Sozialverband VdK - Ortsverband Künzelsau
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Nützliche Tipps

Ab 15. Juni wieder VdK-Präsenzsprechstunden – Telefonische Anmeldung erforderlich
Ab dem 15. Juni 2020 können Ratsuchende die 35 VdK-Beratungsstellen im Lande, zudem die Stuttgarter Landesgeschäftsstelle – inklusive VdK-Reisebüro und Servicegesellschaft – sowie die ebenfalls in Stuttgart ansässige VdK Patienten- und Wohnberatung Baden-Württemberg auch wieder persönlich aufsuchen. Ebenfalls erneut zugänglich sind die Bezirksgeschäftsstellen in Freiburg, Heidelberg und Tübingen. Aus Gründen des Infektionsschutzes hatte es auch beim Sozialverband VdK in den zurückliegenden Wochen einen Corona-Lockdown gegeben. In dieser Zeit waren keine Präsenzsprechstunden möglich, aber telefonische und schriftliche Beratung. Um auch künftig weder Besucher und Mitglieder noch die VdK-Mitarbeiter zu gefährden, sind Vorsichtsmaßnahmen nötig, wie die vorherige telefonische Terminvereinbarung, das Tragen einer Maske, die Desinfektion der Hände in den Geschäftsstellen und das Einhalten des Mindestabstands von 1,5 Metern. Des Weiteren dürfen sich dort grundsätzlich nicht mehr als drei Besucher gleichzeitig aufhalten. Und Menschen mit grippeähnlichen Symptomen dürfen die VdK-Büros angesichts der besonderen Gefahren, die von Covid-19-Erkrankungen gerade auch für viele Ältere, Menschen mit Behinderung, chronisch Kranke oder pflegebedürftige Menschen ausgehen, nicht betreten.


Beachten von Fristen

Egal, ob Sie einen Bescheid von Ihrer Krankenkasse, der Pflegekasse, der Agentur für Arbeit, der Deutschen Rentenversicherung oder vom Jobcenter erhalten, in der Regel kann man einen Monat lang Widerspruch bzw. Einspruch einlegen. Wenn Sie also nicht die erwartete Leistung zugesprochen bekommen haben, bleibt der eine Monat, um sich dagegen zu wehren. Im Behördendeutsch heißt dies, der Widerspruch bzw. der Einspruch ist frist- und formgerecht einzulegen. Es ist also der eine Monat zu beachten und das Ganze hat auf Papier per Post oder mit einem Fax zu erfolgen. Emails oder Telefonanrufe entsprechen nicht der erforderlichen Form.

Es ist zunächst vollauf ausreichend, Widerspruch oder Einspruch einzulegen, ohne dass die Begründung dafür schon verfasst ist. Diese kann jederzeit nachgereicht werden. Wichtig ist jedoch, dass Sie zunächst fristwahrend sich gegenüber dem jeweiligen Träger bzw. der jeweiligen Behörde äußern. Sobald die Frist abgelaufen ist, gibt es nahezu keine Möglichkeit mehr, sich gegen einen ungünstigen Bescheid zu wehren.

Setzen Sie sich rechtzeitig mit uns in Verbindung. Ansprechpartner sind neben unseren hauptamtlich Beschäftigten natürlich alle Ehrenamtlichen.

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