Sozialverband VdK - Ortsverband Gomaringen-Bronnweiler
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Hartz IV und Armutsgrenze

Arme Kinder können nicht länger warten
VdK fordert Sofortmaßnahmen bei besonderem Bedarf
Der Sozialverband VdK Deutschland begrüßt das heutige Grundsatzurteil des Bundesverfassungsgerichts zur Höhe der Hartz-IV-Regelsätze. "Jetzt gibt es einen klaren Auftrag an die Bundesregierung, die Regelleistungen transparent und sachgerecht bis zum 31. Dezember 2010 neu zu berechnen", erklärte die VdK-Präsidentin Ulrike Mascher.

"Wir fordern Bundesarbeitsministerin Ursula von der Leyen auf, in den nächsten Wochen eine gesetzliche Regelung auf den Weg zu bringen, die bedarfsgerechte Regelsätze für Kinder vorsieht. Kinder aus Hartz-IV-Familien dürfen nicht länger in ihren Entwicklungs- und Teilhabechancen gegenüber anderen Kindern benachteiligt werden", sagte die VdK-Chefin. Denn jetzt würden bei ihnen die Weichen für das weitere Leben gestellt, die nachträglich nicht mehr korrigiert werden können.

"Bei der Förderung von Kindern spielt selbst ein halbes Jahr eine große Rolle", betonte Mascher. Deshalb müsse bei besonderen Bedarfen von Kindern schnell Hilfe möglich sein. Hier habe das Gericht jetzt einen Rechtsanspruch eröffnet. "Fahrtkosten bei getrennt lebenden Eltern, Teilnahme an Klassenfahrten, Nachhilfestunden, das brauchen Kinder zum Beispiel, um nicht ausgegrenzt zu werden. Vom Hartz-IV-Regelsatz lassen sich dafür keine Rücklagen bilden. Das hat die Praxis gezeigt. Hier brauchen wir ganz schnell eine Verfahrensregelung", betonte die VdK-Präsidentin.

Der VdK forderte zur Finanzierung höherer Hartz-IV-Leistungen die rasche Einführung einer Finanztransaktionssteuer und die Wiederbelebung der Vermögensteuer.
Mascher: "Die Gewährung, aber auch der Umfang des soziokulturellen Existenzminimums darf nicht an der angespannten Lage des Bundeshaushalts scheitern. Menschenwürde kann nicht unter Kostenvorbehalt stehen. Haushaltskonsolidierung darf nicht zu Lasten der Schwächsten gehen. Diese haben die Finanz- und Wirtschaftskrise nicht verursacht. Sie dürfen jetzt nicht ihre Opfer werden."

Mascher warnte auch vor der Fortsetzung der Missbrauchsdiskussion bei Hartz IV. Eine Studie der Bundesagentur für Arbeit habe ergeben, dass sich die Zahl der Missbrauchsfälle von 2008 auf 2009 lediglich um 0,1 Prozent von 1,8 auf 1,9 Prozent aller Hartz-IV-Leistungsempfänger erhöht hat. "Die 98,1 Prozent der Hartz-IV-Empfänger, die zu Recht diese Leistungen beziehen, haben es satt, als Sozialschmarotzer diffamiert zu werden. Damit muss Schluss sein", betonte die VdK-Präsidentin.

Karlsruhe entscheidet am 9. Februar über Hartz-IV-Sätze

Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe will sein Grundsatzurteil über die Höhe der Hartz-IV-Sätze am 9. Februar (10.00 Uhr) verkünden. Das teilte das Gericht am 22. Januar mit. Gerichtspräsident Hans-Jürgen Papier hatte bei der Anhörung im vergangenen Oktober angekündigt, es solle erstmals über Inhalt und Grenzen eines menschenwürdigen Existenzminimums entschieden werden.

Bisher seien in der Rechtsprechung des Gerichts weder der sachliche Gehalt des aus Menschenwürdegarantie und Sozialstaatsprinzip hergeleiteten Existenzminimums geklärt, noch die Konsequenzen für den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, so Papier.

Kläger sind drei Familien aus Nordrhein-Westfalen, Bayern und Hessen, die vom Arbeitslosengeld II leben müssen. Sie argumentieren, die Sätze von heute 215 Euro für Kinder unter 6 Jahren (60 Prozent des Regelsatzes) und 251 Euro für Kinder unter 14 Jahren (70 Prozent) seien zu niedrig.

Das Bundessozialgericht und das Hessische Sozialgericht halten die Regeln für verfassungswidrig, weil die Sätze lediglich durch einen pauschalen Abschlag auf die Hartz-IV-Beträge für Erwachsene festgelegt worden sind. Sie haben dem Karlsruher Gericht die Klagen vorgelegt. Dieses hatte bei der Anhörung deutliche Zweifel an der Berechnung der 2005 eingeführten Hartz-IV-Leistungen erkennen lassen.

Die "Grundsicherung für Arbeitsuchende" - besser bekannt als Hartz IV - sieht als Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts derzeit 359 Euro monatlich vor. Bei Inkrafttreten des Gesetzes Anfang 2005 waren es noch 345 Euro. Dazu kommen die Kosten für Wohnung und Heizung. (dpa)

Ronald Blaschke, Arbeitslosenverband Deutschland, Sächsische Armutskonferenz, Juni 2005
Hartz IV ist Armut per Gesetz!
Im Folgenden werden die Haushalteinkommen mit Hartz IV-Leistungen den Armutsgrenzen des 2. Nationalen Armuts- und Reichtumsberichts der Bundes-regierung (2. NARB) gegenüber gestellt. Es soll nachgewiesen werden, dass Hartz IV Armut per Gesetz bedeutet.
Der 2. Nationale Armuts- und Reichtumsbericht benutzt wie der 1. Bericht zur Bestimmung der Ar-mutsgrenze die über die Einkommensungleichverteilung ermittelte Armutsgrenze (relative Einkom-mensarmut). Diese Möglichkeit der Armutsbestimmung ist international anerkannt. Weitere Möglich-keiten wären z. B. die Bestimmung der Armutsgrenze über einen monetarisierten Warenkorb, über eine Mindesteinkommenbefragung oder über eine politisch ausgehandelte / gesetzte Regelleistungs-höhe (wie bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende – Sozialgesetzbuch II / Sozialhilfe und Grundsi-cherung für Ältere und Erwerbsgeminderte – Sozialgesetzbuch XII). Die relative Einkommensarmut wird im NARB aus den Daten der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) berechnet. Andere Datenquellen bezüglich der Einkommen wären das Sozio-oekonomischen Panel (SOEP) oder der Mikrozensus. Allgemein anerkannt ist, dass die Bestimmung von Armut und Armutsgrenzen sich auf die nationale Situation zu beziehen hat, weil sich Einkommens- und Ausgabeverhältnisse (z. B. Kauf-kraft, Ausgabenotwendigkeiten ...) von Land zu Land unterscheiden.

Klagewelle gegen Hartz IV nimmt zu
Beim Bundessozialgericht in Karlsruhe wird deshalb Ende März ein neuer dreiköpfiger Senat gebildet.

Voller Satz von 345 Euro für erwachsene Empfänger des Arbeitslosengeld II
Erwachsene Empfänger (über 25 Jahre alt) des Arbeitslosengeldes II, die bei ihren Eltern leben, können den vollen Satz von 345 € beanspruchen (Aktenzeichen: B zb AS 6/06 R). Diese Kinder bilden eine eigene sogenannte Bedarfsgemeinschaft. Jüngere Kinder haben dagegen nur Anspruch auf 80 Prozent des Regelsatzes.