Sozialverband VdK - Ortsverband Morbach
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Änderungen bei Krankentransporten

Auswirkungen der neuen Pflegegrade auf Kostenübernahme

Zum 1. Januar 2017 ist der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff in Kraft getreten. Bislang gab es drei Pflegestufen, nun erfolgt die Einteilung in fünf Pflegegrade. Wir erläutern, welche Auswirkungen die Systematik der neuen Pflegegrade im Sozialgesetzbuch XI auf die Kostenübernahme bei Krankentransporten hat.

Die Genehmigung der gesetzlichen Krankenkassen von Fahrten zur ambulanten Behandlung erfolgt im Allgemeinen für Versicherte der Pflegegrade 4 und 5 sowie bei Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 3 bei eingeschränkter Mobilität. Diese Einschränkung muss der verordnende (Zahn-) Arzt gesondert feststellen und auf der Verordnung entsprechend vermerken. In den Gründen zur Richtlinienänderung wird klargestellt, dass die Mobilitätsbeeinträchtigungen sowohl somatische als auch kognitive Ursachen haben können. Für Versicherte mit Pflegegrad 3, 4 oder 5 können somit Fahrten genehmigt werden, sofern sie wegen dauerhafter Beeinträchtigung einer Beförderung bedürfen. Bei Versicherten mit Pflegegrad 3 ist die Mobilitätsbeeinträchtigung durch die Vertrags(zahn)ärzte gesondert festzustellen, da bei diesem Personenkreis eine Mobilitätsbeeinträchtigung nicht regelhaft vorliegt.

Diesen Beschluss fasste der Gemeinsame Bundesausschuss am 15. Dezember 2016 mit der Änderung der Krankentransport-Richtlinie. Der Beschluss tritt nach Ablauf der Beanstandungsfrist des Bundesministeriums für Gesundheit in Kraft. Die Krankentransport-Richtlinie regelt die Verordnung von Krankenfahrten, Krankentransporten und Rettungsfahrten in der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung.

Die künftigen Voraussetzungen zur Übernahme der Fahrtkosten sind mithin:

Vorliegen eines Schwerbehindertenausweises mit den Merkzeichen aG (außergewöhnlich gehbehindert), Bl (blind) oder H (hilflos)
Vorliegen des Pflegegrades 4 oder 5
Vorliegen des Pflegegrades 3, der Patient benötigt aber aufgrund dauerhaft eingeschränkter Mobilität eine Beförderung das gilt auch für Versicherte, die bis Ende 2016 die Pflegestufe 2 hatten, ab Januar 2017 aber mindestens in den Pflegegrad 3 überführt wurden
Vorliegen eines längerfristigen ambulanten Behandlungsbedarfs bei Patienten ohne Pflegegrad, aber mit einer Mobilitätseinschränkung, die den oben genannten Kriterien entspricht.

Die Anpassung des Verordnungsformulars Verordnung einer Krankenbeförderung (Muster 4) steht noch aus. Die Vertragspartner haben deshalb für die Übergangszeit vereinbart, dass Ärzte für die Pflegegrade 3 bis 5 weiterhin das Formularfeld dauerhafte Mobilitätseinschränkung(Merkzeichen aG, Bl, H oder Pflegestufe 2 beziehungsweise 3 vorgelegt) verwenden, sofern die Voraussetzungen hierfür vorliegen.

Eine Ausweitung des Kreises der Anspruchsberechtigten auf Fälle, in denen Versicherte vorübergehend immobil sind oder ein akuter beziehungsweise nicht aufschiebbarer Behandlungsbedarf besteht, erfolgte nicht.

Marlen Holnick

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