Sozialverband VdK - Ortsverband Lieser
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Rente

Voraussetzungen und Beginn der Alterspensionen
Im Gegensatz zur deutschen Rentenversicherung kennt das belgische Rentenversicherungssystem bei Alterspensionen keine Mindestvoraussetzung an Wartezeit.
Sofern der Wohnsitz des Anspruchsberechtigten in Belgien ist und eine reguläre Al-terspension nach Vollendung des 65. Lebensjahres bezogen werden soll, ist eine An-tragsstellung nicht nötig.
Soll hingegen bereits nach Vollendung des 60. Lebensjahres eine vorzeitige Alters-pension in Anspruch genommen werden, muss die Antragsstellung ein Jahr vorher erfolgen.

Der Anspruch getrennt lebender Ehepartner auf die Alterspension entsteht erst dann, wenn auch der ursprünglich Berechtigte einen Anspruch dem Grunde nach geltend machen kann.

Vorzeitige Alterspension
Sofern mindestens eine Berufslaufbahn von 35 Jahren nachgewiesen werden kann, kann die Alterspension vorzeitig ab dem vollendeten 60. Lebensjahr in Anspruch genommen werden.

Abschläge werden hier im Gegensatz zu Deutschland nur bei Selbständigen fällig:

  • Alter zwischen 60 und 61 Jahren minus 25 Prozent Abschlag
  • Alter zwischen 61 und 62 Jahren minus 18 Prozent Abschlag
  • Alter zwischen 62 und 63 Jahren minus 12 Prozent Abschlag
  • Alter zwischen 63 und 64 Jahren minus 7 Prozent Abschlag
  • Alter zwischen 64 und 65 Jahren minus 3 Prozent Abschlag

Eine Ausnahme gilt für diejenigen, deren Berufslaufbahn mehr als 42 Jahre aufweist, hier wird die Pension ebenfalls nicht gemindert.

Pensionshöhe und Pensionberechnung

Die Höhe der Alterspension wird mittels dreier Faktoren berechnet:

  • Berufslaufbahn
  • Angepasster Bezugslohn
  • Familienstand (Haushaltssatz)

Zur Berufslaufbahn zählen alle Zeiten der Beschäftigung, unabhängig davon, ob sie als Arbeitnehmer oder als Selbstständiger zurückgelegt wurden. Darüber hinaus zählen auch gleichgestellte Zeiten zum Beispiel bei Arbeitslosigkeit mit zur Berufslaufbahn. Natürlich zählen auch hier wieder Versicherungszeiten aus anderen EU-Mitgliedsstaaten mit.

Dreh- und Angelpunkt der Berechnung ist die individuelle Berufslaufbahn. Diese darf die vollständige Berufslaufbahn (45 Jahre) nicht überschreiten. Jedes Jahr der Berufslaufbahn wird bei der Berechnung der Alterspension mit 1/45 berücksichtigt.
Sollte die individuelle Berufslaufbahn mehr Beitragsjahre als die vollständige aufweisen, also über 45 Jahre an Versicherungszeiten hinaus gehen, wird die entsprechende Anzahl an Jahren mit dem geringsten Verdienst aus der Berechnung herausgenommen.

Der Bezugslohn wird aus dem erhaltenen Bruttoarbeitsentgelt aus allen Beschäftigungsjahren und gleichgestellten Zeiten ermittelt, allerdings nur bis zur Entgeltbemessungsgrenze. Diese Grenze sorgt dafür, dass die Alterspensionen eine bestimmte Höchstsumme nicht übersteigen.

Sofern ein oder mehrere Laufbahnjahre einen Verdienst unter der Mindestgrenze aufweisen, wird statt des realen Verdienstes für diese Jahre ein Mindestlohn angesetzt, sofern die Berufslaufbahn mindestens 15 Jahre Berufstätigkeit aufweist und die Beschäftigung mindestens einem Drittel einer Vollzeitbeschäftigung entsprach.

Gleichgestellte Zeiten werden entweder aus den Entgelten des Jahres der Arbeitsunterbrechung berechnet, oder aus dem im auf die Unterbrechung folgenden Jahr bezogenen Entgelt.

Neben dem Bezugslohn spielt auch noch der Familienstand bei der Berechnung der Pensionshöhe eine Rolle. Die aus den ersten beiden Faktoren ermittelte Alterspension wird für Alleinstehende als sogenannter Alleinstehendensatz in Höhe von 60 Prozent ausgezahlt, für Verheiratete wird der Haushaltssatz mit 75 Prozent gezahlt. Voraussetzung für die Auszahlung des Haushaltssatzes ist, dass der Ehepartner weder Erwerbsersatzeinkommen bezieht noch eine mehr als geringfügige Tätigkeit ausübt.

Haben beide Ehepartner Anspruch auf eine Pension und ist eine der beiden Pensionen niedriger als die Differenz zwischen dem Betrag der höheren Pension zum Haushaltssatz und dem Betrag zum Alleinstehendensatz, wird die niedrigere Pension vom Betrag der höheren abgezogen.
Die Endberechung der Pensionshöhe erfolgt dann mittels Berechnung des Pensionsbetrags für jedes Berufslaufbahnjahr:

Angepasster Bezugslohn mal Familienstand mal 1/45 gleich Pensionsbetrag.

Die zusammengerechneten Pensionsbeträge ergeben dann die Alterspension.
Neben der so berechneten Pension können sowohl Arbeitnehmer als auch Selbständige einen Pensionsbonus erhalten. Dieser Pensionsbonus wird ab dem 1. Januar des Jahres gezahlt, in dem der Versicherte das 62. Lebensjahr erreicht hat bzw. vom 1. Januar des Jahres an, an dem die Berufslaufbahn 44 Jahre aufweist. Der Pensionsbonus wird bis zum Ende des Monats gezahlt, der dem Monat mit dem Pensionsbeginn vorausgeht, spätestens jedoch am letzten Tag des Monats, in dem das 65. Lebensjahr erreicht wird. Sollte die Berufslaufbahn dann noch keine 45 Jahre aufweisen, wird der Zeitraum bis zum 31. Dezember des Jahres verlängert, in dem die 45 Jahre erreicht werden.

Alterspension für geschiedene Ehepartner

Um eine Alterspension für geschiedene Ehepartner in Anspruch nehmen zu können, muss der Anspruchsberechtigte das 65. Lebensjahr vollendet haben. Sofern die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer vorzeitigen Alterspension erfüllt sind, reicht auch die Vollendung des 60. Lebensjahres aus.
Der Anspruchsberechtigte darf nicht neu verheiratet sein, die Auflösung einer nach-folgenden Ehe durch Tod oder Scheidung hingegen steht dem Anspruch nicht entgegen. Darüber hinaus darf weder das elterliche Sorgerecht entzogen worden sei, noch Verurteilung aufgrund tätlichen Angriffs auf den ehemaligen Ehepartner erfolgt sein.

Für die Berechnung der Alterspension werden 62,5 Prozent der Arbeitsverdienste des geschiedenen Ehepartners zugrunde gelegt. Diese Verdienste werden um die durch den Anspruchsberechtigten selbst erzielten Verdienste gekürzt, die einen eigenen Pensionsanspruch auslösen. Die so ermittelten Werte werden zu 60 Prozent berücksichtigt.

Alterspension für getrennt lebende Ehepartner

Die beiden letzten Punkte sind auch Voraussetzung, um eine Alterspension für getrennt lebende Ehepartner beanspruchen zu können. Weiterhin muss eine räumliche Trennung der Ehepartner erfolgt sein. Das Alter des Anspruchsberechtigten spielt hier keine Rolle, einzig der Ehepartner muss bereits Anspruch auf eine Alterspension haben.
Für die Berechnung der Alterspension für getrennt lebende Ehepartner wird im ersten Schritt die Summe der Pensionen des Ehepartners zum Haushaltssatz mit der Summe aller Pensionen zum Alleinstehendensatz verglichen.
Ist die eigene Pension gleich hoch oder höher ist als die Hälfte der Pensionsbeträge zum Haushaltssatz, besteht kein Anspruch auf den Pensionsanteil des getrennt lebenden Ehepartners.

Mindestpension
Wenn die Pensionsansprüche einen bestimmten Mindestbetrag nicht erreichen, kann ein Anspruch auf eine Mindestpension entstehen. Voraussetzung hier ist, dass entweder der Versicherte oder sein verstorbener Ehepartner versicherungsrechtliche Zeiten aufweisen kann, die im Umfang mindestens zwei Dritteln einer vollständigen Berufslaufbahn entsprechen. Bei einer vollständigen Berufslaufbahn wird die Mindestpension in voller Höhe gezahlt, ansonsten erfolgt die Auszahlung anteilig.

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