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2013-08-22 Pflege-TÜV nicht verfassungswidrig
Pflege-TÜV nicht verfassungswidrig - Änderung des Benotungssystems ist angezeigt
Den umstrittenen "Pflege-TÜV" müssen Pflegeeinrichtungen akzeptieren, so der Tenor des Bundessozialgerichts (BSG). Die BSG-Richter sehen in der gesetzlichen Regelung zur Veröffentlichung von Pflegenoten grundsätzlich keine Verfassungswidrigkeit.
Der Gesetzgeber dürfe die Verantwortung zur Prüfung der Pflegequalität auch den Pflegekassen und so dem Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) übertragen.
Der Sozialverband VdK weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der entscheidende Schwachpunkt des bisherigen Pflege-TÜVs darin liegt, dass alle Prüfkriterien gleich gewichtet sind.
Das Zertifikat vom Pflege-TÜV ist eine Mogelpackung, so auch das SWR- Fernsehen am 24. April 2013: Heime können schlechte Pflege durch andere, unwichtigere Kriterien ausgleichen. So zählt z.B. ein lesbarer Speiseplan genauso viel wie gute und menschliche Pflege
"Beim Pflege-TÜV mit über 80 Kriterien ist es so, dass in erster Linie das Papier geprüft wird", berichtet Heimleiter Rieger. "Ich bekomme eine Eins, wenn ich die Fixierung eines Bewohner gut dokumentiere. Ich bekomme aber keine Eins, wenn ich mich bemühe, dass er überhaupt nicht fixiert werden muss, weil das nicht geprüft wird."
Deshalb muss man das Pflege-Benotungssystem ändern, um die Bewertung der Qualität von Pflegeheimen zuverlässig und nachvollziehbar zu machen.
Der Sozialverband VdK unterstützt und vertritt Sie in allen sozialrechtlichen Themen wie Pflege, Behinderung, Gesundheit, Rente. Werden auch Sie Mitglied. Informationen beim Vorsitzenden Dr. Otto Koblinger 07150-959795.