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Absetzbarkeit des Mitgliedsbeitrags
VdK-Mitgliedsbeiträge sind gemäß § 10 b EStG in Verbindung mit § 48 EStDV bei der Lohn- und Einkommensteuer abzugsfähig.
In der Regel erkennt das Finanzamt Vereins-Mitgliedsbeiträge bis zu 100 Euro ohne weite-ren Nachweis an. Die Finanzämter begnügen sich zumeist mit der entsprechenden Glaub-haftmachung in der Einkommensteuererklärung bzw. in der Erklärung zum Lohnsteuer-jahresausgleich.
Da der VdK-Mitgliedsbeitrag unter 100 Euro pro Jahr liegt, würde es ausreichen, beim Finanzamt einen Bareinzahlungsbeleg oder eine Buchungsbestätigung vorzulegen (§ 50 Einkommensteuer-DurchführungsVO). Viele Finanzämter wissen aber nicht, dass der VdK als gemeinnützig anerkannt ist. Wir empfehlen unseren Mitgliedern daher, sich von ihrem Ortsverband eine schriftliche Bestätigung über die Zahlung des Mitgliedsbeitrags ausstellen lassen