Springen Sie direkt:

Arme Kinder können nicht länger warten
VdK fordert Sofortmaßnahmen bei besonderem
Bedarf
Der Sozialverband VdK Deutschland begrüßt das heutige
Grundsatzurteil des Bundesverfassungsgerichts zur Höhe der
Hartz-IV-Regelsätze. "Jetzt gibt es einen klaren Auftrag an
die Bundesregierung, die Regelleistungen transparent und
sachgerecht bis zum 31. Dezember 2010 neu zu berechnen",
erklärte die VdK-Präsidentin Ulrike Mascher.
"Wir fordern Bundesarbeitsministerin Ursula von der Leyen auf, in den nächsten Wochen eine gesetzliche Regelung auf den Weg zu bringen, die bedarfsgerechte Regelsätze für Kinder vorsieht. Kinder aus Hartz-IV-Familien dürfen nicht länger in ihren Entwicklungs- und Teilhabechancen gegenüber anderen Kindern benachteiligt werden", sagte die VdK-Chefin. Denn jetzt würden bei ihnen die Weichen für das weitere Leben gestellt, die nachträglich nicht mehr korrigiert werden können.
"Bei der Förderung von Kindern spielt selbst ein halbes Jahr eine große Rolle", betonte Mascher. Deshalb müsse bei besonderen Bedarfen von Kindern schnell Hilfe möglich sein. Hier habe das Gericht jetzt einen Rechtsanspruch eröffnet. "Fahrtkosten bei getrennt lebenden Eltern, Teilnahme an Klassenfahrten, Nachhilfestunden, das brauchen Kinder zum Beispiel, um nicht ausgegrenzt zu werden. Vom Hartz-IV-Regelsatz lassen sich dafür keine Rücklagen bilden. Das hat die Praxis gezeigt. Hier brauchen wir ganz schnell eine Verfahrensregelung", betonte die VdK-Präsidentin.
Der VdK forderte zur Finanzierung höherer
Hartz-IV-Leistungen die rasche Einführung einer
Finanztransaktionssteuer und die Wiederbelebung der
Vermögensteuer.
Mascher: "Die Gewährung, aber auch der Umfang des
soziokulturellen Existenzminimums darf nicht an der angespannten
Lage des Bundeshaushalts scheitern. Menschenwürde kann nicht
unter Kostenvorbehalt stehen. Haushaltskonsolidierung darf nicht zu
Lasten der Schwächsten gehen. Diese haben die Finanz- und
Wirtschaftskrise nicht verursacht. Sie dürfen jetzt nicht ihre
Opfer werden."
Mascher warnte auch vor der Fortsetzung der Missbrauchsdiskussion bei Hartz IV. Eine Studie der Bundesagentur für Arbeit habe ergeben, dass sich die Zahl der Missbrauchsfälle von 2008 auf 2009 lediglich um 0,1 Prozent von 1,8 auf 1,9 Prozent aller Hartz-IV-Leistungsempfänger erhöht hat. "Die 98,1 Prozent der Hartz-IV-Empfänger, die zu Recht diese Leistungen beziehen, haben es satt, als Sozialschmarotzer diffamiert zu werden. Damit muss Schluss sein", betonte die VdK-Präsidentin.
Karlsruhe entscheidet am 9. Februar über Hartz-IV-Sätze
Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe will sein Grundsatzurteil über die Höhe der Hartz-IV-Sätze am 9. Februar (10.00 Uhr) verkünden. Das teilte das Gericht am 22. Januar mit. Gerichtspräsident Hans-Jürgen Papier hatte bei der Anhörung im vergangenen Oktober angekündigt, es solle erstmals über Inhalt und Grenzen eines menschenwürdigen Existenzminimums entschieden werden.
Bisher seien in der Rechtsprechung des Gerichts weder der sachliche Gehalt des aus Menschenwürdegarantie und Sozialstaatsprinzip hergeleiteten Existenzminimums geklärt, noch die Konsequenzen für den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, so Papier.
Kläger sind drei Familien aus Nordrhein-Westfalen, Bayern und Hessen, die vom Arbeitslosengeld II leben müssen. Sie argumentieren, die Sätze von heute 215 Euro für Kinder unter 6 Jahren (60 Prozent des Regelsatzes) und 251 Euro für Kinder unter 14 Jahren (70 Prozent) seien zu niedrig.
Das Bundessozialgericht und das Hessische Sozialgericht halten die Regeln für verfassungswidrig, weil die Sätze lediglich durch einen pauschalen Abschlag auf die Hartz-IV-Beträge für Erwachsene festgelegt worden sind. Sie haben dem Karlsruher Gericht die Klagen vorgelegt. Dieses hatte bei der Anhörung deutliche Zweifel an der Berechnung der 2005 eingeführten Hartz-IV-Leistungen erkennen lassen.
Die "Grundsicherung für Arbeitsuchende" - besser bekannt als Hartz IV - sieht als Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts derzeit 359 Euro monatlich vor. Bei Inkrafttreten des Gesetzes Anfang 2005 waren es noch 345 Euro. Dazu kommen die Kosten für Wohnung und Heizung. (dpa)
Ronald Blaschke, Arbeitslosenverband Deutschland, Sächsische
Armutskonferenz, Juni 2005
Hartz IV ist Armut per Gesetz!
Im Folgenden werden die Haushalteinkommen mit Hartz IV-Leistungen
den Armutsgrenzen des 2. Nationalen Armuts- und Reichtumsberichts
der Bundes-regierung (2. NARB) gegenüber gestellt. Es soll
nachgewiesen werden, dass Hartz IV Armut per Gesetz bedeutet.
Der 2. Nationale Armuts- und Reichtumsbericht benutzt wie der 1.
Bericht zur Bestimmung der Ar-mutsgrenze die über die
Einkommensungleichverteilung ermittelte Armutsgrenze (relative
Einkom-mensarmut). Diese Möglichkeit der Armutsbestimmung ist
international anerkannt. Weitere Möglich-keiten wären z.
B. die Bestimmung der Armutsgrenze über einen monetarisierten
Warenkorb, über eine Mindesteinkommenbefragung oder über
eine politisch ausgehandelte / gesetzte Regelleistungs-höhe
(wie bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende –
Sozialgesetzbuch II / Sozialhilfe und Grundsi-cherung für
Ältere und Erwerbsgeminderte – Sozialgesetzbuch XII).
Die relative Einkommensarmut wird im NARB aus den Daten der
Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) berechnet. Andere
Datenquellen bezüglich der Einkommen wären das
Sozio-oekonomischen Panel (SOEP) oder der Mikrozensus. Allgemein
anerkannt ist, dass die Bestimmung von Armut und Armutsgrenzen sich
auf die nationale Situation zu beziehen hat, weil sich Einkommens-
und Ausgabeverhältnisse (z. B. Kauf-kraft,
Ausgabenotwendigkeiten ...) von Land zu Land unterscheiden.
Klagewelle gegen Hartz IV nimmt zu
Beim Bundessozialgericht in Karlsruhe wird deshalb Ende März
ein neuer dreiköpfiger Senat gebildet.
Voller Satz von 345 Euro für erwachsene Empfänger
des Arbeitslosengeld II
Erwachsene Empfänger (über 25 Jahre alt) des
Arbeitslosengeldes II, die bei ihren Eltern leben, können den
vollen Satz von 345 € beanspruchen (Aktenzeichen: B zb AS 6/06
R). Diese Kinder bilden eine eigene sogenannte Bedarfsgemeinschaft.
Jüngere Kinder haben dagegen nur Anspruch auf 80 Prozent des
Regelsatzes.