisenrenten. Sie sollen helfen, den Lebensunterhalt der Hinterbliebenen zu sichern. Wenn ein höheres eigenes Einkommen vorhanden ist, können die Witwen- und Witwerrenten allerdings gekürzt werden.
Zu den Renten wegen Todes zählen auch Renten an überlebende eingetragene Lebenspartner, Witwen- oder Witwerrenten an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten und Witwen- oder Witwerrenten nach dem vorletzten Ehegatten oder dem vorletzten eingetragenen Lebenspartner sowie Erziehungsrenten.
Wie funktioniert die Einkommensanrechnung bei Renten wegen Todes?
Ihr Einkommen wird nur dann tatsächlich auf Ihre Rente angerechnet, wenn es einen festgelegten Freibetrag übersteigt. Ab dem 1. Juli 2015 dürfen Waisen unbegrenzt hinzuverdienen. Ebenfalls kein Einkommen wird angerechnet auf die Witwen-/Witwerrente und die Hinterbliebenenrente an überlebende eingetragene Lebenspartner in den ersten drei Kalendermonaten nach dem Tod des verstorbenen Versicherten, dem so genannten Sterbevierteljahr.
Der Freibetrag für die Einkommensanrechnung ist mit dem aktuellen Rentenwert verknüpft. So ist sichergestellt, dass er mitwächst, wenn die Renten erhöht werden. Er beträgt für Witwen- und Witwerrenten und Erziehungsrenten das 26,4-fache des aktuellen Rentenwertes (zurzeit 32,03 Euro).
Wohnen Sie in den neuen Bundesländern, leitet sich der Freibetrag vom aktuellen Rentenwert (Ost), zurzeit 30,69 Euro, ab.
Der Freibetrag liegt damit zurzeit in den alten Bundesländern bei 845,59 Euro und in den neuen Bundesländern bei 810,22 Euro.
Wenn Sie Kinder haben, steigt der Freibetrag für jedes Kind, das grundsätzlich einen Anspruch auf Waisenrente hat, um das 5,6?fache des aktuellen Rentenwertes. Es ist nicht notwendig, dass Ihr Kind die Waisenrente tatsächlich bezieht.
Beispiel:
Henriette L. aus Hamburg ist Witwe. Ihr Kind befindet sich in einer Ausbildung. Ihr Freibetrag erhöht sich daher um 179,37 Euro auf insgesamt 1024,96 Euro.
Bitte beachten Sie:
Für die Einkommensanrechnung wird Ihr Rentenversicherungsträger zunächst die Bruttobeträge Ihres Einkommens ermitteln. Davon werden Pauschalwerte abgezogen, um ein Nettoeinkommen zu erhalten. Die Pauschalwerte sollen den tatsächlichen Abzügen relativ nahe kommen.
Übersteigt Ihr Nettoeinkommen den Freibetrag, werden 40 Prozent des übersteigenden Betrages auf Ihre Rente angerechnet.
Beispiel:
Henriette L. hat ein Nettoeinkommen von 1.200 Euro. Es übersteigt damit den Freibetrag um 175,04 Euro (1.200 Euro abzüglich 1024,96 Euro). Davon 40 Prozent sind 70,02 Euro. Auf die Rente von Henriette L. werden 70,02 Euro angerechnet. Das bedeutet, dass ihre Witwenrente um diesen Betrag niedriger wird.

Was wird angerechnet?
Es werden nahezu alle Einkommensarten angerechnet.
Eine Ausnahme bilden allerdings die meisten steuerfreien Einnahmen und die Einnahmen aus Altersvorsorgeverträgen, soweit sie staatlich gefördert worden sind (Riester-Rente).Zu den steuerfreien Einnahmen zählen das Arbeitslosengeld II, Leistungen wie die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder die Sozialhilfe.
Bitte beachten Sie:
In bestimmten Fällen gelten für Sie Übergangs- und Vertrauensschutzregelungen, nach denen dann weitere Einkommen nicht angerechnet werden.
Verdienen Sie mehr als 450,00 Euro monatlich, werden pauschal 40 Prozent abgezogen.
Beispiel:
Henriette L. verdient als Verkäuferin 2.000 Euro brutto im Monat. Von ihrem Einkommen werden pauschal 40 Prozent abgezogen. Ihr Nettoeinkommen beträgt somit 1.200 Euro.
Wenn Sie eine Altersrente erhalten, werden für den Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie für eine eventuelle Steuerbelastung pauschal 13 Prozent abgezogen. Beginnt Ihre Altersrente nach dem 31. Dezember 2010, beträgt der Pauschalabzug 14 Prozent.
Erhalten Sie kurzfristiges Erwerbsersatzeinkommen (beispielsweise Kranken- oder Arbeitslosengeld), werden ebenfalls die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abgezogen. Zahlen Sie außerdem einen Zusatzbeitrag, erfolgt ein zusätzlicher Abzug um weitere zehn Prozent.
Bei der Einkommensanrechnung ist das monatliche Einkommen maßgebend. Beziehen Sie in einem Monat mehrere Einkommen, werden diese zusammengerechnet. Vergleichbare ausländische Einkommen werden ebenfalls berücksichtigt.
Bei Erwerbseinkommen (beispielsweise Arbeitsentgelt) und kurzfristigen Erwerbsersatzeinkommen (beispielsweise Kranken- und Arbeitslosengeld) gilt als monatliches Einkommen grundsätzlich das durchschnittliche Vorjahreseinkommen einschließlich etwaiger Sonderzahlungen (zum Beispiel Urlaubs- und Weihnachtsgeld) - bei Selbstständigen grundsätzlich ein Zwölftel des steuerpflichtigen Gewinns des Vorjahres.
Hatten Sie im Vorjahr keine oder nur kurzfristige Einkünfte, dann gilt als monatliches Einkommen das laufende Einkommen – bei Selbstständigen ein Zwölftel des voraussichtlichen Jahreseinkommens.
Beispiel:
Henriette L. erhält seit Januar 2011 eine Witwenrente.
Sie ist berufstätig und hatte im Jahr 2010 einschließlich ihres Weihnachtsgeldes ein Bruttoeinkommen von 24.000 Euro. Als monatliches Einkommen setzt ihr Rentenversicherungsträger daher 2.000 Euro (24.000 Euro : 12 Monate) an.
Haben Sie ein regelmäßiges Vermögenseinkommen, gilt als monatliches Einkommen grundsätzlich ein Zwölftel Ihrer erzielten Vermögenseinkünfte aus dem Vorjahr. Wurde ein Vermögenseinkommen nur einmalig gezahlt, gilt ein Zwölftel davon für die nächsten zwölf Kalendermonate als monatliches Einkommen. Zum Vermögen zählen nicht die angelegten beziehungsweise eingezahlten Beträge, sondern nur die daraus erwirtschafteten Erträge; also beispielsweise Sparbuchzinsen oder Mieteinnahmen.
Ausnahmsweise kann auch das laufende Einkommen berücksichtigt werden, wenn es um wenigstens zehn Prozent niedriger ist. Das kann beispielsweise sein, wenn das Arbeitsentgelt oder die Mieteinnahmen deutlich geringer als im Vorjahr ausfallen. Bei den dauerhaften Erwerbsersatzeinkommen - beispielsweise Altersrenten - wird stets vom laufenden Einkommen ausgegangen.
Achtung:
Welche Einkommen im Einzelnen auf Ihre Rente angerechnet werden und in welchem Umfang diese Einkommen pauschal zu kürzen sind, erfahren Sie bei Ihrem Rentenversicherungsträger.

Übergangs- und Vertrauensschutzregelungen
Übergangs- und Vertrauensschutzregelungen bestimmen darüber, ob für Sie die alten oder neuen Regeln für die Einkommensanrechnung gelten. Zum 1. Januar 2002 wurden hier erhebliche Änderungen eingeführt. Vor 2002 wurden kurzfristige Erwerbsersatzeinkommen nicht angerechnet, wenn sie nicht von einem Sozialleistungsträger gezahlt wurden; beispielsweise Krankengeld aus einer privaten Versicherung. Betriebsrenten und private Versorgungsrenten unterlagen früher ebenfalls nicht der Einkommensanrechnung. Das galt auch für Zusatzrenten der öffentlichrechtlichen Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, für Höherversicherungsanteile aus einer Versichertenrente und für Vermögenseinkommen.
Die alten Regelungen bei Einkommensanrechnungen sind heute nur noch möglich, wenn für Sie die Übergangs- und Vertrauensschutzregelungen gelten.
Das ist der Fall, wenn Sie eine Witwen- oder Witwerrente erhalten und der versicherte Ehepartner vor 2002 gestorben ist oder Sie eine Witwen- oder Witwerrente erhalten und der versicherte Ehepartner zwar nach 2001 gestorben ist, aber Ihre Ehe vor 2002 geschlossen und mindestens einer von Ihnen vor dem 2. Januar 1962 geboren wurde.
Die genannten Regelungen gelten auch für eingetragene Lebenspartnerschaften und wenn Sie eine Erziehungsrente erhalten.
Beispiel:
Jutta V. ist am 23. November 2010 im Alter von 49 Jahren gestorben.
Ihr Mann Günther beantragt für sich eine Witwerrente und für den gemeinsamen Sohn Markus eine Waisenrente. Markus ist 19 Jahre alt. Bei der Einkommensanrechnung gelten für den Vater die alten Regelungen, da die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen und Jutta V. vor dem 2. Januar 1962 geboren wurde.
Wie in Ihrem bisherigen Erwerbsleben sind Sie als Rentner weiterhin kranken- und pflegeversichert. Dafür zahlen Sie auch als Rentner Beiträge. In diesem Themenbereich geben wir dazu umfassende Informationen.

So sind Sie als Rentner krankenversichert
Im Ruhestand sind Sie kranken- und pflegeversichert wie in Ihrem bisherigen Erwerbsleben. Bis auf das Krankengeld erhalten Sie weiterhin alle gewohnten Leistungen. Doch auch als Rentner zahlen Sie hierfür in der Regel Beiträge
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/2_Rente_Reha/01_rente/04_in_der_rente/05_kvdr_pvdr/00_01_kvdr_pvdr_so_sind_sie_versichert.html

Mit welchen Beiträgen Sie rechnen müssen
Als versicherungspflichtiger Rentner müssen Sie aus Ihrer gesetzlichen Rente Beiträge für die Krankenversicherung und die Pflegeversicherung zahlen.
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/2_Rente_Reha/01_rente/04_in_der_rente/05_kvdr_pvdr/00_02_kvdr_pvdr_beitraege.html
Befreiung von der Krankenversicherung
Voraussetzungen
Wenn Sie die Voraussetzungen für eine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner erfüllen, aber diese Mitgliedschaft nicht wünschen, können Sie sich auf Antrag bei der Krankenkasse befreien lassen.
Den Befreiungsantrag müssen Sie innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der Rentenantragstellung oder nach dem Beginn der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse einreichen, die bei Versicherungspflicht für Sie zuständig wäre.

Bitte beachten Sie: Die Befreiung erfolgt für die Dauer des gesamten Rentenbezuges und kann nicht widerrufen werden. Eine Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung, zum Beispiel wenn Sie als Rentner noch einmal eine Beschäftigung aufnehmen, ist dann nicht mehr möglich. Sie können sich auch nicht freiwillig bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichern und auch nicht beitragsfrei familienversichert sein. Bitte lassen Sie sich beraten.

Als Rentner freiwillig krankenversichert
Voraussetzungen
Auch als Rentner können Sie sich bei einer gesetzlichen Krankenkasse freiwillig versichern. Dann werden alle Ihre Einkünfte für die Höhe der Beiträge berücksichtigt. Neben der Rente sind unter anderem Versorgungsbezüge, Arbeitseinkommen, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Kapitalerträge, private Lebensversicherungen und seit dem 1. Juli 2011 auch ausländische Renten beitragspflichtig.
Wir helfen Ihnen bei den Beiträgen
Der für Sie maßgebliche Beitragssatz richtet sich nach der Art der beitragspflichtigen Einnahmen. Für die Rente, Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit gilt der allgemeine Beitragssatz. Auf eine gesetzliche Rente aus dem Ausland wird ein verminderter allgemeiner Beitragssatz von 14,0 Prozent angewendet.
Beiträge zahlen Sie höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Bei geringen Einkünften müssen freiwillig Versicherte in der Regel einen Mindestbeitrag zahlen, der aus einer gesetzlich festgelegten Mindesteinnahme (aktuell monatlich 968,33 Euro) berechnet wird. Ist Ihr Ehegatte nicht gesetzlich krankenversichert, können anteilig auch diese Einnahmen bei der Beitragsbemessung berücksichtigt werden. Bei akutell geltenden Beitragsbemessungsgrenze von 4.425,00 Euro monatlich und einem allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent ergibt sich ein Höchstbeitrag von 646,05 Euro. Der Mindestbeitrag beträgt 141,38 Euro.
Den Beitrag zahlen Sie selbst an Ihre Krankenkasse. Sie können von Ihrem Rentenversicherungsträger jedoch einen Beitragszuschuss erhalten.
Den Zuschuss müssen Sie beantragen. Damit er zeitgleich mit Ihrer Rente beginnen kann, sollten Sie dies möglichst zusammen mit Ihrem Rentenantrag erledigen. Er enthält bereits entsprechende Felder für diese Angaben. Ausgezahlt wird Ihnen der Zuschuss gemeinsam mit der Rente.
Der Beitragszuschuss für Ihre freiwillige Krankenversicherung wird nach dem allgemeinen Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung von derzeit 14,6 Prozent berechnet. Der Beitragssatz wird dann zur Hälfte auf Ihren Rentenzahlbetrag angewendet. Ihr Zuschuss von somit 7,3 Prozent des Rentenzahlbetrages wird mit Ihrer Rente ausgezahlt. Darüber hinaus können die Krankenkassen einen Zusatzbeitrag erheben. Diesen tragen Sie alleine.
Die Höhe Ihrer tatsächlichen Beitragsaufwendungen für die freiwillige Krankenversicherung hat keine Auswirkung auf die Höhe des Zuschusses.
Beispiel:
Werner F. erhält eine monatliche Rente in Höhe von 1.500 Euro.
Der Beitragszuschuss der Rentenversicherung beträgt 109,50 Euro = 7,3 Prozent von 1.500 Euro. Dieser wird mit der Rente an Werner F. überwiesen.
Erhalten Sie mehrere Renten - zum Beispiel eine Witwenrente neben der eigenen Altersrente, wird der Zuschuss aus der Summe beider Renten berechnet. Eine gesetzliche Rente aus dem Ausland bleibt bei der Zuschussberechnung unberücksichtigt.

Als Rentner privat krankenversichert
Beitragszuschüsse
Kein Zuschuss für Pflegeversicherungsbeiträge
Als privat krankenversicherter Rentner zahlen Sie Ihre Beiträge selbst an Ihre Versicherung. Die Höhe richtet sich nach den versicherten Gesundheits- und Pflegerisiken, nicht nach dem Einkommen.
Zuschuss ist möglich
Zu Ihrem Beitrag können Sie einen Zuschuss vom Rentenversicherungsträger bekommen. Sie erhalten ihn gemeinsam mit der Rentenzahlung.
Anspruch auf Beitragszuschuss haben Sie nur, wenn Ihr privates Krankenversicherungsunternehmen der deutschen Aufsicht oder der Aufsicht eines Staates, der das Europarecht anwendet, unterliegt. Auf den Umfang des vereinbarten Tarifes oder Versicherungsschutzes kommt es nicht an.
Es genügt, wenn einer der folgenden Tarife von Ihnen abgeschlossen worden ist:
ambulante Heilbehandlung,
stationäre Heilbehandlung (wahlweise Krankenhaustagegeld),
zahnärztliche Behandlung (wahlweise Kosten für Zahnersatz),
Kosten für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel.
Den Zuschuss müssen Sie beantragen. Damit er zeitgleich mit Ihrer Rente beginnen kann, sollten Sie dies möglichst zusammen mit Ihrem Rentenantrag erledigen. Die Rentenanträge enthalten bereits entsprechende Felder für diese Angaben.
Der Zuschuss errechnet sich aus dem allgemeinen Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung und Ihrer Rente. Sie erhalten als Zuschuss den halben Betrag, der sich ergibt, wenn der allgemeine Beitragssatz der gesetzlichen Krankenkassen von derzeit 14,6 Prozent auf den Zahlbetrag Ihrer Rente angewendet wird, also 7,3 Prozent Ihrer Rente. Der Zuschuss wird auf die Hälfte Ihrer tatsächlichen Beitragsaufwendungen begrenzt.
Erhalten Sie mehrere Renten (zum Beispiel eine Witwenrente neben der eigenen Altersrente), wird der Zuschuss aus der Summe beider Renten berechnet. Gezahlt wird der Zuschuss dann jedoch nur zu einer dieser Renten. Eine gesetzliche Rente aus dem Ausland wird bei der Zuschussberechnung nicht berücksichtigt.

Kein Zuschuss für Pflegeversicherungsbeiträge
Privat Versicherte müssen auch das Pflegerisiko privat versichern und einen entsprechenden Vertrag mit einem privaten Versicherungsunternehmen abschließen. Die Prämien zahlen Sie selbst.
Zu Ihren Pflegeversicherungsbeiträgen zahlen die Rentenversicherungsträger keinen Zuschuss.

Krankenkassenwahl
Ein Wechsel ist möglich
Bestimmt sind Sie bereits Mitglied einer Krankenkasse, wenn Sie Ihre Rente beantragen. Dann wird sich für Sie nichts ändern. Wollen Sie die Krankenkasse wechseln, sprechen Sie zunächst mit Ihrer Versicherung.
Für folgende Krankenkassen können Sie sich entscheiden:
die Krankenkasse, bei der Sie zuletzt versichert waren,
die Krankenkasse Ihres Ehepartners,
die Krankenkasse, bei der ein Elternteil versichert ist (zum Beispiel wenn Sie als Student eine Halbwaisenrente beziehen),
die AOK Ihres Wohnortes,
eine Ersatzkasse,
eine Betriebs- oder Innungskrankenkasse Ihres ehemaligen Betriebes oder eine, deren Satzung dies zulässt,
die Knappschaft.
Haben Sie sich für eine Krankenkasse entschieden, sind Sie im Allgemeinen mindestens 18 Monate an diese Wahl gebunden. Wenn Sie an bestimmten Wahltarifen teilnehmen, gelten abweichende Bindungsfristen. Haben Sie sich für einen Wahltarif Ihrer Krankenkasse entschieden, können Sie die Mitgliedschaft frühestens zum Ablauf der vereinbarten Mindestbindungsfrist kündigen.
Achtung:
Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie die Krankenkasse schon vor Ablauf der Bindungsfrist wechseln. Das ist zum Beispiel möglich, wenn Ihre Krankenkasse erstmals einen Zusatzbeitrag erhebt oder diesen Beitrag erhöht.
Wenn Sie zu einer anderen Krankenkasse wechseln möchten, müssen Sie darauf achten, dass dies erst zwei volle Monate nach Ihrer Kündigung möglich ist.
Die von Ihnen gewählte Krankenkasse darf Ihre Mitgliedschaft nicht ablehnen, auch nicht wegen bereits vorliegender Erkrankungen.
Bitte beachten Sie:
Familienversicherte sind stets bei der Krankenkasse versichert, der das Mitglied selbst angehört. Für die Krankenversicherung der Landwirte gelten besondere Wahlrechte und Zuständigkeiten. Bitte lassen Sie sich von den Krankenkassen gegebenenfalls beraten.

Zusammenarbeit Renten- und Krankenversicherung
Nahtloser Übergang
Einen „nahtlosen“ Übergang von Ihrer bisherigen Krankenversicherung zum Krankenversicherungsschutz als Rentner ermöglicht die Teamarbeit von Krankenversicherung und Rentenversicherung.
Deshalb gehört zum Rentenantrag auch die „Meldung zur Krankenversicherung der Rentner“. Darin geben Sie die Daten an, die die Krankenkasse bei der Prüfung benötigt, ob Sie die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner erfüllen. Diese Meldung leitet der Rentenversicherungsträger oder die den Antrag aufnehmende Stelle an die zuständige Krankenkasse weiter, nachdem Sie den Zeitpunkt Ihres Rentenantrags bestätigt haben. Die Krankenkasse prüft dann, ob Sie die Vorversicherungszeit für die Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner erfüllen. Das Ergebnis teilt sie anschließend dem Rentenversicherungsträger mit. Sollten Sie die Voraussetzungen nicht erfüllen, erhalten Sie ebenfalls eine Information von Ihrer Krankenkasse.
Im Gegenzug erhält die Krankenkasse später eine Mitteilung vom Rentenversicherungsträger, ob und ab wann er die Rente zahlt. Entsprechend wird sie Ihren Krankenversicherungsschutz als Rentner endgültig übernehmen oder nicht.
Ihre Krankenversicherungspflicht als Rentner beginnt in der Regel mit dem Tag der Rentenantragstellung und nicht erst mit Rentenbeginn - vorausgesetzt, Sie haben Ihren Antrag vor Rentenbeginn gestellt. Das gilt auch dann, wenn Sie zu diesem Zeitpunkt noch freiwillig oder familienversichert sind. Diese „Rentenantragstellermitgliedschaft“ gewährleistet Ihren Krankenversicherungsschutz bereits in der Entscheidungsphase über Ihren Rentenanspruch.

(© Deutsche Rentenvers.)

Bitte beachten Sie:
Der Sozialverband VdK darf per Gesetz keine Steuerberatung durchführen.
Bei Fragen können Sie sich an einen Lohnsteuerhilfeverein oder einen Steuerberater wenden.

(str/pet/bsc)


Gründungsstifter

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Aktualisiert: 31.07.2018_MSCH

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