Sozialverband VdK - Ortsverband Gundelsheim/Offenau
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Steuertipps für Menschen mit Behinderung

Bearbeitungsstand: 17.06.16
Lohnsteuerhilfeverein "Steuerring" gibt Infos zu Nachteilsausgleichen: Von "besonderen Aufwendungen" bis zum "Pauschbetrag"
Therapien, Fahrtkosten, Medikamente oder auch Pflegeleistungen: Mit einer Behinderung ­gehen in den meisten Fällen zusätzliche finanzielle Belastungen einher. Wie sich diese mindern lassen, weiß der Lohn- und Einkommensteuer-Hilfe-Ring Deutschland e.V. (Steuerring). .

Eine Frau im Rollstuhl lächelt

© Andi Weiland | Gesellschaftsbilder.de

Je nach Grad der Behinderung (GdB) können Betroffenen steuerliche Pauschbeträge in unterschiedlicher Höhe gewährt werden (siehe untenstehende Tabelle). Voraussetzung ist ein Beleg des Versorgungsamts, das ab einem GdB von 50 einen entsprechenden Schwerbehindertenausweis ausstellt.

Bei einem niedrigeren GdB erhält man lediglich eine Bescheinigung und kann den Pauschbetrag nur dann in der Einkommensteuererklärung geltend machen, wenn eine dauernde Einbuße der körperlichen Beweglichkeit vorliegt. Ändert sich der GdB im Laufe eines Jahres, gilt stets der höhere Pauschbetrag, da es sich um einen Jahresbetrag handelt.

Neben dem GdB werden vom Finanzamt noch die sogenannten Merkzeichen (siehe Tabelle rechts) beziehungsweise Nachteilsausgleiche berücksichtigt. So erhöht sich der Pauschbetrag auf 3.700 Euro, wenn im Schwerbehindertenausweis ein "H" (hilflos) oder "Bl" (blind) vermerkt sind.

Wichtig: Steht der Pauschbetrag einem steuerlich zu berücksichtigenden Kind zu, das diesen nicht selbst in Anspruch nimmt, dürfen die Eltern den Pauschbetrag in ihrer Steuererklärung beantragen.
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Eine Tabelle beschreibt den Grad und die Art von Behinderungen

Tabellarisch: GdB und Pauschbeträge sowie Merkzeichen und ihre Bedeutung.© Steuerring/Finkenzeller

Außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art

Anstelle des Pauschbetrags können die behinderungsbedingten Aufwendungen auch als "außergewöhnliche Belastungen" allgemeiner Art berücksichtigt werden. Nachteil: Das Finanzamt kürzt die Gesamtaufwendungen um eine "zumutbare Belastung". Diese richtet sich nach dem Einkommen, dem Familienstand und der Zahl der Kinder. Welche Lösung besser ist, muss im Einzelfall errechnet werden.

Neben dem Pausch­betrag für Menschen mit Behinderung sind Krankheitskosten ? unter Berücksichtigung der zumutbaren Belastung - zusätzlich abzugsfähig. Das können zum Beispiel Medikamente, Rechnungen von Ärzten oder Heilpraktikern, Brillen, Zahnarztrechnungen, Zuzahlungen im Krankenhaus oder eine physikalische Therapie sein. Voraussetzung für deren Anerkennung ist das Vorliegen einer ärztlichen Verordnung (Rezept). Ausnahme: Ein Arzt verordnet Ihnen als Dauertherapie ein nichtverschreibungspflichtiges Medikament, das Sie aber grundsätzlich in der

Apotheke selbst kaufen.

Bei einem GdB von 70 und dem Merkzeichen "G" oder einem GdB von mindestens 80 können auch Aufwendungen für Privatfahrten mit dem PKW bis zu einer Höchstgrenze von 3.000 Kilometer pro Jahr angesetzt werden. Mit den Merkzeichen "aG", "Bl" oder "H" können es sogar bis zu 15.000 Kilometer sein - allerdings ist dann ein Nachweis über die Fahrten erforderlich.

Aufwendungen für Pflege

Darüber hinaus gehören Pflegeaufwendungen vorrangig zu den außergewöhnlichen Belastungen. Erstattungen der Pflegeversicherung müssen zwar abgezogen werden, das normale Pflegegeld wird aber nicht angerechnet. In Höhe der zumutbaren Belastung kann bei Vorliegen eines Haushalts eine Steuerermäßigung von 20 Prozent beantragt werden.

Pflegepauschbetrag

Wer eine Person mit dem Merkzeichen "H" oder der Pflegestufe III in deren oder dem eigenen Haushalt pflegt, kann zusätzlich einen Pflegepauschbetrag in Höhe von 924 Euro beantragen. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die pflegende Person keine Einnahmen für die Pflege erhält. Selbstverständlich steht der Pflegepauschbetrag auch Eltern zu, deren Kind die Voraussetzungen erfüllt.
Steuerbescheid ändern

Grundsätzlich gilt: Sowohl die Bescheide über die Pflegestufe III als auch über GdB und Merkzeichen sind für das Finanzamt bindend. Wurden die Vorteile in einem bestandskräftigen Steuerbescheid nicht berücksichtigt, ist unter bestimmten Voraussetzungen eine Änderung möglich.

Haushaltsnahe Dienstleistung

Auch Kosten für sogenannte haushaltsnahe Dienstleistungen können in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Wird eine Person angestellt, die typische Hausarbeiten wie das Waschen, Putzen oder Kochen in Form eines Minijobs verrichtet, berücksichtigt das Finanzamt auf Antrag 20 Prozent der Aufwendungen - höchstens jedoch 510 Euro als unmittelbare Steuerermäßigung. Zudem sind andere haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder Pflege- und Betreuungsleistungen steuerlich begünstigt - mit 20 Prozent, aber höchstens 4.000 Euro Steuerermäßigung. Achtung: Wenn bereits Pauschbeträge oder außergewöhnliche Belastungen angerechnet wurden, ist ein zusätzlicher Steuerbonus nicht möglich!

VdK-Kooperation mit Steuerring

Der Sozialverband VdK darf nur sozial-, aber nicht steuerrechtlich beraten. Deswegen kooperiert der VdK-Landesverband seit 2013 mit dem Lohnsteuerhilfeverein "Steuerring". Die Steuerring-Experten schreiben regelmäßig Service-Artikel für die VdK-Zeitung und die Internetseite.

Für eine persönliche Beratung müssen sich Interessierte direkt an den Steuerring wenden und dort gegebenenfalls Mitglied werden; für VdK-Mitglieder entfällt die Aufnahmegebühr.

Die nächstgelegene Beratungsstelle finden Sie über das Infotelefon (08 00 9 78 48 00) oder die Internetseite des Vereins (www.steuerring.de) sowie über die VdK-Kreisverbände.

Vivien Eilhardt

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