Sozialverband VdK - Ortsverband Mühlacker - Sternenfels - Illingen
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Patientenrecht

Das Patientenrechtegesetz erfüllt die Erwartungen kaum
Im Februar 2013 ist das Patientenrechtegesetz in Kraft getreten. Patientinnen und Patienten haben große Hoffnungen darauf gesetzt. Doch eine grundlegende Verbesserung ihrer Rechte ist nur bedingt eingetreten.

Patientenrecht
https://www.vdk.de/patienten-wohnberatung-bw
©https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/P/Praevention/Infoblatt_Patientenrechte.pdf

http://www.patienten-rechte-gesetz.de/patientenrechte/akteneinsicht.html

Alles in allem halte das Gesetz nicht, was sein Name verspricht. Eine wesentliche Stärkung der Patientenrechte wird aus Sicht des Sozialverbands VdK nicht erreicht, weil das Gesetz keine grundlegend neuen Rechte für Patientinnen und Patienten schafft, sondern bereits bestehende Rechtsansprüche lediglich in einem Gesetz bündelt.

Aufklärung und Information
Ärzte müssen ihre Patienten in einem persönlichen und umfassenden Gespräch über Untersuchungen und Behandlungen sowie die Folgen und Risiken aufklären. Dazu waren sie schon in der Vergangenheit verpflichtet. Neu ist, dass diese Pflicht nun erstmals im Bürgerlichen Gesetzbuch gebündelt und ausformuliert wurde. Außerdem haben Patienten das Recht, ihre Krankenakte einzusehen. Darüber hinaus müssen Ärzte ihre Patienten über Kosten und Nutzen von Individuellen Gesundheitsleistungen (IGeL), die aus eigener Tasche bezahlt werden müssen, umfassend informieren. Aus Sicht des VdK besteht dennoch die Gefahr, als Patient überrumpelt zu werden und eine Leistung "aufgedrängt" zu bekommen. Besser wäre es gewesen, wenn es den Ärzten per Gesetz verboten worden wäre, für diese Selbstzahlerleistungen zu werben und sie anzubieten. Erst wenn ein Patient gezielt danach fragt, hätte der Arzt aktiv werden dürfen, so die Forderung des VdK.
Krankenkassen
Bei Genehmigungsverfahren für eine Leistung, zum Beispiel ein Hörgerät oder häusliche Krankenpflege, müssen Krankenkassen künftig eine Frist einhalten. Ein Beispiel: Kann eine Krankenkasse über einen Antrag auf ein Hörgerät nicht innerhalb von drei Wochen entscheiden, muss sie dies dem Antragsteller mitteilen und die Verzögerung begründen. In Fällen, in denen eine gutachterliche Stellungnahme, insbesondere des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK), eingeholt wird, beträgt die Frist fünf Wochen. Bei zahnärztlichen Leistungen gilt eine Sechs-Wochen-Frist. Lässt die Krankenkasse diese Fristen unbegründet verstreichen, gilt der Antrag als genehmigt.
Behandlungsfehler
Ärzte und Krankenkassen sind künftig verpflichtet, alle Behandlungen vollständig zu dokumentieren. Fehlen diese Unterlagen, wird zulasten des Arztes oder des Krankenhauses davon ausgegangen, dass eine Leistung nicht erbracht wurde. Bei groben Behandlungsfehlern ist die Beweislast durch das neue Gesetz nun umgekehrt: Jetzt muss der Arzt beweisen, dass sein Fehler einen bestimmten gesundheitlichen Schaden nicht verursacht hat. Bei einfachen Behandlungsfehlern muss nach wie vor der Patient beweisen, dass ein festgestellter Fehler des Arztes zu einem bestimmten Gesundheitsproblem geführt hat. Bisher war die Unterstützung der gesetzlichen Krankenkassen bei Verdacht auf einen Behandlungsfehler noch eine Ermessensleistung. Der VdK kritisiert, dass in dem neuen Gesetz kein gesetzlicher Anspruch der Versicherten auf eine Unterstützung bei Behandlungsfehlerverdacht formuliert wurde. Außerdem sei nicht akzeptabel, dass die durchzuführenden Unterstützungsmaßnahmen der Krankenkassen nicht konkret beschrieben wurden. Zudem sei der Begriff der groben Behandlungsfehler nicht eindeutig abgegrenzt und setze damit keinen klaren Rechtsrahmen.
Krankenhausaufenthalt
Vor einem Eingriff sollen Patientinnen und Patienten rechtzeitig über die geplante Behandlung informiert werden. Bei stationärer Behandlung sollte die Aufklärung grundsätzlich spätestens einen Tag vor der Operation, bei ambulanter Behandlung spätestens am Tag des Eingriffs erfolgen. Sie ist verpflichtend und ihr Inhalt abhängig von der konkreten Maßnahme. Der VdK begrüßt, dass die Krankenhäuser jetzt ein patientenorientiertes Beschwerdemanagement einführen müssen. So fließen die Erfahrungen der Patienten und ihrer Angehörigen in das Risikomanagement eines Krankenhauses ein.
ikl


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Aktualisiert: 15.12.2021_MSCH

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