Sozialverband VdK - Ortsverband Mühlacker - Sternenfels - Illingen
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Infos zur Pflege, Rente usw.

Bundessozialgericht klärt Krankengeldanspruch nach Jobende - Erneute Krankschreibung muss rechtzeitig ausgestellt werden
Wird ein Arbeitnehmer kurz vor Ende seines Arbeitsverhältnisses krank, sollte er sich bei anhaltender Krankheit rechtzeitig um die notwendige Erneuerung seiner Krankschreibung bemühen. Denn wird der Beschäftigte erst am Tag nach Ablauf seiner Krankschreibung beim Arzt wieder vorstellig, ist der Anspruch auf Krankengeld von der Krankenkasse verloren, urteilte am Dienstag, 4. März 2014, das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (Aktenzeichen: B 1 KR 17/13 R).
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Bei betrieblicher Altersversorgung ist Selbstinformation angesagt
Bietet ein Unternehmen eine betriebliche Altersversorgung an, ohne dass es sich finanziell daran beteiligen will, können Arbeitnehmer zumindest einen Teil ihres Lohnes dafür verwenden. Geregelt ist dies im Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung.
Danach kann ein Arbeitsentgelt in Höhe von bis zu vier Prozent der in der gesetzlichen Rentenversicherung festgelegten Beitragsbemessungsgrenze für die betriebliche Altersversorgung umgewandelt werden. Die Höhe der Beitragsbemessungsgrenze liegt 2014 bei monatlich 5.950 Euro in den alten und bei monatlich 5.000 Euro in den neuen Bundesländern. Der Höchstbetrag für die Entgeltumwandlung liegt entsprechend bei 238 beziehungsweise 200 Euro.
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Genaue Vorgabe des Medikaments bindet die Apotheke
SG Koblenz: Krankenkasse kann Rabattverträge nicht immer durchsetzen
Gibt ein Arzt in einer sogenannten "Aut-idem"-Verordnung ein ganz konkretes Medikament vor, muss sich die Apotheke auch daran halten. Die Krankenkasse muss der Apotheke das Arzneimittel daher auch bezahlen, wie das Sozialgericht (SG) Koblenz in einem am Freitag, 17. Januar 2014, bekanntgegebenen Urteil vom 7. Januar 2014 entschied (Aktenzeichen: S 13 KR 379/13).
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Deutsche Herzstiftung bietet Reise-Set mit Checkliste und Notfallausweis für Herzpatienten an
Eine Herzerkrankung bedeutet nicht unbedingt den Verzicht auf Reisen oder gar Kurzausflüge. Herzpatienten sollten deshalb vor einer geplanten Reise immer zuerst mit ihrem behandelnden Arzt sprechen, denn er kann am besten beurteilen, ob sie reisefähig sind. Antworten auf diese und viele weitere Fragen, die sich Herzpatienten und ihre Angehörigen immer wieder stellen, bietet die Deutsche Herzstiftung im neuen Reise-Set.
Damit im Notfall sofort der Rettungsdienst gerufen werden kann, sollte auch vor der Auslandsreise die jeweilige Notrufnummer des Landes notiert werden - nicht überall ist es die 112.
Das Set in einer handlichen Tickethülle enthält das Faltblatt "Reisetipps für Herzpatienten", eine Vorbereitungs-Checkliste, den Herz-Sprachführer "Herznotfall im Ausland: So holen Sie Hilfe" und einen Notfallausweis für Herzpatienten.

Das kostenfreie Reise-Set für Herzpatienten kann angefordert werden bei:
Deutsche Herzstiftung e.V.
Vogtstraße 50
60322 Frankfurt am Main
Telefon (0 69) 95 51 28-0 oder unter
www.herzstiftung.de/sicher-reisen
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Stolperfalle beim Krankengeld vermeiden
Krankschreibung
© Thorben Wengert/pixelio.de

Wer Krankengeld bekommt und in dieser Zeit arbeitslos wird, muss auf lückenlose Folgekrankschreibungen achten. Sonst kann der Krankengeldanspruch verloren gehen.
Viele Patienten wissen es nicht: Der Anspruch auf Krankengeld entsteht immer erst einen Tag nach der Krankschreibung. Deshalb droht leicht die Gefahr einer Anspruchslücke. Eine Stolperfalle, die dramatische Folgen haben kann. Sie werden bis Mittwoch von einem Vertretungsarzt krankgeschrieben und einen Tag später gehen Sie zu ihrem regulären Hausarzt. Dieser bestätigt Ihnen die weitere Arbeitsunfähigkeit ab Donnerstag. Einen Tag zu spät, da in diesem Fall der Krankengeldanspruch erst am Folgetag also Freitag entsteht.
Was sich zunächst nach einer Kleinigkeit anhört, hat fatale Auswirkungen. Z.B. Ihr Arbeitsverhältnis endete während Ihrer Krankheit und Sie haben sich nicht arbeitslos gemeldet. Durch die Lücke von einem Tag in der Krankschreibung verlieren Sie nun ihren Anspruch auf Krankengeld. Zusätzlich müssen Sie sich mit dem Ende des Krankengeldes bei der Krankenkasse melden und klären, wie Sie weiterhin versichert sein wollen.
Um böse Überraschungen zu vermeiden, sollte die Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit immer lückenlos sein. Das bedeutet, man geht spätestens am letzten Tag der Arbeitsunfähigkeit zum Arzt.
UPD-Tipp: Krankenkassen, Reha-Kliniken und Ärzte informieren häufig nicht, über den möglichen Verlust des Krankengeldanspruchs und die Änderung des Versicherungsstatus. Deshalb muss man als Patient selbst sicherstellen, dass der Arzt die Folgekrankschreibung immer rechtzeitig ausstellt.
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Die Rente zieht nicht automatisch mit um
Wer den Wohnort wechselt, muss die Rentenversicherung informieren.
Die Telefonnummer mitnehmen, bei der Post einen Nachsendeauftrag ausfüllen, beim Meldeamt vorstellig werden und natürlich Verwandten und Freunden Bescheid sagen: Wer den Wohnsitz wechselt, muss einiges tun, um erreichbar zu bleiben. Rentnerinnen und Rentner vergessen dabei jedoch oft, ihre neue Adresse auch ihrem Rentenversicherungsträger mitzuteilen.
Sie erleben dann, meist erst einige Monate nach ihrem Umzug, eine böse Überraschung. Denn die Rente zieht nicht automatisch mit um - egal, ob die neue Wohnung eine Straße weiter, in einer anderen Stadt oder im Ausland liegt. "Einmal pro Jahr, meistens im Herbst, werden an alle Rentner die Rentenanpassungsmitteilungen verschickt", erläutert Matthias Boehnke, Pressesprecher der Deutschen Rentenversicherung Bayern Süd, die Problematik. "Wenn dieser Bescheid mit dem Vermerk "Empfänger unbekannt verzogen" wieder bei uns im Postfach landet, warten wir erst einmal ab. Meldet sich der betroffene Rentner dann aber nicht, stoppen wir die Rentenzahlung." Das geschehe nur aus Sicherheitsgründen, so Boehnke. "Wir wissen ja nicht, was passiert ist. Es könnte ja sein, dass der Rentenempfänger verstorben ist."
Wenn die Rente plötzlich nicht mehr überwiesen wird, kommen betroffene Rentner oft gar nicht auf die Idee, dass dies mit einem längst vergangenen Umzug zusammenhängen könnte. Wer etwa im April umzieht, dies der Rentenversicherung nicht meldet, seine alte Kontonummer jedoch beibehält, muss immer erst nach Aussendung des nächsten Rentenanpassungsbescheids, also Monate später, mit Konsequenzen rechnen.
Rentner, die einen Umzug planen oder bereits umgezogen sind, sollten ihre neue Adresse daher möglichst rasch ihrem Rentenversicherungsträger oder dem Renten Service der Deutschen Post, also dem Dienstleister, der die Renten im Auftrag der Deutschen Rentenversicherung ausbezahlt, mitteilen. Es genügt jedenfalls nicht, der Post die neue Anschrift lediglich per Nachsendeauftrag zu übermitteln oder sich beim Meldeamt des neuen Wohnorts zu registrieren: "Davon bekommen wir nichts mit - diese Daten werden nicht an uns weitergeleitet", erklärt Matthias Boehnke.
Wer der Rentenversicherung seine neue Anschrift mitteilen möchte, kann dies schnell und unkompliziert in jeder Postfiliale erledigen. Hier liegen Formulare des Renten Service der Deutschen Post aus. Das Formular kann auch online auf der Internetseite des Renten Service unter www.rentenservice.com ausgefüllt werden.
Natürlich nehmen auch alle Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung Adressänderungen ihrer Versicherten entgegen. Weitere Informationen zum Thema gibt es unter der bundesweit kostenlosen Service-Telefonnummer (08 00) 10 00 48 00. jvr
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Wer kann Familienpflegezeit beantragen und was dabei zu beachten
Beruf und Pflege lassen sich oft nur schwer vereinbaren. Das will die Bundesregierung nun mit der Familienpflegezeit ändern. Seit Anfang 2012 können Berufstätige ihre Arbeitszeit maximal zwei Jahre reduzieren, um Angehörige zu pflegen. Es handelt sich um eine freiwillige Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber.
Der Sozialverband VdK fordert einen Rechtsanspruch auf die neue Familienpflegezeit. Die Freiwilligkeit reicht nicht aus, denn so mancher Berufstätige wird sich nicht trauen, beim Arbeitgeber nachzufragen. Auch die damit verbundenen Lohneinbußen kann sich nicht jeder leisten. Ob und für wen sich die Familienpflegezeit eignet, richtet sich nach der persönlichen Situation

Wer kann Familienpflegezeit beantragen?
Nur nahe Angehörige: Ehegatten, Lebenspartner, Geschwister, Kinder, Adoptiv-, Pflege-, Schwieger- und Enkelkinder, Großeltern, Eltern und Schwiegereltern. Voraussetzung: Der pflegebedürftige Angehörige muss bereits Pflegestufe I bewilligt bekommen haben.

Wie funktioniert Familienpflegezeit?
Berufstätige können im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber schriftlich vereinbaren, ihre Arbeitszeit flexibel auf bis zu 15 Stunden pro Woche zu reduzieren, und zwar für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren. Das monatliche Bruttogehalt wird entsprechend gekürzt. Wer die Arbeitszeit beispielsweise um 50 Prozent reduziert, bekommt 75 Prozent des Gehalts. Nach Ablauf der Familienpflegezeit wird das Gehalts- und Zeitkonto in der sogenannten Nachpflegephase ausgeglichen. Dazu kann beispielsweise auch eine höhere Arbeitszeit vereinbart werden.

Besteht Kündigungsschutz?
Während der Familienpflegezeit gilt man weiter als erwerbstätig und ist sozialversichert. Während dieser Zeit und in der Nachpflegephase besteht Kündigungsschutz. Eine Kündigung ist allerdings nur in begründeten Ausnahmefällen möglich.

Was ist mit meiner Rente?
Auch die Rentenansprüche bleiben bestehen. Während der Familienpflegezeit überweist der Arbeitgeber Beiträge zur Rentenversicherung. Zusätzlich überweist die Pflegekasse der Rentenversicherung Beiträge für die geleistete Pflege. Vorausgesetzt, der Pflegeaufwand beträgt mindestens 14 Stunden und die Erwerbstätigkeit höchstens 30 Stunden pro Woche. Die Ansprüche steigen mit der Pflegestufe.

Kann mehrmals Familienpflegezeit beantragt werden?
Für dieselbe Person oder einen anderen pflegebedürftigen Angehörigen kann erst nach dem Ende der Nachpflegephase eine weitere Familienpflegezeit beantragt werden.

Gibt es einen finanziellen Zuschuss?
Nein. Der Arbeitgeber zahlt einen Gehaltsvorschuss. Dafür kann er ein zinsloses Bundesdarlehen beim neuen Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) aufnehmen.

Warum ist eine Familienpflegezeitversicherung Pflicht?
Sie deckt das Ausfallrisiko der Rückzahlungen ab, beispielsweise bei Berufsunfähigkeit oder Tod des Beschäftigten. Das BAFzA hat dafür einen Gruppenversicherungsvertrag abgeschlossen. Die monatliche Prämie beträgt 1,99 Prozent des monatlichen Darlehensbetrags an den Arbeitgeber. Sie kann vom Arbeitgeber oder Mitarbeiter gezahlt werden. Das ist Verhandlungssache.

Wann endet die Familienpflegezeit vorzeitig?
Wenn der Angehörige zum Beispiel in ein Heim zieht, stirbt oder die Pflegeperson die wöchentliche Mindestarbeitszeit von 15 Stunden beim Arbeitgeber unterschreitet. Dann endet die Familienpflegezeit mit dem Ablauf des zweiten Monats, der auf die Beendigung der Pflege oder das Unterschreiten der Arbeitszeit folgt.

Was unterscheidet Pflegezeit von Familienpflegezeit?
Bei der Pflegezeit haben Angehörige, die in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten arbeiten, einen Rechtsanspruch auf bis zu sechs Monate Pflegezeit. Sie bekommen während dieser Zeit kein Gehalt, sind aber sozialversichert und genießen Sonderkündigungsschutz. Weil die im Pflegezeitgesetz vorgesehene Höchstdauer von sechs Monaten nicht für die Versorgung über einen längeren Zeitraum ausreicht, wurde die neue Familienpflegezeit ins Leben gerufen.
Der Sozialverband VdK empfiehlt Berufstätigen, sich gut zu überlegen, ob die Familienpflegezeit zur persönlichen Lebenssituation passt.
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Wie wird eine Reha beantragt?
Egal ob durch eine chronische Erkrankung, einen Unfall oder nach einem Krankenhausaufenthalt: Die Rehabilitation setzt dort an, wo Selbstbestimmung und Autonomie des Menschen verloren gegangen oder gefährdet sind.
Entsprechende Leistungen - ambulant und stationär sowie als Vorsorge - gibt es für Berufstätige sowie Menschen im Rentenalter. Im Folgenden geht es um die Beantragung einer medizinischen Reha.

Unter welchen Voraussetzungen kann ein Antrag gestellt werden?
Der behandelnde Arzt muss die medizinische Notwendigkeit einer Rehabilitationsmaßnahme feststellen und entscheiden, welche Therapie aus medizinischer Sicht erforderlich ist. Der erste Weg sollte also immer zum Haus- oder Facharzt führen. Eine medizinische Reha wird erst erbracht, wenn die Mittel der Krankenbehandlung nicht mehr ausreichen. Generell genehmigen Krankenkassen oder die gesetzliche Rentenversicherung eine stationäre Reha erst dann, wenn die ambulanten Leistungen nicht ausreichen, um das Reha-Ziel zu erreichen.

Hilft der Arzt auch beim Ausfüllen des Antrags?
Ja, der Arzt gibt Hilfestellung. Anhand der vorliegenden Diagnose und der einzelnen Befunde erstellt er einen Bericht, der dem Reha-Antrag beigefügt wird. Er gibt auch an, ob eine stationäre oder ambulante Reha empfehlenswert ist. Grundsätzlich gilt: ambulant vor stationär, Reha vor Rente.

Worauf sollte man bei der Antragstellung besonders achten?
Ratsam ist es, dass der Arzt die Notwendigkeit der Reha ausführlich begründet. Dies erhöht die Wahrscheinlichkeit, dass der Antrag genehmigt wird. Außerdem sollten alle Details, die den Krankheitsverlauf betreffen, sorgfältig dokumentiert werden. Dies ist generell für alle Menschen wichtig, denn jeder kann in die Situation kommen, eine Reha zu brauchen.

Wo gibt es Antragsformulare?
Die Formulare gibt es bei der jeweiligen gesetzlichen Krankenkasse und bei den Servicestellen der Deutschen Rentenversicherung. Informationen unter www.reha-servicestellen.de
An wen muss der ausgefüllte Antrag geschickt werden?
Das hängt ganz davon ab, wer zuständig ist. Die Rentenversicherung ist es vorrangig dann, wenn es um den Erhalt der Erwerbsfähigkeit geht. Die gesetzliche Krankenversicherung ist zuständig, wenn einer drohenden Behinderung oder Pflegebedürftigkeit vorgebeugt werden soll oder nach ihrem Eintritt eine Besserung erzielt oder Verschlimmerung verhütet werden soll. Wurde der Antrag an den falschen Kostenträger geschickt, ist dieser gesetzlich verpflichtet, ihn weiterzuleiten.

Kann ich auch eine Reha bekommen, wenn ich noch nicht krank bin, aber Gefahr laufe, es zu werden?
Gesetzlich Krankenversicherte haben auch Anspruch auf medizinische Vorsorgeleistungen, um eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde, zu beseitigen. Dies trifft auch zu, wenn Pflegebedürftigkeit droht. Ob die Reha genehmigt und in welcher Form sie erbracht wird, entscheidet der Kostenträger, in diesem Fall die gesetzliche Krankenkasse.

Welche Möglichkeiten gibt es, wenn der Reha-Antrag abgelehnt wird?
Innerhalb eines Monats kann schriftlich Widerspruch beim jeweiligen Kostenträger eingelegt werden. Der Sozialverband VdK hilft seinen Mitgliedern hier gern weiter. Wenden Sie sich an die zuständige VdK-Geschäftsstelle.

Gibt es die Möglichkeit, sich eine Rehaklinik auszusuchen?
Der Arzt kann eine Reha-Einrichtung vorschlagen. Grundsätzlich stehen bei der Wahl medizinische Aspekte im Vordergrund und nicht etwa die Lage des Hauses.

Wie lange dauert eine Reha?
In der Regel dauert eine ambulante Reha 20 Tage und eine stationäre drei Wochen. Sie kann aber auch verlängert werden, wenn dies medizinisch erforderlich ist.
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Mit Muskeln fit für den Alltag
Krafttraining bis ins hohe Alter ist sinnvoll - wenn man es richtig dosiert
Immer mehr ältere Menschen trainieren in Fitnessstudios. Dabei geht es den wenigsten um ihr Aussehen, sondern vielmehr um körperliches Wohlbefinden. Denn selbst im hohen Alter lassen sich Kondition und Muskelkraft durch wohldosiertes Gerätetraining deutlich steigern. Das erleichtert den Alltag und macht sogar Spaß - wenn man einige Dinge beachtet.
Fit und mobil bleiben bis zum Lebensende - davon träumt wohl jeder Mensch. Gleichzeitig bewegen sich viele mit zunehmendem Alter immer weniger. Wenn man die Muskeln nicht einsetzt, werden sie schwach und verkümmern allmählich. Je mehr sich jedoch Muskeln zurückbilden, desto schlechter sind Knochen und Gelenke auf die Belastungen des Alltags vorbereitet.
Es spricht absolut nichts dagegen, selbst noch im hohen Alter und ohne große Sporterfahrung mit dem Training in einem Fitnessstudio zu beginnen. Die Befürchtung vieler Älterer, ihr Körper würde gar nicht mehr oder sogar negativ auf die Übungen an Kraft- und Ausdauergeräten ansprechen, ist jedenfalls unbegründet. Der Gedanke, man dürfe im Alter keinen Sport mehr treiben, ist falsch. Man kann im Alter sehr gut trainieren und Muskeln aufbauen - man sollte das auch tun. Wer sich aufrafft, durchhält und diesem Sport schließlich Freude abgewinnt, wird mit einem ganz neuen Lebensgefühl belohnt. Mit entsprechendem Training schafft man es in jedem Alter. Wer die eigenen Belastungsgrenzen (eine Frage der richtigen Dosierung) berücksichtigt und sich nicht überfordert, profitiert von den positiven Effekten. Das gilt übrigens für Jung und Alt.
Vor Trainingsbeginn sollte man sich untersuchen und beraten lassen. Es gibt Menschen, die in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt sind (Erkrankungen und Vorschädigungen). Man muss dann, die Belastung entsprechend anpassen. Völlig ausgeschlossen ist körperliche Ertüchtigung jedoch selbst bei vielen schwereren Erkrankungen nicht. Bei bekannten Entzündungsparametern ist ein Bewegungs- und Krafttraining, sogar auch für Rheumapatienten, in jedem Fall zu empfehlen.
Fest steht, dass sich Fitnessstudios zukünftig auf Kunden reiferen Alters einstellen müssen. Viele Anbieter haben sich bereits angepasst und kennen die Bedürfnisse der neuen Zielgruppe. Man kann Leute, die über 70 Jahre alt sind, nicht einfach losschicken und sagen: Mach mal!. Das ist auch entscheidend für die Motivation. Wer mit den Geräten nicht klarkommt und sich im Stich gelassen fühlt, springt ab. Deshalb müssen Trainingspläne erstellt und die Geräte erklärt werden. Bei Bedarf auch zwei- oder dreimal.
Wer einem Fitnessstudio beitritt, muss sich keineswegs als einsamer Wolf durch einen Geräteparcours kämpfen. Viele Mitglieder trainieren gemeinsam und praktizieren nach dem Training das gesellige Beisammensein und haben sich über die Jahre zu einer eingeschworenen Gemeinschaft zusammengeschlossen, die sich regelmäßig trifft.
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Qualität von Pflegeheimen
Pflegeheime werden durch den so genannten Pflege-TÜV beurteilt. Doch bringen die Pflegenoten die gewünschte Transparenz?
Die Einführung der Pflegenoten sollte die Qualität von Pflegeheimen transparent machen. Durch die Vergabe von Schulnoten durch den so genannten Pflege-TÜV sollte schnell und einfach für jeden sichtbar sein, welches Heim gut und welches Heim schlecht ist. Dass es kaum ein Heim gibt, dass mit einer schlechteren Note, als zwei getestet wurde, verwundert nur solange, bis man sich die Notenvergabe genauer anschaut. Der Pflege TÜV bewertet 83 Kriterien in 4 Kategorien. Dazu zählen unter anderem die Pflege von Demenzkranken, Qualität des Essens, Sauberkeit, aber auch die Lesbarkeit der Speisekarte und das Veranstalten von Festen wird benotet. Diese 83 Teilnoten werden am Ende zu einer Durchschnittsnote verrechnet. Bekommt also ein Heim in der Handhabung von Medikamenten eine 5, in allen anderen Bereichen aber 1 und 2, fällt die 5 am Ende gar nicht mehr ins Gewicht. Dies ist der Grund dafür, dass sich nicht nur der VdK für die Einführung von so genannten KO Kriterien ausspricht. Das heißt, ein Heim, das z.B.in der Pflege von Demenzpatienten nachlässig ist, sollte eine schlechte Endnote bekommen, egal ob die restlichen Noten gut ausgefallen sind. Es gibt also noch einiges am Pflege TÜV zu verbessern.

Wir zeigen Ihnen, wie Sie sich richtig bei der Wahl eines Pflegeheims informieren können.

1. Stationsbesichtigung
2. Ist ausreichend Personal vorhanden
3. Qualifikation des Personals
4. Beschäftigungsmöglichkeiten für den Patienten
5. Pflegeplan
6. Spezialisierung des Hauses
7. Sprechen Sie mit dem Pflegepersonal
8. Sprechen Sie auch mit den Patienten und Bewohnern des Hauses
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Wer darf wo parken?
Parken auf ausgewiesenen Behinderten-Parkplätzen: Bitte nur mit dem blauen Parkausweis!
Um auf den ausgewiesenen Behindertenparkplätzen parken zu dürfen, benötigt man einen besonderen blauen Parkausweis - den "Parkausweis für Personen mit Behinderungen in der Europäischen Union".
Dieser blaue Parkausweis gilt in allen Ländern der europäischen Union und außerdem in Albanien, Aserbaidschan, Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Estland, Georgien, Island, Jugoslawien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Mazedonien, Moldawien, Norwegen, Polen, Rumänien, Russland, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Türkei, Ungarn, Ukraine und Weißrussland.
Um den blauen Parkausweis zu beantragen - meistens bei der Straßenverkehrsbehörde vor Ort oder beim Ordnungsamt der Stadt -, benötigt man einen Schwerbehindertenausweis
mit dem Merkzeichen aG (außergewöhnlich gehbehindert) oder mit dem Merkzeichen Bl (blind)
Außerdem können seit Anfang 2009 folgende Personen den blauen Parkausweis erhalten:
Contergangeschädigte (beidseitige Amelie oder Phokomelie) und Menschen mit vergleichbaren Beeinträchtigungen (zum Beispiel Amputationen beider Arme)
Personen mit vorübergehender außergewöhnlicher Gehbehinderung
"Nur" Inhaber eines Schwerbehindertenausweises zu sein, berechtigt nicht automatisch dazu, auf den ausgewiesenen Behindertenparkplätzen zu parken. Man benötigt auf jeden Fall den besonderen Parkausweis, den oben genannte Personen beantragen können. Der Sonderparkausweis ist kostenlos.

Inhaber des blauen Parkausweises dürfen ...

auf ausgewiesenen Behindertenparkplätzen parken (gekennzeichnet mit einem Rollstuhl-Symbol),
im eingeschränkten Halteverbot mit Parkscheibe bis zu drei Stunden parken,
im Zonenhaltverbot über die zugelassene Zeit hinaus parken,
an Stellen, die als Parkplatz ausgeschildert sind, über die zugelassene Zeit hinaus parken,
in Fußgängerzonen während der freigegebenen Ladezeit parken,
in verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der gekennzeichneten Flächen parken, ohne jedoch den durchgehenden Verkehr zu behindern,
an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten ohne Gebühr und zeitlich unbegrenzt parken,
auf Parkplätzen für Bewohnerinnen und Bewohner bis zu drei Stunden parken,
kostenlos auf Kundenparkplätzen an Bahnhöfen der Deutschen Bahn parken.
Kraftfahrzeuge mit einer Parkerleichterung dürfen an diesen Stellen höchstens 24 Stunden geparkt werden.

Neben dem europaweit gültigen blauen Parkausweis gibt es als Ausnahmegenehmigung auch noch den orangenen Ausweis. Dieser orangene Ausweis berechtigt nicht zum Parken auf den ausgewiesenen Behindertenparkplätzen, er bietet jedoch eine Reihe von Erleichterungen beim Parken. Einen Anspruch auf die orangene Ausnahmegenehmigung und somit auf die Parkerleichterungen haben:
schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 80 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken).
schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem GdB von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einen GdB von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane.
schwerbehinderte Menschen, die an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa erkrankt sind, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 60 vorliegt.
schwerbehinderte Menschen mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 70 vorliegt.

Inhaber des orangenen Parkausweises dürfen ...

im eingeschränkten Halteverbot mit Parkscheibe bis zu drei Stunden parken,
im Zonenhaltverbot über die zugelassene Zeit hinaus parken,
an Stellen, die als Parkplatz ausgeschildert sind, über die zugelassene Zeit hinaus parken,
in Fußgängerzonen während der freigegebenen Ladezeit parken,
in verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der gekennzeichneten Flächen parken, ohne jedoch den durchgehenden Verkehr zu behindern,
an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten ohne Gebühr und zeitlich unbegrenzt parken,
auf Parkplätzen für Bewohnerinnen und Bewohner bis zu drei Stunden parken,
kostenlos auf Kundenparkplätzen an Bahnhöfen der Deutschen Bahn parken.
Kraftfahrzeuge mit einer Parkerleichterung dürfen an diesen Stellen höchstens 24 Stunden geparkt werden.

Neben den beiden genannten Parkausweisen (blau und orange) haben die einzelnen Bundesländer, zum Beispiel Bayern, häufig noch individuelle Regelungen. Bitte erfragen Sie bei Ihrer Straßenverkehrsbehörde, ob es für Ihr Bundesland spezielle Park-Regelungen gibt, die nur dort gelten.
Sonderparkausweis gut sichtbar hinlegen!

Es reicht nicht aus, einfach den Schwerbehindertenausweis ins Auto zu legen, denn dieser legitimiert nicht automatisch zum Parken auf Behindertenparkplätzen! Der amtliche blaue Sonderparkausweis bzw. die orangene Ausnahmegenehmigung muss gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe platziert werden. Ein Aufkleber mit Rollstuhlsymbol reicht ebenfalls nicht aus, um Behindertenparkplätze nutzen zu dürfen.
Keinesfalls darf der Parkausweis von nichtbehinderten Verwandten oder Bekannten benutzt werden, außer wenn die behinderte Person als Beifahrer dabei ist. Neben dem kostenpflichtigen Abschleppen des Fahrzeugs droht bei falscher Verwendung des Ausweises unter Umständen eine Klage wegen Missbrauch von Ausweispapieren. (cl/bmas)
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Zusätzliche Betreuungsleistungen - Pflegestufe 0
Der Begriff Pflegestufe 0 wird von den Leistungsträgern, also von den Pflegekassen, momentan eher nicht verwendet.
Unter Pflegedienstleistern hat er sich jedoch teilweise eingebürgert.
Die korrekte Bezeichnung dieser Leistung der Pflegeversicherung lautet:

Zusätzliche Betreuungsleistungen bei eingeschränkter Alltagskompetenz (§ 45a, b)
Sie ist gedacht für die Pflege von Personen, die nicht die Pflegestufe 1 erreichen aber dennoch in Ihrer Alltagskompetenz eingeschränkt sind.
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Persönliches Budget
Das Persönliche Budget ist eine alternative Leistungsform zu Sach- und Dienstleistungen die schon seit 2001 in §17 SGB IX verankert ist. Seit 01.01.2008 besteht sogar ein einklagbarer Rechtsanspruch. Menschen, die eine Behinderung haben oder von Behinderung bedroht sind, können auf Antrag budgetfähige Leistungen als Geldleistung erhalten und damit ihren Unterstützungsbedarf selbstbestimmt decken. Mit diesem neuen Instrument können behinderte Menschen Geld oder Gutscheine erhalten. Damit kaufen sie sich selbst die Leistungen ein, wie zum Beispiel Assistenz. Niemand ist verpflichtet, es zu nutzen. Aber es bringt Vorteile: Mehr Selbstbestimmung, mehr Selbständigkeit, mehr Selbstbewusstsein!
Das Persönliche Budget steht allen offen.
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Kasse muss Implantatreinigung bezahlen
Gesetzliche Krankenversicherungen müssen die professionelle Reinigung von Zahnimplantaten zahlen. Dies ist der Tenor einer Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) Rheinland-Pfalz vom 27. Mai 2010. In ihrem Urteil (Az.: L 5 KR 39/09) wiesen die LSG-Richter darauf hin, dass die Kostenübernahme jedenfalls dann gelte, wenn das Implantat mit "bloßem Zähneputzen" nicht gereinigt werden könne, sondern wenn dessen Entfernung notwendig werde, um überhaupt eine ordnungsgemäße Reinigung zu erzielen. Im zugrunde liegenden Fall war durch Gutachten festgestellt worden, dass nur durch das Entfernen der vier Zahnimplantate der Klägerin eine Reinigung möglich sei. Deshalb hatten die Sozialrichter der Kassenargumentation, Zahnreinigung gehöre nicht zu den Leistungspflichten der gesetzlichen Krankenversicherungen, hier nicht entsprochen.



das Herz für alle

ein Herz für Alle© Gewerbeverein Illingen



Gründungsstifter

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