Sozialverband VdK - Ortsverband Karlsdorf
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Sozialpolitische Informationen

März 2018
VdK-Patienten- und Wohnberatung
Der VdK hat einen neuen Flyer zum Thema "VdK-Patienten- und Wohnberatung" herausgegeben. Dieser kann in der nachfolgenden pdf-Datei angesehen und heruntergeladen werden.

März 2016
Schwerbehinderung - vorzeitiger Rentenbeginn möglich
Wollen Sie mehr darüber erfahren, klicken Sie den nachfolgenden Link !

24.06.2014
Farbe des Rezeptes entscheidet u.a. über Zuzahlung Die Farbkennzeichnungen der vom Arzt ausgestellten Rezepte und Verordnungen signalisieren in erster Linie die Abrechnungsart und Gültigkeitsdauer.
1. rot: Die Verordnungen auf dem roten Kassenrezept werden in der Regel von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen. Dieses Rezept gilt vier Wochen ab dem Ausstellungsdatum.
2. blau: Das blaue Privatrezept bekommen in der Regel nur Privatversicherte. Gesetzlich Versicherte erhalten ein solches Rezept, wenn das verschriebene Präparat nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen gehört und müssen die Kosten selbst übernehmen. Dieses Rezept kann bis zu sechs Monate nach Ausstellung eingelöst werden.
3. gelb: Aufgrund der strengen Auflagen müssen Betäubungsmittel und starke Schmerzmittel auf einem gelben Rezept ausgestellt werden. Diese Verordnung verfällt bereits nach sieben Tagen.
4. grün: Hierbei handelt es sich lediglich um eine Empfehlung des Arztes für ein rezeptfreies Medikament als Erinnerung für den Patienten. Daher ist dieses "grüne Rezept" auch unbegrenzt gültig.
Grundsätzlich gilt: Pro Rezept dürfen nur drei Arzneimittel verordnet werden (Ausnahme: das "Grüne Rezept"). (Quelle: dgk)

25.04.2014
Aktuelle Urteile Sozialgericht GdB für Wirbelsäulenerkrankung Auf den medizinischen Gesichtspunkt, dass BWS und LWS funktional als Rumpfwirbelsäule eine Einheit bilden, kommt es nicht an, denn die GdB-Bewertung bei Wirbelsäulen-Einschränkungen ist durch die rechtlichen Vorgaben der AHP und der VG an die Differenzierung in (drei) Wirbelsäulenabschnitte gebunden. Maßgebend ist damit, dass die Bewertungsstufe GdB 30 bis 40 erst erreicht wird, wenn mittelgradige bis schwere funktionelle Auswirkungen in zwei Wirbelsäulenabschnitten vorliegen. Die Obergrenze des GdB 40 ist danach erreicht bei schweren Auswirkungen in zwei Wirbelsäulenabschnitten. Die Verteilung auf zwei Wirbelsäulenabschnitte mit jeweils nur mittelgradigen Auswirkungen bzw. mit mittelgradiger und schwerer Betroffenheit je Wirbelsäulenabschnitt rechtfertigt dagegen beide Male nur den GdB 30, was ebenso für den vergleichbaren, aber nicht gesondert geregelten Fall der Betroffenheit von drei Wirbelsäulenabschnitten gelten muss, in denen jeweils nur mittelgradige Auswirkungen bestehen. (Landessozialgericht B-W - L 8 SB 2497/11 - Urteil vom 24.01.2014)
Gründe für die Zuerkennung von "RF" Ein schwerbehinderter Mensch ist von öffentlichen Veranstaltungen dann ständig ausgeschlossen, wenn ihm deren Besuch mit Rücksicht auf die Störung anderer Anwesender nicht zugemutet werden kann. Das ist immer dann der Fall, wenn es den anderen Teilnehmern an öffentlichen Veranstaltungen unzumutbar ist, behinderte Menschen wegen Auswirkungen ihrer Behinderungen zu ertragen, insbesondere, wenn diese durch ihre Behinderungen auf ihre Umgebung unzumutbar abstoßend oder störend wirken, z.B. durch Entstellung, Geruchsbelästigung bei unzureichend verschließbarem Anus praeter, häufige hirnorganische Anfälle, grobe unwillkürliche Kopf- und Gliedmaßenbewegungen bei Spastikern, laute Atemgeräusche, wie sie etwa bei Asthmaanfällen und nach Tracheotomie vorkommen können, oder bei ekelerregenden oder ansteckenden Krankheiten. (Landessozialgericht Sachsen-Anhalt - L 7 SB 50/11 - Urteil vom 12.11.2013)
Kein Gesamt GdB von 50 bei mehreren Einzelwerten von 20 Bei leichten Behinderungen mit einem GdB von 20 ist es vielfach nicht gerechtfertigt, auf eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Behinderung zu schließen. Es ist daher - von seltenen Ausnahmefällen abgesehen, z.B. bei gegenseitiger, die Lebensqualität erheblich beeinträchtigender Verstärkung - nicht möglich, bei Vorliegen mehrerer Behinderungen mit einem Teil-GdB von 20, einen Gesamt GdB von 50 zu bilden und damit die Schwerbehinderteneigenschaft festzustellen. Eine solche Wertigkeit kommt den vom Verordnungsgeber als leichte Behinderungen eingestuften Funktionseinschränkungen in der Regel nicht zu. (Landessozialgericht B-W - L 8 SB 211/13 - Urteil vom 24.01.2014)

01.11.2913
Neue Krankheit und Bezugsdauer des Krankengeldes Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB V erhalten Versicherte Krankengeld ohne zeitliche Begrenzung, für den Fall der AU wegen derselben Krankheit jedoch für längstens achtundsiebzig Wochen innerhalb von je drei Jahren, gerechnet vom Tage des Beginns der AU an. Jede neue Krankheit löst eine Kette von Dreijahreszeiträumen mit entsprechenden Höchstbezugszeiten von 78 Wochen aus (Methode der starren Rahmenfrist). - Bundessozialgericht - B 1 KR 7/12 R - Urteil vom 12.03.2013
Keine Feststellung des GdB bei fehlender Mitwirkung des Antragstellers Die Versorgungsverwaltung kann die Feststellung des GdB ohne weitere Ermittlungen ganz oder teilweise versagen oder den GdB entziehen, wenn die Voraussetzungen für die Feststellung nicht nachgewiesen sind, weil derjenige, der eine Sozialleistung beantragt, seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt und hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert. Dies gilt solange, bis die Mitwirkung nachgeholt wird. - Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 6 SB 1692/12 - Urteil vom 20.06.2013
Kein "aG" bei einer zumutbaren Gehstrecke von mit Pausen mindestens 100 bis 200 MeterDie für den Nachteilsausgleich "aG" geforderte große körperliche Anstrengung liegt vor, wenn der Betroffene bereits nach kurzer Wegstrecke erschöpft ist und Kräfte sammeln muss, bevor er weitergehen kann. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn der behinderte Mensch eine Wegstrecke von 100 bis 200 Metern innerhalb von fünf bis zehn Minuten zurücklegen kann. (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg - L 11 SB 107/11 - Urteil vom 24.04.2013)
Zeitpunkt des GdB für ein ProstatakarzinomAus einem signifikant erhöhten PSA-Wert kann nach medizinischen Maßstäben nur darauf geschlossen werden, dass ein Karzinom höchstwahrscheinlich vorliegt. Wird allerdings alsbald eine Biopsie durchgeführt, die einen Prostatakrebs bestätigt, besteht im Zusammenhang mit dem erhöhten PSA-Wert eine an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit, dass bereits bei Feststellung des erhöhten PSA-Wertes ein maligner Prostatatumor bestand (redaktionelle Anmerkung: ein Rechtsschutzinteresse an der Feststellung eines GdB für innerhalb eines Jahres liegende zwei Monate scheint allerdings kaum gegeben). - Landessozialgericht Berlin-Brandenburg - L 13 SB 3/13 - Urteil vom 25.04.2013

29.01.2012

Ab 2012 können mehr Eltern Kinderbetreuungskosten steuerlich geltend machen

2012 bringt eine wichtige Änderung für alle Steuerzahler, die Kinderbetreuungskosten haben. Bis 2011 wurden diese Kosten, wenn sie durch die Berufstätigkeit bedingt waren, als Werbungskosten beziehungsweise Betriebsausgaben berücksichtigt. Waren sie privat veranlasst, konnten sie nur unter bestimmten Voraussetzungen als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Ab 2012 sind Kinderbetreuungskosten einheitlich als Sonderausgaben steuerlich abziehbar. Ob die Eltern berufstätig sind, spielt keine Rolle mehr. Damit können Aufwendungen für die Betreuung von Kindern auch von Eltern, die beispielsweise nicht beide berufstätig sind, für Kinder bis zum 14. Lebensjahr in Höhe von zwei Dritteln der Aufwendungen ? maximal bis 4000 Euro je Kind ? geltend gemacht werden. Bisher konnten Betreuungskosten ohne weitere persönliche Voraussetzungen bei den Eltern nur für Kinder zwischen dem dritten und sechsten Lebensjahr berücksichtigt werden. Weitere Informationen sowie viele geldwerte Steuertipps gibt es im neuen kostenlosen Ratgeber des Bundes der Steuerzahler ?Steueränderungen 2012?, der unter der gebührenfreien Rufnummer (08 00) 0 76 77 78 angefordert werden kann.

29.01.2012

Unfallrente wird nicht auf Witwenrente angerechnet

(dpa/tmn) - Der Anspruch auf die Witwerrente mindert sich nicht, wenn man gleichzeitig eine Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung bezieht. Das hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg entschieden.
Die Verletztenrente werde nicht als Einkommen auf die Hinterbliebenenrente angerechnet, urteilte das Landessozialgericht Baden-Württemberg (Aktenzeichen: L 9 R 153/09), wie die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) mitteilt.
Der Fall: Ein Mann hatte nach dem Tod seiner Ehefrau Witwerrente beantragt. Neben seiner Altersrente in Höhe von etwa 1000 Euro monatlich erhielt er von der Unfallversicherung auch eine Verletztenrente von rund 675 Euro. Die Witwerrente wurde ihm zwar bewilligt, allerdings nicht ausbezahlt, da nach Auffassung des Rentenversicherungsträgers sowohl die eigene Altersrente als auch die Unfallrente anteilig als Einkommen zu berücksichtigen seien. Der maßgebliche Freibetrag werde überschritten, entschied die Behörde.
Das Urteil: Vor dem Landessozialgericht bekam der Witwer Recht. Die Verletztenrente müsse als steuerfreie Einnahme anrechnungsfrei bleiben, entschieden die Richter. Die beklagte Rentenversicherung müsse daher rückwirkend eine höhere Witwerrente bezahlen.

21.12.2009

Kassen müssen digitale Hörgeräte voll bezahlen

dpa) - Krankenkassen müssen digitale Hörgeräte künftig in vollem Umfang bezahlen, wenn die medizinische Notwendigkeit klar gegeben ist. Das Bundessozialgericht hat am 17.12.09 in Kassel ein entsprechendes Grundsatzurteil gefällt.
Das BSG beendete damit die Praxis der niedrigen Festbeträge für digitale Hörgeräte. Nach Angaben des Gerichts betrifft die Entscheidung 125 000 fast gehörlose Schwerhörige, die auf modernste Hörgeräte angewiesen sind und nun auf volle Kostenübernahme hoffen dürfen. Geklagt hatte ein 27-Jähriger, der seit Geburt hörbehindert und inzwischen fast gehörlos ist. Statt 987,31 Euro Teilbetrag muss seine Kasse nun rund 3000 Euro zahlen.

21.12.2009

Hartz-IV-Schüler muss Ticket zahlen

Schüler, die Hartz IV beziehen, müssen ihre Monatskarte selbst bezahlen. Dies entschied das Bundessozialgericht (BSG) in seiner Entscheidung (AZ: B14 AS 44/08 R). Die BSG-Richter verneinten einen Anspruch auf Erstattung einer Schülermonatskarte mit Blick auf das Sozialgesetzbuch. Es sehe keine derartige Zusatzleistung – weder als Zuschuss noch als Darlehen – neben dem Arbeitslosengeld II vor. Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Berufsfachschülerin geklagt, die monatlich fast 60 Euro für ihre Fahrkarte bezahlen muss. In der Hartz-IV-Regelleistung, auf die das BSG verweist, seien aber nur 16,68 Euro für Verkehrsaufwendungen vorgesehen.

21.12.2009

Krankenkasse darf Rolli-Fahrer nicht an Verwandte verweisen

Eine Krankenkasse darf einem Behinderten einen E-Rollstuhl nicht mit der Begründung verweigern, er könne sich von seinen Verwandten schieben lassen. Ziel der Versorgung sei es, Behinderte unabhängig zu machen. «Deshalb besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Versorgung mit einem Elektrorollstuhl, wenn ein Versicherter nicht (mehr) in der Lage ist, den Nahbereich der Wohnung mit einem vorhandenen Rollstuhl aus eigener Kraft zu erschließen», entschied das Bundessozialgericht (Az.: B 3 KR 8/08 R). Geklagt hatte ein 63-jähriger und schon an beiden Beinen amputierter Diabetiker. Im Haus nutzt er einen von der Kasse bezahlten Rollstuhl, der vom Kläger per Handreifen bewegt wird und auch von Angehörigen geschoben werden kann. Draußen hat er ein ähnliches, selbst beschafftes Modell. Wegen Kreislauf- und Herzproblemen und einer chronischen Entzündung beider Arme durch das ständige Fahren kann der Behinderte den Rollstuhl kaum noch bewegen. Die Kasse argumentierte, die Frau oder der Schwiegersohn könnten den Mann schieben. Im Gegensatz zu den Vorinstanzen sahen die höchsten Sozialrichter dies anders: Der Verweis auf Angehörige könne nicht akzeptiert werden.

18.10.2009

Was die Post vom Finanzamt für Rentner bedeutet

(dpa) - Mancher Rentner bekommt in diesen Tagen Post. Es geht um die Steuererklärung, unter Umständen rückwirkend bis 2005. Viele sind verunsichert, denn zum Teil wird in der Öffentlichkeit der Eindruck erweckt, es kämen satte Nachzahlungen auf Ruheständler zu.
Wahr ist, dass viele unter Umständen eine Steuererklärung ausfüllen müssen. Grund zur Panik gibt es aber nicht. Durchschnittsrentner müssen in der Regel nichts nachzahlen.
«Angst haben ist der falsche Ausdruck», sagt Anita Käding vom Bund der Steuerzahler in Berlin. «Es wird kein Brief kommen, in dem steht: 'Zahlen Sie bis nächste Woche 5000 Euro.' Allein aufgrund von Rentenzahlungen kommen keine hohen Summen zusammen.» Das bedeutet im Klartext: «Nur wer dem Fiskus über mehrere Jahre hinweg Zusatzeinkünfte zum Beispiel aus Vermietung und Verpachtung verschwiegen hat, hat zu lange den Kopf in den Sand gesteckt.»
Hintergrund der Briefe ist, dass im Rahmen der Umstellung auf ein digitales Steuerwesen nun Rentenbezugsmitteilungen versandt werden. Während die Finanzämter zuvor nicht wussten, welcher Rentner wie viel aus welchen Töpfen erhält, müssten die Rentenkassen diese Daten nun an die Finanzverwaltung weitergeben, erklärt Antje Scherbarth von der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) in Brandenburg, die bei der Deutschen Rentenversicherung für den Vorgang zuständig ist.
Die Renten werden damit dem Arbeitslohn gleichgestellt, erläutert Oliver Heyder-Rentsch vom Bundesfinanzministerium in Berlin: «Es sollen alle gleich behandelt werden.» Außerdem bewirkt das Alterseinkünftegesetz von 2005, dass immer mehr Rentner überhaupt Steuern zahlen müssen - oder müssten. Es sieht grob gesagt vor, dass die Einzahlungen in die Rentenkasse bis zu einer gewissen Höhe nicht besteuert werden - dafür aber die Auszahlungen, erklärt Scherbarth. Mit den Jahren betrifft das einen immer größerer Anteil der Rentenauszahlungen.
«Seit 2005 liegt er bei 50 Prozent und steigt Jahr für Jahr an», sagt Heyder-Rentsch. Mit den Jahren müssen die jeweiligen Neurentner auf je 2 Prozent mehr ihrer Bezüge Steuern zahlen: Wer 2009 in den Ruhestand gegangen ist oder geht, versteuert also 58 Prozent: «Von 10 000 Euro Rentenbezügen müssen Neurentner also 5800 Euro versteuern.» Vom Jahr 2040 an sind es 100 Prozent, denn ab 2021 steigt der Anteil jährlich um einen Prozentpunkt.
Doch obwohl peu à peu ein größerer Anteil der Rente versteuert werden muss, fallen Durchschnittsrenten oft unter die Freibeträge - Rentner müssen dann keine Steuern zahlen. «Wer monatlich nicht mehr als rund 1500 Euro Bruttorente hat, wird keine Post vom Finanzamt erhalten», auf diese Formel bringt es der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL) in Berlin.
Aber sobald nicht nur die übliche Altersrente bezogen wird, muss die Steuerfreiheit dem Fiskus per Erklärung nachgewiesen werden. Das Gros der Fälle sei jedoch «erledigt», sagt Heyder-Rentsch. Die meisten Rentner hätten niedrigere Bezüge und fallen nicht unter die Steuerpflicht. Maßstab aller Rechnerei ist der Grundfreibetrag. Er beträgt für 2008 genau 7664 Euro, in diesem Jahr 7834 Euro, Anfang 2010 steigt er auf 8004 Euro - für Verheiratete gelten die doppelten Summen. Wird er überschritten, gelangen Ruheständler in die Steuerpflicht.
Was bei Missachtung passiert
Wer die Aufforderung zur Steuererklärung ignoriert, riskiert sogenannte Verspätungszuschläge. Darauf weist das Bundesfinanzministerium in Berlin hin. Laut dem Bund der Steuerzahler ist das eine «Kann-Regelung» - der Zuschlag kann also erhoben werden, muss es aber nicht. Wenn es dazu kommt, sind je nach Fall bis zu zehn Prozent der Steuersumme zu zahlen, maximal aber 25 000 Euro.

25.09.2009

Wer ist pflegebedürftig?

Definition von Pflegebedürftigkeit
Pflegebedürftig kann im Prinzip jeder werden –

  • im Kindesalter, zum Beispiel durch erlittene Beeinträchtigungen bei der Geburt
  • als Jugendlicher, zum Beispiel durch einen Unfall
  • als Erwachsener, zum Beispiel durch eine schwere Krankheit
  • im Alter, zum Beispiel durch eher alterstypische Erkrankungen wie Schlaganfall oder Demenz

Das Risiko einer Pflegebedürftigkeit wächst allerdings deutlich mit steigendem Alter. Nur rund 0,6 Prozent der Bevölkerung werden vor dem 60. Lebensjahr pflegebedürftig, zwischen dem 60. und dem 80. Lebensjahr steigt dieser Prozentsatz auf knapp vier Prozent an, und von den über 80-Jährigen sind in Deutschland rund 30 Prozent pflegebedürftig.
Doch wer hat Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XI, ist also pflegebedürftig? Im elften Sozialgesetzbuch steht dazu als Definition:
"Pflegebedürftig im Sinne des Gesetzes sind Personen, die wegen einer Krankheit oder Behinderung bei der Ernährung, der Mobilität, der Körperpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung auf Dauer - voraussichtlich für mindestens sechs Monate - in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen." (SGB XI, § 14, 1)
Wichtig ist also, dass die Krankheit oder Behinderung einen regelmäßigen Hilfebedarf mit sich bringt. Eine nur vorübergehend notwendige Hilfe fällt nicht in den Bereich Pflegebedürftigkeit.

10.09.2009

Streit um Elternunterhalt

Hamburg/München (dpa/tmn) - Es könnte jederzeit in jeder Familie passieren: Nach einem Schlaganfall muss der Vater ins Seniorenheim ziehen. Rente und Pflegegeld decken aber die Kosten nicht.
Das Sozialamt springt daraufhin ein und bittet anschließend den Sohn oder die Tochter zur Kasse. Kinder müssen in solchen Fällen für die bedürftigen Eltern aufkommen.
Dass Kinder ihren Eltern gegenüber unterhaltspflichtig sind, regelt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB): «Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren», steht dort in Paragraf 1601 geschrieben. Details zum Elternunterhalt haben Gerichte in zahlreichen Entscheidungen ausgestaltet, allen voran die Oberlandesgerichte (OLG) und der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe.
Kinder müssen dabei keine Sorge haben, am Ende kein eigenes Geld mehr übrig zu behalten. Sie müssen nicht ihr gesamtes Einkommen für die bedürftigen Eltern aufwenden. «Es gibt einen Selbstbehalt von 1400 Euro für denjenigen, der zahlen soll. Außerdem werden 1050 Euro für den Ehepartner und altersabhängige Beträge für eigene Kinder abgezogen», erläutert der Familienrechtler und Fachbuchautor Finn Zwißler aus München. Demnach bliebe von 3000 Euro netto nach Abzug des Selbstbehalts von 2450 Euro für ein Ehepaar ein Restbetrag von 550 Euro. Die Hälfte davon steht dem Anwalt zufolge nach gängiger OLG-Rechtsprechung dem Sozialamt zu.
Unterhaltssätze veröffentlichen die Gerichte auf ihren Internetseiten. Am bekanntesten ist die Düsseldorfer Tabelle, die auch Unterhaltszahlungen für eigene Kinder regelt. Schulden für eine eigene Immobilie - nicht jedoch der Auto- oder Urlaubskredit - können die Summe weiter reduzieren, ebenso die freiwillige private Altersvorsorge.
Nach einem Urteil des BGH darf ein Kind bis zu fünf Prozent seines Bruttoeinkommens geltend machen, um «den Fortbestand seiner gegenwärtigen Lebensverhältnisse durch Sparvermögen oder ähnliche Kapitalanlagen» zu sichern (Az.: XII ZR 98/04). Zudem gibt es ein gewisses Schonvermögen. Bei Geschwistern wird der Elternunterhalt auf mehrere Schultern verteilt.
«Eine Quotierung ist möglich», sagt Nils Fleischmann, der Jurist des Sozialamts der Stadt Offenbach. Für die gestaffelte Festsetzung legt sein Amt die Einkommensverhältnisse zugrunde. So kann es passieren, dass ein Geschwisterteil null Prozent zahlt, während die beiden anderen Geschwister 25 und 75 Prozent aufbringen.
Untergrenzen gibt es nicht, wohl aber einen Maximalwert. Er «entspricht dem, was das Sozialamt bezahlt», erläutert Rechtsanwalt Zwißler. Im Allgemeinen prüfen Ämter bereits im Vorfeld, ob laut Gesetz unterhaltspflichtige Kinder selbst Sozialhilfe bekommen oder pflegebedürftig sind.
Sie bleiben dann meist von Zahlungsaufforderungen verschont. Streit gibt es auch in Fällen, in denen Eltern und Kinder überkreuz liegen. Wenn Eltern ihrer Unterhaltspflicht gegenüber Kindern nicht nachkamen, ihnen nach dem Leben trachteten oder eine Tochter ihrer Mutter umsonst den Haushalt führte, wird entschieden, ob die Zahlungen zum Beispiel gemindert werden.
Literatur: Finn Zwißler: Elternunterhalt - Wann zahlen Kinder für ihre Eltern? Walhalla, ISBN-13 978-3802937897, 9,95 Euro; Michael Baczko: Elternunterhalt, Haufe, ISBN-13 978-3448092325, 6,90 Euro

Düsseldorfer Tabelle unter «Service» und «Düsseldorfer Tabelle»

17.08.2009

Rundfunkgebühr trotz Hartz IV

Mannheim (dpa) - Empfänger von Hartz IV plus Sozialleistungen werden nicht von Rundfunkgebühren befreit - auch wenn sie draufzahlen müssen. Das hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschieden.
Der Rundfunkgebührenstaatsvertrag sehe für derartige Fälle keine Befreiung vor, heißt es in einem am Montag veröffentlichten Urteil der Mannheimer Richter. Geklagt hatte eine Frau aus dem Raum Stuttgart gegen den Südwestrundfunk (SWR). Sie bekam neben ihrem Arbeitslosengeld II einen monatlichen Zuschlag von zehn Euro. Der SWR forderte 17,03 Euro Gebühr, eine Befreiung lehnte er ab. Zu Recht, so das Urteil. Der Gesetzgeber habe eine Befreiung für Hartz-IV-Empfänger, die einen Zuschlag erhalten, generell ausgeschlossen. Das Urteil ist rechtskräftig. (Az.: 2 S 1400/08) Hartz-IV-Empfänger müsse keine Rundfunkgebühren bezahlen.
Selbst für einen besonderen Härtefall sahen die Richter bei der Zahlung von Sozialleistungen keinen Spielraum. «Das ist bei einer Typisierung das Dilemma: Es gibt immer Fälle, in denen es ungerecht wirkt», kommentierte ein Gerichtssprecher das Urteil. Nach Auffassung des 2. Senats durfte der Gesetzgeber jedoch davon ausgehen, dass die Sozialleistungen in der Mehrzahl der Fälle deutlich über den Rundfunkgebühren liegen.
Für die Klägerin hieß dies, dass sie zwei Jahre lang drauf bezahlte. So lange waren die Sozialleistungen, die sie neben dem Arbeitslosengeld bekommt, befristet. Sie hatte zunächst für die Zeit von April 2006 bis einschließlich Januar 2007 eine Befreiung von den Gebühren beantragt. Nachdem der SWR dies abgelehnt hatte, klagte sie. Zunächst mit Erfolg: Das Verwaltungsgericht Stuttgart befreite die Frau im April 2008 von den Gebühren. Dieses Urteil hoben die Mannheimer Richter im Berufungsverfahren auf.
Rundfunkgebührenstaatsvertrag (pfd-Dokument): www.gez.de/e160/e161/e392/Staatsvertrag.pdf

August 2009

Behinderten-Parkausweis gut sichtbar auslegen!

Die so genannten Behindertenparkplätze dürfen nur dann von schwerbehinderten Menschen genutzt werden, wenn diese Inhaber eines besonderen Parkausweises sind. Die zuständige Straßenverkehrsbehörde erteilt Schwerbehinderten mit dem Ausweismerkzeichen "aG" für "außergewöhnliche Gehbehinderung" sowie "Bl" für "Blind" diesen in der Regel blauen Ausweis. Er muss, während das Fahrzeug auf dem Behindertenparkplatz abgestellt ist, gut sichtbar im geparkten Auto ausgelegt sein. Weder die Behinderung als solche noch der Besitz eines Schwerbehindertenausweises rechtfertigen die Inanspruchnahme eines Behindertenparkplatzes. Dies hat erst im Frühjahr das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in seinem Beschluss 5 A 3413/07 vom 17. Februar 2009 klargestellt.

01.03.2009

Abweichung zwischen Pflegestufe und Pflegeklasse

Die Einstufung eines Pflegebedürftigen in eine der drei Pflegestufen bestimmt sich nach dem Umfang des täglichen Hilfebedarfs bei der Grundpflege (Körperpflege, Ernährung, Mobilität) und der hauswirtschaftlichen Versorgung im häuslichen Umfeld. Für die Heimpflege sind Pflegesätze zu zahlen, die in drei Pflegeklassen unterteilt sind.

Dabei ist grundsätzlich die Pflegeklasse an die zuerkannte Pflegestufe gekoppelt, also z. B. Pflegeklasse I bei Pflegestufe I. Die Pflegeheime haben neben der allgemeinen Pflege auch für die medizinische Behandlungspflege (krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen) und die soziale Betreuung der Heimbewohner zu sorgen. Beide Bereiche spielen für die Einordnung in eine der drei Pflegestufen keine Rolle.

Bei vollstationärer Unterbringung in einem Pflegeheim übernimmt die Pflegekasse einen bestimmten Kostenanteil, der aber die Gesamtkosten nicht abdeckt. Den Rest hat der Versicherte selbst oder ggf. der Sozialhilfeträger zu übernehmen. Für die Heimpflege zahlt die soziale Pflegeversicherung z. B. in der Pflegestufe II 1.279 Euro und in der Pflegestufe III 1.432 Euro (die Beträge wurden leicht angepasst).

Das Problem liegt darin, dass der Pflegebedürftige an einer höheren Einstufung häufig nicht interessiert ist, weil trotz höherer Leistungen der Pflegeversicherung der von ihm selbst zu tragende Anteil der Pflegevergütung wächst. Die Heimträger sind deshalb daran interessiert, in Fällen, in denen die Einstufung des Pflegebedürftigen aus ihrer Sicht nicht seinem tatsächlichen Pflegebedarf entspricht, entweder selbst die Höherstufung in die nächste Pflegestufe zu betreiben oder aber unabhängig von der zuerkannten Pflegestufe die Zuordnung zur nächst höheren Pflegeklasse zu er-reichen, was im Gesetz für Ausnahmefälle vorgesehen ist (§ 84 Abs. 2 Satz 3 SGB XI).

Das Bundessozialgericht hat am 1. September 2005 durch zwei Urteile zu diesem Problemkreis Stellung genommen. In beiden Fällen ging es um die Klage eines Pflegeheimträgers gegen eine Pflegekasse auf Zahlung des Differenzbetrages des Kostenanteils der Pflegeversicherung bei Heimpflege nach der Pflegestufe III zu dem bereits gezahlten Anteil nach der Pflegestufe II (monatlich 153 Euro) für einen bestimmten Zeitraum vor dem Tod der Heimbewohner.

Im Verfahren B 3 P 4/04 R hat das Bundessozialgericht die Revision der Pflege-heimbetreiberin gegen das klagabweisende Berufungsurteil zurückgewiesen.

In diesem Fall befand sich die Heimbewohnerin von März 1997 bis zu ihrem Tode im April 2001 vollstationär in der Pflegeeinrichtung der Klägerin. Die Versicherte erhielt zunächst Leistungen der Pflegestufe I, ab Juli 1999 Leistungen der Pflegestufe II. Pflegebegründend war vor allem eine fortschreitende Demenz mit Angst- und Spannungszuständen sowie vollständiger Inkontinenz. Ein späterer Höherstufungsantrag des Betreuers ergab nach Einholung eines Gutachtens des Medizinischen Dienstes bei voller Bettlägerigkeit der Versicherten einen Hilfebedarf in der Grundpflege von 143 Minuten täglich, woraufhin die Beklagte eine Höherstufung ablehnte, weil die Pflegestufe III einen Grundpflegebedarf von 240 Minuten voraussetzt.

Dagegen hat die Klägerin Klage erhoben mit der Begründung, dass die festgesetzte Pflegestufe II nicht den tatsächlichen Pflegeaufwand der Versicherten gedeckt habe. Die Versicherte habe in erhöhtem Maße psychischer Betreuung bedurft und habe wegen ihres Abwehrverhaltens teilweise nur von zwei Pflegekräften gleichzeitig versorgt werden können. Deshalb sei die Zuordnung zur Pflegeklasse III gerechtfertigt, auch wenn die Einstufung der Versicherten in die Pflegestufe II den Kriterien der §§ 14 und 15 SGB XI entspreche und deshalb nicht angefochten werde.

Die Klage war unbegründet. Die Zuordnung zu einer höheren Pflegeklasse führt dazu, dass die Pflegekasse den Kostenanteil nach der entsprechenden höheren Pflegestufe zu leisten hat, auch wenn die Eingruppierung des Versicherten in die niedrigere Pflegestufe zunächst bestandskräftig ist. Im Rahmen der Leistungsklage des Heimträgers gegen die Pflegekasse ist nämlich zu überprüfen, ob die Einstufung in die niedrigere Pflegestufe rechtmäßig erfolgt ist oder eine Höherstufung nach den Kriterien der §§ 14 und 15 SGB XI vorzunehmen gewesen wäre. Ist das der Fall, kann der Heimträger den Kostenanteil nach der höheren Pflegeklasse verlangen. Dabei ist es unerheblich, ob der Medizinische Dienst sein nach § 84 Abs 2 Satz 3 SGB XI erforderliches Einvernehmen mit der Pflegeleitung des Heimes erklärt hat. Die Zuordnung zu einer höheren Pflegeklasse scheidet jedoch aus, wenn der erhöhte Pflegeaufwand aus der medizinischen Behandlungspflege und der sozialen Betreuung resultiert, weil auch die medizinische Behandlungspflege und die soziale Betreuung durch die Pflegesätze vergütet werden und erhöhte Pflegeaufwendungen im Einzelfall durch die nach Durchschnittskosten kalkulierten Pflegesätze als Pauschalvergütungen für sämtliche Pflegeleistungen mit abgedeckt sind.

Im Verfahren B 3 P 9/04 R hat das Bundessozialgericht den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Es ging hier bei ansonsten vergleichbarem Sachverhalt zusätzlich um die Frage, ob der Heimträger aus eigenem Recht die Höherstufung der Versicherten von der zuerkannten Pflegestufe II in die Pflegestufe III betreiben konnte. Das hat das Bundessozialgericht ebenso wie die Vorinstanzen verneint. Für ein solches Vorgehen war kein schutzwürdiges Interesse des Heimträgers zu erkennen, weil er die Möglichkeit hat, unmittelbar Leistungsklage gegen die Pflegekasse auf Zahlung des Kostenanteils nach der höheren Pflegeklasse zu erheben, in deren Rahmen die Einstufung des Versicherten überprüft wird. Zu diesen Verfahren sind die Versicherten bzw. ihre Rechtsnachfolger notwendig beizuladen. Im Übrigen hat der Gesetzgeber mittlerweile durch die Regelung des § 87a Abs 2 SGB XI den Pflegeheimträgern die Möglichkeit eingeräumt, vorläufig den höheren Pflegesatz in Rechnung zu stellen, wenn der Versicherte seiner schriftlichen Aufforderung, die Einstufung in die höhere Pflegestufe bei der Pflegekasse zu beantragen, nicht nachkommt.

Die Sache war noch nicht abschließend zu entscheiden, weil das Landessozial-gericht keine Feststellungen zur konkreten Behauptung der Klägerin getroffen hatte, der Grundpflegebedarf der Versicherten sei auf mindestens 240 Minuten täglich angestiegen, sodass die Pflegestufe III und damit zugleich die Pflegeklasse III gerechtfertigt sei.

Pressemitteilung desBundessozialgerichts

21.02.2009

Senioren wollen ihren Familien nicht zur Last fallen

Hamburg/Baierbrunn (dpa) - Viele ältere Menschen würden sich lieber in ein Seniorenwohnheim zurückziehen, als ihren Familien zur Last zu fallen. Dies ergab eine repräsentative Umfrage im Auftrag des «Senioren Ratgebers».
Mehr als die Hälfte (58,6 Prozent) der Menschen ab 60 Jahre würde sich eher in einem Heim betreuen lassen, als ihre Kinder mit ihrer Pflege belasten zu müssen. Die Umfrage der GfK Marktforschung Nürnberg unter 2017 Personen ab 14 Jahren ergab außerdem, dass im Alter auch die Erwartung schwindet, einmal von den Angehörigen gepflegt zu werden. Lediglich 40,8 Prozent der Über-60- Jährigen hegen diese Hoffnung noch. Teilnehmer zwischen 20 und 29 Jahre sind in dieser Frage zuversichtlicher (55,8 Prozent).

21.02.2009

Zu wenig Vorsorge bei Darmkrebs

Berlin (dpa) - Weniger als ein Fünftel aller Kassenpatienten in Deutschland nutzt bisher die kostenlose Darmkrebsvorsorge ab dem 55. Lebensjahr. Damit zählt Darmkrebs weiter zu den zweithäufigsten Todesursache bei Krebserkrankungen.
Darauf weist die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) in Berlin hin. Von 16,8 Millionen gesetzlich Versicherten gingen erst 13,4 Prozent der Männer und 15,1 Prozent der Frauen zur vorsorglichen Darmspiegelung. Sie kann als Kassenleistung alle zehn Jahre wiederholt werden.
Wird Darmkrebs im Frühstadium entdeckt, ist die Tumorerkrankung oft gut heilbar. Um Versicherte über die Gefahren des Darmkrebses und die Chancen einer Früherkennung zu informieren, veranstaltet die KBV gemeinsam mit der Felix Burda Stiftung den Darmkrebsmonat März. Bundesweit soll er die Bevölkerung zu mehr Vorsorge motivieren.
Weitere Informationen: www.kbv.de

20.10.2008

Berufsunfähigkeit gezielt absichern

Frankfurt/Main (dpa/tmn) - Rund jeder vierte Arbeitnehmer muss seinen Job wegen Berufsunfähigkeit vorzeitig aufgeben. Mit mehr als 90 Prozent sind schwere Krankheiten - und nicht Unfälle - die Hauptursache dafür.
Treffen kann es grundsätzlich jeden Berufstätigen, so die Verbraucherzentrale Hessen in Frankfurt. Die Absicherung gegen Berufsunfähigkeit zähle neben der Haftpflichtpolice deshalb zu den wichtigsten privaten Versicherungen überhaupt. Allerdings sollte vor dem Abschluss geprüft werden, welcher Versicherungsschutz tatsächlich gebraucht wird.
Denn was für den Akademiker gut ist, muss für den Handwerker nach Angaben der Verbraucherschützer nicht die erste Wahl sein. Selbstständige, Freiberufler und Beamte brauchen außerdem andere Produkte als Angestellte. Hinzu komme, dass es Unterschiede beim Preis-Leistungs-Verhältnis einzelner Versicherungsunternehmen gibt. Unbedingt zu empfehlen sei, vor dem Abschließen einer Police zu ermitteln, welche finanziellen Lücken im Fall einer Berufsunfähigkeit geschlossen werden müssen. Eine Hürde ist darüber hinaus das heikle Thema Vorerkrankungen, die für die Versicherung ein Grund sein können, den Vertrag abzulehnen.
Tipps zum Thema gibt der Ratgeber «Berufsunfähigkeit gezielt absichern. Der Weg zum passenden Vertrag» (ISBN-13: 978-3937880983) den die Verbraucherzentralen gemeinsam mit der Stiftung Warentest jetzt in aktualisierter Auflage herausgegeben haben. Die jüngste Auflage berücksichtigt auch die Neuregelungen des Versicherungsvertragsgesetzes. Der Ratgeber kann für 12,90 Euro plus 2,50 Euro Versandkosten gegen Rechnung bestellt werden bei der Verbraucherzentrale Hessen, Große Friedberger Straße 13-17, 60313 Frankfurt, Bestell-Telefon: 069/97 20 10 30, E-Mail: ratgeber@verbraucher.de

Kabinett beschließt Entlastung für Familien

Berlin (dpa) - Das Bundeskabinett hat am Mittwoch (15.10.2008) ein Entlastungspaket für Arbeitnehmer und Familien in Milliardenhöhe auf den Weg gebracht. Damit soll das Kindergeld zum 1. Januar 2009 steigen.
Zudem ist die Senkung des Beitrags zur Arbeitslosenversicherung von 3,3 Prozent des Bruttolohns auf 2,8 Prozent geplant. Außerdem wird der Heizkostenzuschlag für Bedürftige über das Wohngeld aufgestockt. Der Zuschlag wird aber erst im kommenden Frühjahr gezahlt. Von 2010 an sollen die Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherung besser von der Steuer absetzbar sein. Das Paket hat nach Angaben aus der Koalition bis 2010 ein Volumen von 12 Milliarden Euro.
Das Kindergeld soll für die ersten beiden Kinder um 10 Euro auf dann jeweils 164 Euro steigen. Vom dritten Kind an gibt je 16 Euro mehr. Der Kinderfreibetrag steigt von rund 5800 Euro auf 6000 Euro im Jahr. Die Ausgaben für Dienstleistungen in Privathaushalten sollen von 2009 an besser steuerlich absetzbar sein. Die größte Entlastungswirkung hat die bessere Absetzbarkeit der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung.

Kindergeld nicht auf Sozialhilfe anrechnen!

Kindergeld darf nicht auf die Sozialhilfe angerechnet werden, wenn es die Eltern an die Kinder weitergeben. So entschied unlängst das Bundessozialgericht (BSG) in seiner Entscheidung (Az.: B 8/9b SO 23/06 R). Die Kasseler Richter gaben einer Frau Recht, die das Kindergeld von 154 Euro ihrem erwachsenen und außerhalb des Elternhauses lebenden Sohn zur Verfügung gestellt hat. Dennoch hatte die Stadt, in der die Frau lebt, die Sozialhilfe gekürzt und das Kindergeld als Einkommen der Mutter gewertet – mit der Begründung, es werde nicht direkt an den Sohn gezahlt. Das BSG sah dies anders. Die Bundesrichter sahen in dem Geld eine Position, die zwar an die Mutter gezahlt aber direkt weitergereicht werde. Sie bestätigten damit die Auffassung des Landessozialgerichts. Da die 154 Euro Kindergeld nachweislich an den Sohn gingen, könnten sie nicht als verfügbares Einkommen der Mutter gewertet werden. (Kindergeld kann auch über das 18. Lebensjahr hinaus gezahlt werden, wenn sich das Kind noch in Ausbildung befindet.)

VdK-Erfolg vor Bundessozialgericht
Klinikessen nicht auf Einkommen anrechnen

Die Verpflegung während eines Klinikaufenthalts darf bei einem Arbeitslosengeld (ALG) II-Bezieher nicht als Einkommen berücksichtigt werden. So entschied kürzlich das Bundessozialgericht (BSG) in seiner Entscheidung B 14 AS 22/07 R. Dieses Grundsatzurteil hat der Sozialverband VdK erstritten. Es war um einen ALG II-Empfänger gegangen, der mehrere Wochen in stationärer Heilbehandlung gewesen war. Deshalb war ihm für die Zeit des Klinikaufenthalts die Bewilligung des Alg II teilweise aufgehoben worden, weil durch die Krankenhausverpflegung sein Bedarf teilweise gedeckt gewesen sei. Auch das Bayrische Landessozialgericht hatte die Bereitstellung von Klinikessen als eine Einnahme und somit als Einkommen des Klägers gewertet. Dem widersprach das BSG.

Die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts habe pauschalierenden Charakter und schließe sowohl die Berücksichtigung individuell geringerer als auch höherer Bedarfe aus. Nach der Alg-II-Verordnung von 2008 muss Vollverpflegung pauschal in Höhe von monatlich 35 Prozent der Alg-II-Regelleistung als Einkommen berücksichtigt werden. Diese Verordnung war zwar nicht Gegenstand dieser BSG-Entscheidung, jedoch hat das Bundessozialgericht in der mündlichen Urteilsbegründung ebenfalls erhebliche Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dieser Verordnung angemeldet. Daher sollten sich Betroffene an die VdK-Sozialrechtsreferenten wenden. Adressen finden sich unter www.vdk-bawue.de

Busse müssen mehrere Rollstuhlfahrer befördern

Seit Juni 2008 können Rollstuhlfahrer auch zu mehreren Personen in Stadtlinienbussen mitfahren, ohne dass Verkehrsunternehmen Bußgelder oder Haftungsrisiken befürchten müssen. Dies sieht die geänderte Straßenverkehrszulassungsordnung vor. Sie regelt auch die Beförderung von Rollstühlen und ihren Fahrern in Bussen. Der Sozialverband VdK hatte im Schulterschluss mit anderen Verbänden und Bundestagsfraktionen auf eine Änderung der bisherigen Regelung gepocht. Daher hat das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung mit Zustimmung des Bundesrats Paragraf 34a der Straßenverkehrszulassungsordnung entsprechend geändert.

höhere Beiträge – verbesserte Leistungen in der Pflegeversicherung

Berlin (dpa) - Die erste Reform der Pflegeversicherung seit ihrer Einführung im Jahr 1995 tritt am 1. Juli in Kraft. Auf folgende Kernpunkte hat sich die Große Koalition geeinigt:

  • Der Beitrag steigt um 0,25 Punkte auf 1,95 Prozent, auf 2,2 Prozent für Kinderlose. Das soll bis 2014 reichen.
  • Leistungen für ambulante Sachleistungen steigen in Pflegestufe eins von 384 auf 420 Euro, in Pflegestufe zwei von 921 auf 980 Euro und in Pflegestufe drei von 1432 auf 1470 Euro im Monat. Das Pflegegeld steigt auf 215 Euro in Stufe eins (zwei: 420, drei: 675), die Leistung bei stationärer Versorgung auf 1470 in Stufe drei (1750 Euro für Härtefälle). Zwei weitere Anhebungen folgen jeweils bis 2012. Die Beträge für ambulante Härtefälle und für Stufe eins und zwei bei stationärer Pflege bleiben gleich. Die Abwertung der Leistungen durch die Inflation in den vergangenen Jahren wird durch die Verbesserungen nach Angaben der Krankenkassen nicht aufgefangen.
  • Altersverwirrte Menschen erhalten bei Betreuung zu Hause statt maximal 460 Euro jährlich 1200 Euro bei geringerem Bedarf und 2400 Euro jährlich bei per Gutachten bestätigtem erhöhtem Bedarf - erstmals auch ohne Einordnung in eine Pflegestufe.
  • Bei Betreuung im Heim wird die Versorgung Demenzkranker durch die Einstellung zusätzlicher Kräfte mit einer Mindestqualifikation verbessert.
  • Angehörige bekommen Anspruch auf bis zu sechs Monate unbezahlte Pflegezeit mit Jobgarantie in Betrieben ab 15 Angestellten. Für die akute Organisation von Pflege bekommen Beschäftigte Anspruch auf eine unbezahlte, bis zu zehntägige Freistellung.
  • Weitere Elemente der Reform zielen auf die Absicherung der medizinischen Versorgung in den Heimen ab sowie auf intelligentere Modelle, mit denen mehrere Betroffene Pflegedienste gemeinsam in Anspruch nehmen können.
  • Weitere Teile der Pflegereform für die knapp 2,2 Millionen Pflegebedürftigen folgen verpflichtend ab 2009, etwa bessere Beratung durch Fallmanager, möglichst angesiedelt in Pflegestützpunkten. Die Einrichtung dieser Stellen ist den Ländern freigestellt.
  • Gegen Missstände und Qualitätsmängel werden Pflegeeinrichtungen ab 2011 jährlich geprüft, Prüfergebnisse veröffentlicht und die Häuser gekennzeichnet - ähnlich wie mit Sternen am Hotel.

Änderung in der Pflegeversicherung zum 01. Juli 2008

Zum o.g. Zeitpunkt treten die Änderungen in der Pflegeversicherung in Kraft. Hierbei handelt es sich im Wesentlichen um folgende Punkte:

  • 1. Anhebung des Beitragssatzes zur Pflegeversicherung zum 01.07.2008
  • 2. Anspruch auf unbezahlte Freistellung, um pflegebedürftige nahe Angehörige in häuslicher Umgebung pflegen zu können ab 01.07.2008

zu 1.)
Der Beitragssatz in der gesetzlichen Pflegeversicherung wird zum 01. Juli 2008 von 1, 7 auf 1,95 Prozent erhöht. Die Erhöhung ist von Arbeitgebern und Arbeitnehmern je zur Hälfte zu tragen.

zu 2.)
Mit dem Pflegezeitgesetz wird zum 01. Juli 2008 Beschäftigten mit zwei Freistellungsvarianten eine besondere Möglichkeit eröffnet, für pflegebedürftige nahe Angehörige in häuslicher Umgebung zu sorgen oder diese selbst zu pflegen.

1. kurzzeitige Arbeitsverhinderung
Beschäftigte (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) können ohne Fortzahlung der Vergütung bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernbleiben, um bei einer akut aufgetretenen Pflegesituation bei einem pflegebedürftigen nahen Angehörigen die Pflege zu organisieren und sicherzustellen. Nahe Angehörige sind z.B. Großeltern, Eltern, Schweigereltern, Ehegatten, Lebenspartner, Geschwister oder Kinder.

Wer von der Möglichkeit der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung Gebrauch zu machen beabsichtigt, ist verpflichtet,
1.) dies unverzüglich dem Arbeitgeber anzuzeigen,
2.) die voraussichtliche Dauer der Arbeitsverhinderung mitzuteilen sowie
3.) dem Arbeitgeber eine ärztliche Bescheinigung über die akut aufgetretene Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen und die Erforderlichkeit der Organisierens und Sicherstellens der Pflege vorzulegen.

2. Pflegezeit
Zur Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung können Beschäftigte (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) längstens sechs Monate vollständig ohne Fortzahlung der Vergütung oder teilweise freigestellt werden. Die Pflegebedürftigkeit ist
1.) durch Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenkasse nachzuweisen,
2.) Beginn, Umfang und Dauer der Pflegezeit sind spätestens zehn Tage vorher dem Arbeitgeber schriftlich anzuzeigen.

Hinweis für Beamtinnen und Beamte:
Das Pflegezeitgesetz gilt nicht für Beamtinnen und Beamte. Für diesen Personenkreis ist Rechtsgrundlage für eine kurzzeitige Arbeitsverhinderung bzw. Pflegezeit § 153 b LBG (Beurlaubung aus familiären Gründen) bzw. § 153 e LBG (Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen). Die Bestimmungen des Pflegezeitgesetzes sind bei der Sachverhaltsbeurteilung analog anzuwenden.

Ausweispflicht für Klinikpatienten

Krankenhäuser müssen sich vor einer Behandlung eines Patienten dessen Ausweis zeigen lassen. Ohne Identitätsprüfung riskieren sie, kein Geld von der Kasse zu bekommen. So entschied kürzlich das Bundessozialgericht (BSG) in seiner Entscheidung Az.: B 3 KR 19/07 R. Im Gegensatz zu Arztpraxen dürften sich Kliniken nicht allein auf die Versichertenkarte des Patienten verlassen, sondern müssten sich auch einen Lichtbildausweis vorlegen lassen, um einen etwaigen Missbrauch verhindern zu können. Im zu Grunde liegenden Fall war unbemerkt eine fremde Versichertenkarte vor der Behandlung im Krankenhaus vorgelegt worden. Nach Auffassung der BSG-Richter müsse die Krankenversicherung für diese Behandlung nicht aufkommen.

Pflegereform ab 1. Juli 2008 – Tipps

Zum 1. Juli 2008 gibt es Neuerungen in der gesetzlichen Pflegeversicherung. Bei der ambulanten Pflege steigen die Sachleistungen in der Stufe 1 um 36 auf 420, um 29 auf 950 (Stufe 2) und um 38 auf 1470 Euro (Stufe 3) monatlich. Das Pflegegeld wird in den drei Pflegestufen um jeweils 10 Euro erhöht. In der stationären Pflege gibt es nur bei Stufe 3 eine Erhöhung um 38 auf 1470 Euro und beim Härtefall um 62 auf 1750 Euro. Die Pflegekassen sind verpflichtet, die Anpassungen vorzunehmen.

Für den allgemeinen Betreuungsbedarf von Demenzkranken wird ein Grundbetrag bis zu einer monatlichen Obergrenze von 200 Euro eingeführt. Es empfiehlt sich, sofort schriftlich einen Antrag zu stellen, um die neuen Ansprüche zu sichern. Im ambulanten Pflegebereich können fortan mehrere Betroffene ihre Sachleistungsansprüche gemeinsam nutzen. Hier ist empfehlenswert, mit dem Leistungsträger, zum Beispiel der Sozialstation, sowie mit den zuständigen Pflegekassen Kontakt aufzunehmen. Auch für die Tages- und Nachtpflege gibt es jetzt Verbesserungen; dasselbe gilt beim Abschluss von Einzelverträgen mit einzelnen Pflegekräften zur Versorgung eines oder mehrerer Pflegebedürftiger. Zudem ist wichtig, dass Angehörige künftig bis zu sechs Monate (unbezahlt) vom Arbeitgeber für die Pflege freigestellt werden können, hinzu kommen noch zehn Tage für eine kurzfristige Freistellung.

Info-Broschüren zum Thema "Hinzuverdienst bei Rentnern"

(dpa) - In Deutschland arbeiten immer mehr Menschen über das Rentenalter hinaus. Vom 65. Lebensjahr an ist ein Nebenjob problemlos möglich. Wer schon vorher Rente bezieht und arbeiten möchte, sollte aber genau nachrechnen.
Ist der Verdienst zu hoch, wird die Rente gekürzt. Während im Jahr 2002 nur rund 615 000 Rentner jobbten, sind es dem Bundesarbeitsministeriums zufolge 2008 bereits 817 000. Doch das hat nicht unbedingt mit finanzieller Not zu tun. Bei einer Umfrage des Forsa-Institutes erklärten 24 Prozent der Rentner, sie würden sich wünschen, eine bezahlte Tätigkeit auszuüben.
Um keine Nachforderungen zu riskieren, können Sie beim 1. Vorsitzenden Broschüren zu folgenden Themen erhalten:
1 ) Altersrentner: Soviel können Sie hinzuverdienen
2 ) Erwerbsminderungsrentner: Soviel können Sie hinzuverdienen
3 ) Hinterbliebenenrentner: Soviel können Sie hinzuverdienen

Heimbetreuung von Pflegebedürftigen in Zukunft teurer

Stuttgart (dpa/lsw) - Familien mit pflegebedürftigen Angehörigen müssen nach Einschätzung des Landesseniorenrates für eine Heimbetreuung bald tiefer in die Tasche greifen. Nach dem Auslaufen der Pflegeheimförderung im Jahr 2010 könnte ein Heimaufenthalt in Baden-Württemberg im Monat rund 300 Euro mehr kosten, sagte die Geschäftsführerin Birgit Faigle im Gespräch mit der Deutschen Presse- Agentur dpa in Stuttgart. Stationäre Einrichtungen würden dann nicht länger von der Landesregierung gefördert, obwohl es in der Versorgung besonders auf dem Land weiter Engpässe gebe. «Das Land gibt etwas aus der Hand, was bisher ein guter Weg war», kritisierte Faigle.

Kein Hartz-IV-Mietzuschuss bei Zweitwohnsitz

Hartz-IV-Empfänger haben keinen Anspruch auf Übernahme ihrer Mietkosten, wenn sie sich nur sporadisch an ihrem ersten Wohnsitz aufhalten, andernorts jedoch mietfrei wohnen. So entschied das Hessische Landessozialgericht in seinem Beschluss Az. L7 AS 249/07 ER. Damit wiesen die Richter die Klage einer 55-jährigen Frau ab, deren Erstwohnsitz in Frankfurt gemeldet war, die jedoch seit Anfang 2007 dauerhaft und mietfrei in ihrem Elternhaus wohnt. Dort pflegt die Hartz-IV-Empfängerin ihre Mutter.
Bei Hartz-IV- und in allen sozialrechtlichen Angelegenheiten berät der Sozialverband VdK im Rahmen seiner Sprechstunden und Außensprechtage. Mitglieder werden auch bei sozialrechtlichen Streitfällen juristisch vertreten.

Hinterbliebenenrente wird auf Altersrente angerechnet

An dieser Stelle wollen wir einen weitverbreiteten Irrtum ausräumen: vielfach wird die Meinung vertreten, dass man mit dem Erreichen der regulären Altersrente unbegrenzt hinzuverdienen dürfe. Dies stimmt nur bedingt ! Hinterbliebenenrenten werden ab einem bestimmten ( individuell verschiedenen ) Betrag generell auf die Altersrente angerechnet.
Diese Rechtsbehelfsbelehrung steht unter jedem Rentenbescheid und wird häufig nicht beachtet. In diesem Fall besteht für den Rentenbezieher eine zwingende Mitteilungspflicht.
Sollte diese Meldung vom Bezieher einer Alters- und Hinterbliebenenrente nicht erfolgen, kann eine berechtigte Nachforderung von mehreren Tausend Euro durch die Rentenversicherung die Folge sein. Dabei ist es unerheblich, ob der Betroffene die Meldung aus Unwissenheit oder absichtlich unterlassen hat.

Muss ich als Rentner Steuer zahlen ? - Rentencheck

Neustadt (dpa/tmn) - Hinweise darauf, ob sie eine Steuererklärung abgeben müssen, bekommen Rentner gratis unter «rentenservice.de». Rund 3,5 Millionen Rentner sind laut der Vereinigten Lohnsteuerhilfe (VLH) in Neustadt (Rheinland-Pfalz) veranlagungspflichtig.
Dafür hat das Alterseinkünftegesetz von 2005 gesorgt. Über das Internet-Angebot der VLH und der Deutschen Post können Ruheständler per Mausklick prüfen, wie die Lage bei ihnen einzuschätzen ist.
Dazu müssen Ledige wie Verheiratete sechs Ja-Nein-Fragen beantworten. Diese zielen darauf ab, ob bestimmte Grenzen beim Rentenbezug eingehalten oder überschritten sind und welche zusätzlichen Einnahmen vorliegen. Anschließend erhalten die Nutzer allerdings nur eine Einschätzung, ob sie mit großer oder weniger großer Wahrschein-lichkeit erklärungspflichtig sind. Denn eine steuerliche Beratung soll das Portal nicht ersetzen. Per Eingabe der eigenen Postleitzahl lässt sich die nächstgelegene Beratungsstelle finden. Ruheständler finden auf der Homepage außerdem Tipps, wie sie Steuern sparen können.

Keine Sozialleistungen bei privater Rentenversicherung

Mainz (dpa) - Eine private Rentenversicherung kann grundsätzlich den Anspruch auf staatliche Sozialleistungen kosten. Das geht aus einem Urteil des Sozialgerichtes Mainz hervor. Denn nach dem Richterspruch zählt eine private Rentenversicherung anders als die staatlich geförderten sogenannten Riester- oder Rürup-Versicherungen zum verwertbaren Vermögen. Es muss eingesetzt werden, bevor der Anspruch auf staatliche Hilfe besteht.
Steuerratgeber für Rentner: www.rentenservice.de

Alterssicherung nicht für Prozess verkaufen

Eine nachweislich zur Alterssicherung erforderliche Lebensversicherung muss nicht zur Finanzierung eines Prozesses eingesetzt werden. Das geht aus einem Beschluss des Pfälzischen Oberlandesgerichts (OLG) Zweibrücken hervor. In diesem Fall sei der vorzeitige Rückkauf der Versicherung dem Betroffenen wirtschaftlich nicht zuzumuten (Beschluss vom 26. September 2007 – 6 WF 192/07). Das Gericht gab der Beschwerde einer Frau statt, die sich dagegen gewandt hatte, dass ihr das Amtsgericht (AG) Zweibrücken für ein familiengerichtliches Verfahren Prozesskostenhilfe verweigert hatte. Zur Begründung hatte das Gericht auf eine Lebensversicherung der Frau mit einem derzeitigen Rückkaufwert von rund 4200 Euro verwiesen. Dieser Betrag müsse, so die AG-Richter, zur Prozessfinanzierung eingesetzt werden. Das OLG sah dies anders. Die bis 2026 laufende Versicherung diene als Altersvorsorge. Die Frau sei darauf dringend angewiesen.

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