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Verordnung von Krankenfahrten nach Pflegereform
Bis Ende 2016 konnten Kassenärzte Fahrten zur ambulanten Behandlung verordnen und Krankenkassen diese Fahrten genehmigen, wenn Patienten einen Bescheid mit Pflegestufe zwei oder drei vorlegten. Seit 2017 muss der Pflegebescheid den Pflegegrad drei, vier oder fünf ausweisen. Eine dauerhafte Mobilitätseinschränkung wird bei Patienten mit Pflegegrad vier und fünf als gegeben angesehen. Bei Pflegegrad drei muss der Arzt sie nochmals feststellen. Das gilt aber nur für neue Fälle. Für Patienten, die bis Ende 2016 Pflegestufe zwei und seit Januar 2017 Pflegegrad drei haben, braucht der Arzt das nicht tun. Auf dem Formular "Verordnung einer Krankenfahrt" wird seit 2017, und zunächst weiterhin, auf "Pflegestufen" Bezug genommen. Bis zur Formularanpassung kreuzen Ärzte weiterhin "Merkzeichen "aG", "BI", "H" oder Pflegestufe 2 beziehungsweise 3 vorgelegt? an.