Sozialverband VdK - Ortsverband Laudenbach (Bergstraße)
Url dieser Seite: http://vdk.de/ov-laudenbach-bergstrasse/ID189132
Sie befinden sich hier:

Veranstaltung des VdK Ortsverband Laudenbach


  • Quelle: www.wnoz.de
    Donnerstag, 29. SEPTEMBER 2016
    Seite 13
    Weinheimer Nachrichten
    ">

    ">

Herr Walter Klink, Frau Marg, Rolf Haupt

Referenten:
Herr Walter Klink und Frau Karola Marg vom Pflegestützpunkt Weinheim© GRL

Sozialverband VdK:
Karola Marg und Walter Klink erklären bei gut besuchter Veranstaltung in Laudenbach die Pflegereform 2016/17 und was sie für Betroffene bringt

LAUDENBACH.

Die Pflegereform
2016/2017 mit allen ihren bisherigen Ergebnissen und künftigen Erwartungen

Es war ein ebenso komplexes
wie anspruchsvolles Thema,
das sich der Sozialverband VdK am
Dienstagabend auf die Agenda geschrieben
hatte. Ortsvereinsvorsitzender
Rolf Haupt machte sich und
den bemerkenswert zahlreichen Besuchern
im Foyer der Sonnbergschule
insofern auch keine Illusionen,
bevor er den beiden Fachleuten
Karola Marg und Walter Klink
vom Pflegestützpunkt Rhein-Neckar
(Weinheim) das Wort überließ.

Neue Leistungstöpfe
ZumEinstieg erläuterte Karola Marg
die aktuelle Situation, wie sie sich
aufgrund des seit Januar 2016 geltenden
ersten Pflegestärkungsgesetzes
darstellt. Neben Pflegegeld und -
sachleistungen bestehe die Versorgung
aus den Leistungstöpfen der
teilstationären Pflege, der Wohnumfeldverbesserung
und der Kurzzeitpflege.
Im Unterschied zum
Pflegegeld, das die private Pflege voraussetzt
und den Betroffenen unmittelbar
zusteht, werde die Pflegesachleistung
von zugelassenen Pflegediensten
erbracht, die ihrerseits
mit der Pflegekasse abrechneten.
Der maximale Anspruch entstehe
bei der Kombination aus Pflegegeld,
Pflegesachleistungen und Tagespflege,
die 100 Prozent der Gesamtleistung
jedoch nicht übersteigen
dürfe. Zusammenmit dem Pflegestärkungsgesetz
II, das im Januar
2017 in Kraft tritt, ergeben sich laut
Marg jedoch insgesamt höhereLeistungsbeträge
und eine Verbesserung
der teilstationären also vorwiegend
ambulanten Leistungen.
Und: Mit zusätzlichen Betreuungs-
und Entlastungsleistungen
etwa bei der Einzelbetreuung und
der Tagespflege werde auch die
Kurzzeitpflege flexibler. Die Tagespflege
sei Bestandteil der teilstationäre
Pflege. Sie gelte als Angebot,
wenn die Pflege zu Hause nicht gewährleistet
werden könne und eine
Pflege im Pflegeheim noch nicht nötig
sei. Der Anspruch auf teilstationäre
Leistungen bestehe unabhängig
von den Leistungen für die häusliche
Pflege.
Viele Pflegebedürftige sind nur
für eine begrenzte Zeit auf stationäre
Pflege angewiesen, insbesondere
bei der Bewältigung von Krisensituationen
oder im Anschluss an einen
Krankenhausaufenthalt. Hier
greift, wenn die private Pflegeperson
etwa durch Urlaub oder eigene
Krankheit verhindert ist, die sogenannte
Verhinderungspflege. Mit
ihr übernehme die Pflegeversicherung
für bis zu sechs Wochen pro
Jahr die Kosten einer Ersatzpflege.

Interessant: Nicht verbrauchte Leistungen
in der Verhinderungspflege
können für die Kurzzeitpflege eingesetzt
werden, sagte Marg. Dadurch
könne der Leistungsbeitrag der
Kurzzeitpflege maximal verdoppelt
und auf bis zu acht Wochen ausgedehnt
werden. Allerdings müssten
alle diese Leistungen ebenso vorher
beantragt werden wie Maßnahmen
zur Verbesserung des Wohnumfeldes.
Die Pflegeversicherung gewähre
in diesen Fällen für jede Einzelmaßnahme
? zum Beispiel den Einbau
einer Dusche einen Zuschuss
bis zu 4000 Euro. Um die Gründung
neuer Wohnformen zu unterstützen,
könne dieser Zuschuss bis auf
16 000 Euro aufgestockt werden,
wenn er für Umbaumaßnahmen in
ambulant betreuten Wohngruppen
verwendet werde.
Alle diese Maßnahmen werden
mit dem Pflegestärkungsgesetz II ab
2017 modifiziert und modernisiert.
Markantestes Merkmal ist der Umbau
von bisher drei Pflegestufen auf
fünf Pflegegrade mit Abstufungen
von geringer bis zu schwerster Beeinträchtigung.
Der Wechsel von der Pflegestufe zum Pflegegrad
kommt ohne erneute Begutachtung
automatisch. Niemand müsse
etwas beantragen. Die bisherige
Pflegestufe Null wird in den neuen
Pflegegrad 2 übergeleitet. Der so
entstehende Pfleggrad 1 ist unterhalb
der alten Pflegestufe 0 oder I
angesiedelt, erläuterte Walter Klink.
Der Pflegegrad wird durch ein Punktesystem
zwischen selbstständig
und unselbststständig ermittelt.

Künftig mehr Nutzer
Dem Pflegegrad 1 dürfte ein Großteil
der Antragsteller zugeordnet
werden, die von der Pflegekasse bisher
abgelehnt wurden. Der neue
Pflegegrad1umfasst unter anderem
die Pflegeberatung, Leistungen für
Pflegebedürftige in ambulant betreuten
Wohngruppen und Pflegekurse für Angehörige. Neu ist auch
der Begriff der Pflegebedürftigkeit,
wobei statt in bisher einemeinzigen
Bereich nun in sechs Modulen ein
neues Begutachtungsinstrument
entstanden ist. In jedem Modul von
der Mobilität über Verhaltensweisen
und Selbstversorgung bis zur
Gestaltung des Alltagslebens begutachtet
der medizinische Dienst, wie
selbstständig eine Person ist.
Selbstständigkeit ist das Maß der
Pflegebedürftigkeit, fasste Walter
Klink zusammen.
Niemand wird höher belastet
Änderungen im Leistungsumfang
komplettieren das neue Gesetzt. So
wird die häusliche Pflege durch größere
Berücksichtigung der Komponente
Vereinbarkeit von Beruf und
Pflege? stabilisiert und im Bereichrichtungseinheitliche Eigenanteil?
eingeführt. Dieser gilt dauerhaft unabhängig
vom Pflegegrad, jeweils
bezogen auf das Pflegeheim, indem
der Berechtigte untergebracht ist.
Gut möglich, dass sich der Eigenanteil,
jedenfalls in der heutigen Pflegestufe
I, erhöhen wird. Die Differenz
übernimmt jedoch die Pflegekasse,
denn in jedem Fall wird der
Besitzstand gewahrt: Niemand wird
höher belastet, weil in fast allen Bestandsfällen
höhere Leistungen zu
erwarten sind.
So, das haben Sie geschafft, atmeten
Karola Marg und Walter
Klink unisono mit ihrem Publikum
nach anderthalbstündigem Brainstorming
auf. Doch wie sehr das
Thema Pflege auf den Nägeln
brennt, zeigten die vielen Fragen
während der Infoveranstaltung und
die rege Diskussion.
he

Bildrechte einblenden

Bildrechte auf der Seite "https://www.vdk.de/ov-laudenbach-bergstrasse/ID189132":

  1. Herr Walter Klink, Frau Marg, Rolf Haupt | © GRL

Liste der Bildrechte schließen

Datenschutzeinstellungen

Wir setzen auf unserer Website Cookies ein. Einige von ihnen sind notwendig, während andere uns helfen, unser Onlineangebot zu verbessern.

  • Notwendig
  • Externe Medien
Erweitert

Hier finden Sie eine Übersicht über alle verwendeten Cookies in externen Medien. Sie können Ihre Zustimmung für bestimmte Cookies auswählen.