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Auf Besuch des Pflege-Gutachters vorbereiten
Wenn Leistungen der Pflegeversicherung beantragt werden, erfolgt in
der Regel ein Hausbesuch eines Gutachters, um den Pflegebedarf und
die Pflegebedürftigkeit feststellen zu können. Auf diesen
Termin sollten sich die Betroffenen und die pflegenden
Angehörigen gut vorbereiten. Vielfach wird empfohlen, ein
Pflegetagebuch zu führen, um die Art der Hilfestellung und den
im konkreten Einzelfall benötigten Zeitaufwand darlegen zu
können. Zu dieser Thematik gibt es von den
Verbraucherzentralen den Ratgeber "Das Pflegegutachten", der
diverse Tipps aus diesem wichtigen und auch heiklen Bereich gibt.
Die Broschüre ist für 7,40 Euro inklusive Porto
erhältlich. Sie kann per Telefon unter der Nummer (0 18 05) 50
59 99 (14 Cent pro Minute) oder elektronisch unter
broschueren@vz-bw.de bestellt werden.
Über die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung
informieren auch die Sozialrechtsreferenten des Sozialverbands VdK.
Sie können die Mitglieder bei Streitigkeiten mit den
Pflegekassen auch vor den Sozialgerichten vertreten.
Beratungs-Hotline gibt Pflege-Infos
Über zwei Millionen Menschen sind in Deutschland auf Pflege angewiesen. Für sie und ihre Angehörigen sowie Pflegepersonen gibt es seit kurzem eine Pflegeberatungs-Telefon-Hotline. Sie ist eine Einrichtung des Verbraucherzentrale-Bundesverbands (VZBV) und des Bundesverbands der Betriebskrankenkassen (BKK), die gemeinsam für dieses Projekt verantwortlich sind. Unter der Telefonnummer (0 18 03) / 7 70 50 02 gibt es Informationen über Heim- und Pflegeverträge. Die Nummer (018 03) 7 70 50 03 ermöglicht Infos zum betreuten Wohnen und unter der Nummer (0 18 03) 7 70 50 01 werden Fragen zur Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung beantwortet. Die eigentliche Beratung ist kostenlos, ein Anruf aus dem Deutschen Festnetz kostet 9 Cent pro Minute. An den Hotline-Telefonen stehen Berater immer montags und mittwochs in der Zeit von 10 bis 13 Uhr und donnerstags von 14 bis 18 Uhr bereit.
Größeres Auto bei HARTZ IV
Auch Empfänger von Arbeitslosengeld II dürfen unter
Umständen ein höherpreisiges Auto behalten. Dies
entschied kürzlich das Sozialgericht (SG) Heilbronn in seiner
Entscheidung AZ: S 7 AS 2977/06. Im zu Grunde liegenden Fall hatte
ein HARTZ-IV-Empfänger einen höherwertigen Pkw besessen,
der bei Beantragung des Arbeitslosengeldes II noch gut 11 600 Euro
an Wert gehabt hatte. Die zuständige Behörde hatte
daraufhin vom Antragsteller verlangt, dieses Auto zu verkaufen und
einen Teil des Erlöses für den Lebensunterhalt zu
verwenden. Dieser Auffassung widersprachen die Heilbronner
Sozialrichter mit Blick auf die individuellen Bedürfnisse des
betroffenen Arbeitslosen. Bei ihm wurde anerkannt, dass er wegen
seiner Wohnung in ländlicher Gegend für den Weg zu einer
möglichen Arbeit auf einen eigenen Pkw angewiesen sei.
Außerdem zog das Gericht in Betracht, dass dieses Auto einige
Zeit vor dem Leistungsbezug angeschafft worden war. Auf jeden Fall
dürfe es, so die SG-Richter, bei der Frage, ob ein Auto
angemessen sei, keine pauschale Wertgrenze geben.
Der Sozialverband VdK berät und vertritt seine Mitglieder in
allen Bereichen des Sozialrechts. Hierzu gehören auch die
HARTZ-IV-Regelungen.
Kündigungsschutz für Schwerbehinderte auch bei
rückwirkender Anerkennung
Schwerbehinderten Arbeitnehmern darf nur mit Zustimmung des Integrationsamts gekündigt werden. Dies gilt auch dann, wenn die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft nach zunächst erfolglosem Antrag erst im Widerspruchsverfahren zu Stande kam oder nach einer Klage rückwirkend erfolgte. In seinem Urteil 12 Sa 168/04 wies das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln darauf hin, dass auch die Novellierung des Neunten Sozialgesetzbuchs (Behindertenrecht) vom Mai 2004 an dieser langjährigen Praxis nichts geändert habe. Daher dürfe es ohne Zustimmung des Integrationsamts keine Kündigung eines schwerbehinderten Mitarbeiters geben.
Nur 18 Prozent der Deutschen kennen Gesundheitsreform 2007
Am 1. April 2007 ist die Gesundheitsreform in Kraft getreten. Laut einer Umfrage des Forsa-lnstituts im Auftrag von "Bild am Sonntag" wissen nur 18 Prozent der Deutschen darüber Bescheid, welche Änderungen durch diese Reform erfolgen. Demgegenüber hatten 81 Prozent der Befragten angegeben, die Einzelheiten der Reform nicht zu kennen. Auch bei Bürgern mit Abitur und Studium habe nur etwa ein Viertel der Befragten Bescheid gewusst, so das Ergebnis der Umfrage. Diese Befragung war zwei Tage vor dem In-Kraft-Treten der Gesundheitsreform durchgeführt worden. Hierzu hatte das Forsa-lnstitut 500 Deutsche befragt. Der Sozialverband VdK hat sich in den vergangenen Monaten über seine diversen Medien ("VdK-Zeitung", Internet, VdK-Pressearbeit) kritisch mit der Gesundheitsreform 2007 auseinander gesetzt. Auch auf zahlreichen öffentlichen Veranstaltungen der VdK-Orts- und -Kreisverbände waren die Änderungen dieser Sozialreform thematisiert worden.
Zuvielzahlung bei HARTZ IV
Wird im Rahmen von HARTZ IV zu viel Arbeitslosengeld II gezahlt,
obwohl der Leistungsempfänger sein Einkommen und Vermögen
korrekt angegeben hat, so darf die zuständige Behörde das
zu viel gezahlte Geld nicht mit dem laufenden Leistungsanspruch
verrechnen. Dies ist der Tenor einer Entscheidung des Koblenzer
Sozialgerichts (SG). Im Fall (AZ: S 11 AS 635/06) hatte der
Kläger während des Bezugs von Arbeitslosengeld II zwei
Monate lang einen Minijob ausgeübt, den er auch bei seinem
Leistungsträger angemeldet hatte. Dort war nach Vorlage der
Lohnabrechnungen festgestellt worden, dass diese Behörde zu
hohe Leistungen an den HARTZ-IV-Empfänger ausgezahlt hatte.
Der dann von der Behörde gewünschten Verrechnung der
Rückforderung mit dem laufenden Arbeitslosengeld II schob das
SG aber einen Riegel vor.
Der Sozialverband VdK berät und vertritt seine Mitglieder in
allen Bereichen des Sozialrechts. Hierzu gehören auch die
HARTZ-IV-Regelungen.
Anschrift des Ombudsmannes von Baden-Württemberg
Wenn Sie im Umgang mit den Ämtern Probleme haben, ärgern
Sie sich nicht zu sehr.
Nehmen Sie lieber sofort mit dem Ombudsmann Baden-Württemberg
(Amtsschimmel) Kontakt auf.
Die Adresse lautet:
Rudolf Bäumler
Staatskanzlei
Richard-Wagner-Str. 15
70184 Stuttgart
ombudsmann@baden-wuerttemberg.de
Kündigung schwerbehinderter Menschen
Der gesetzliche Kündigungsschutz Schwerbehinderter und ihnen
"gleichgestellter" Menschen ist kein umfassender Schutz vor dem
Verlust des Arbeitsplatzes. Im Jahr 2003 gab es eine Steigerung von
Kündigungen schwerbehinderter um fast 26 Prozent gegen
über dem Vorjahr. Nach dem SGB IX bedarf die Kündigung
eines schwerbehinderten Menschen der vorherigen Zustimmung des
Integrationsamts. Diese Zustimmungserfordernis gilt unter anderem
bei ordentlichen und außerordentlichen Kündigungen. Es
gilt jedoch nicht, wenn das Arbeitsverhältnis noch nicht
länger als 6 Monate besteht. Außerdem gibt es weitere
Ausnahmen - wie z.B. die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses
per Aufhebungsvertrag. Im SGB IX ist auch geregelt, bei welchen
Fällen das Integrationsamt die Zustimmung zur Kündigung
erteilen soll oder muß.
Spritzen ins Handgepäck
Zuckerkranke und Thrombose-Patienten sollten bei Urlaubsflügen
ihre Spritzen im Handgepäck mitführen, falls die Koffer
verspätet ankommen oder verloren gehen. Es wird empfohlen, ein
ärztliches Attest oder einen Diabetikerausweis
mitzuführen und das Personal beim Einchecken sowie das
Kabinenpersonal über das mitgeführte Spritzbesteck zu
informieren. So vermeiden Sie Missverständnisse mit den
Flughafen-Sicherheitsexperten und dem Flugpersonal. Wenn Sie zu
bestimmten Zeiten spritzen müssen, denken Sie an die
Zeitverschiebungen bei Langstreckenflügen.