Sozialverband VdK - Ortsverband Hünstetten
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Mitgliedschaft

| Auszug aus unserer Satzung |

§ 4 Beginn der Mitgliedschaft

  • Die Mitgliedschaft im Verband wird durch die Aufnahme in einer örtlichen Verbandsstufe (Ortsverband) für mindestens 12 Monate erworben. Die Aufnahme erfolgt in der Regel in derjenigen örtlichen Verbandsstufe, in deren Bereich das aufzunehmende Mitglied wohnt.
  • Der Beitritt zum Verband erfolgt durch Übersendung eines vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Beitrittsformulars. Beitrittsformulare können unter
    Seiten des Landesverbandes Hessen-Thüringen/Mitgliederbereich
    als Dokument heruntergeladen und nach vollständiger Ausfüllung per Post an
    Sozialverband VdK Hessen-Thüringen e.V.
    Landesgeschäftsstelle
    Gärtnerweg 3
    60322 Frankfurt
    gesandt oder ein Formular hier direkt angefordert werden. Beitrittsformulare können aber auch über die "Kontakt"-Möglichkeiten unseres Ortsverbandes beschafft werden.
  • Über die Aufnahme entscheidet die aufnehmende Verbandsstufe. Bei Minderjährigen und Geschäftsunfähigen wird der Antrag durch den gesetzlichen Vertreter gestellt. Die aufnehmende Verbandsstufe kann die Aufnahme ablehnen, wenn das Verbandsinteresse entgegensteht.
  • Stirbt ein Mitglied, so kann die Mitgliedschaft von dessen Hinterbliebenen fortgesetzt werden. Hinterbliebene sind Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Eltern des Verstorbenen.
  • Jedes Mitglied erhält bei seiner Aufnahme einen Mitgliedsnachweis, der im Eigentum des Verbandes verbleibt.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  • Die Mitgliedschaft im Verband endet durch Tod, Ausschluss oder Übertritt in eine andere rechtlich selbstständige Gliederung des Sozialverbandes VdK Deutschland e.V. Der Mitgliedsnachweis ist mit Beendigung der Mitgliedschaft an die ausgebende Stelle des Verbandes zurückzugeben.
  • Der Austritt erfolgt durch Zugang einer schriftlichen Erklärung bei einem Verbandsorgan oder Geschäftsstelle des Verbandes. Er kann unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden.

| Auszug aus der Beitragsordnung |

  • Das Beitragsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Hinweis: Das bedeutet, die Mitgliedschaft beginnt immer zum 01.01. eines Jahres.
  • Der Jahres-Mitgliedsbeitrag beträgt Euro 66,00.
  • Der Jahresbeitrag ist im Voraus zum Beginn eines Kalenderjahres fällig. Er wird grundsätzlich im Bankeinzugsverfahren erhoben.
  • Bezahlte Beiträge werden, auch bei Ausscheiden während eines laufenden Kalenderjahres, nicht erstattet.

| Inanspruchnahme des Sozialrechtsschutzes |

Für die Übernahme einer Vertretung in Rechtsbehelfs- und Rechtsmittelverfahren durch den Verband muss eine Mitgliedschaftsdauer von zwei Kalenderjahren erfüllt sein. Eine Inanspruchnahme ist nur möglich, wenn die fälligen Beiträge für die Wartezeit von zwei vollen Kalenderjahren nachgewiesen sind.

| Weitergabe der Daten an Versicherungspartner |

Durch Rahmenverträge können den Mitgliedern Rabattierungen und andere Vergünstigungen vermittelt werden. Die Zustimmung zur Speicherung und Weitergabe von Daten erfolgt durch Erklärung.

| SEPA-Mandat |

Kontoinhaber
Der Kontoinhaber ist immer mit Vor- und Nachnamen anzugeben. Ist nicht das Mitglied der Kontoinhaber, muss die Anschrift mit angegeben werden. Bezieht sich das Konto auf ein Ehepaar und sind beide unterschriftsberechtigt, sollte das Mitglied als Kontoinhaber genannt werden und das SEPA-Mandat unterzeichnen. Bei Ehepaaren können beide unterschriftsberechtigt sein, es muss jedoch der genannte Kontoinhaber unterzeichnen.

IBAN
Die deutschen Konten beginnt die IBAN immer mit dem Zeichen "DE". Daran schließt sich eine zweistellige Prüfziffer an. Dann folgen weiter 18 Ziffern, die sich aus der ehemaligen Bankleitzahl und der Kontonummer zusammensetzen. Auch europäische Kontoverbindungen werden akzeptiert. Diese können eine andere Länge haben und beginnen nicht mit "DE".

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