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Neue Kriterien für die Festlegung des Grades der Behinderung

Neue Kriterien für die Festlegung des Grades der Behinderung.

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© Tony Hegewald / pixelio.de

Versorgungsmedizin-Verordnung: So heißt das Regelwerk, das festlegt, welche Kriterien Betroffene erfüllen müssen, damit sie einen Grad der Behinderung zuerkannt bekommen.Diese Verordnung wird fortlaufend überarbeitet. Der Sozialverband VdK sieht beim nun vorliegenden Entwurf und den dort vorgeschlagenen Änderungen aber Verschlechterungen auf Betroffene zukommen.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat im September einen Referentenentwurf zur Aktualisierung der Versorgungsmedizin-Verordnung vorgelegt. Diesen Entwurf kritisiert der Sozialverband VdK. Denn der Verband fürchtet Verschlechterungen bei der Zuerkennung von Graden der Behinderung (GdB), wenn der vorliegende Referentenentwurf umgesetzt würde. Noch aber sind die Veränderungen nicht umgesetzt. Das heißt für Betroffene, die jetzt einen GdB haben oder einen Antrag darauf stellen wollen, dass für sie die bisherigen Konditionen greifen.Der VdK setzt sich dafür ein, dass die geplanten Änderungen an der Versorgungsmedizin-Verordnung in der Zukunft keine Verschlechterungen für Betroffene mit sich bringen . So hat der VdK zum Beispiel an einer Verbändeanhörung zum Thema teilgenommen und dort seine Position deutlich gemacht.
Zuvor hat der VdK eine Stellungsnahme zum Referentenentwurf verfasst.

Im Folgenden haben wir die aktuelle Debatte um die geplanten Änderungen an der Versorgungsmedizin-Verordnung für Sie zusammengefasst, zuvor geben wir einen allgemeinen Überblick über das Thema GdB und Zuerkennung.

Versorgungsmedizin-Verordnung: Welche Änderungen sieht der Referentenentwurf vor?
Die Regeln, mit denen die Versorgungsverwaltung oder Gutachter den GdB eines Menschen festlegen, werden in der Anlage „Versorgungsmedizinischen Grundsätze" der Versorgungsmedizin-Verordnung definiert. Wie weiter oben beschrieben, liegt seit einigen Monaten ein Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialesvor vor, der die „Versorgungsmedizinischen Grundsätze" fortentwickelt will. Diese Fortentwicklung ist ein laufender Prozess, denn die dort enthaltenen Vorgaben ändern sich immer mal wieder und werden dem Stand der medizinischen Wissenschaft angepasst.
Dem Entwurf nach soll in Zukunft bei der Festlegung des GdB etwa der Einsatz medizinischer Hilfsmittel oder alltäglicher Gebrauchsgegenstände berücksichtigt werden. Ebenfalls geplant ist zum Beispiel die Überarbeitung der „Heilungsbewährung“. Bisher wurde bei bestimmten Erkrankungen, etwa bei einer Krebsdiagnose, pauschal der Schwerbehindertenstatus für mindestens fünf Jahre zuerkannt.Das könnte sich künftig ändern.
Bei der Bildung eines Gesamt-GdB, wenn also mehrere Beeinträchtigungen zusammenkommen, sollen dem Entwurf nach nur noch Einzel-GdB über 20 berücksichtigt werden. Gleichzeitig sollen viele Beeinträchtigungen nur mit geringemGdB von 10 oder 20 bewertet werden.Kritik des Sozialverbands VdK an den geplanten Änderungen der Versorgungsmedizin-Verordnung Wenn der Referentenentwurf geltendes Recht würde, dann, so befürchtet der Sozialverband VdK, könnte es künftig zu niedrigeren GdB-Feststellungen in den Versorgungsämtern kommen. Auch bei Anträgen von Betroffenen, die bereits einen GdB und eventuell bestimmte Merkzeichen haben. Es könnte sein, dass künftig weniger Menschen überhaupt den Schwerbehindertenstatus mit mindestensGdB 50 erreichen. Zudem droht die Gefahr, dass viele Betroffene ihren Schwerbehindertenstatus oder ihre Merkzeichen und damit auch Nachteilsausgleiche verlieren. Die angedachten Regeln zu Hilfsmitteln sind wenig zielführend, da Hilfsmittel Beeinträchtigungen beim Einzelnen unterschiedlich gut ausgleichen können. Eine pauschale Festlegung würde viele Betroffene benachteiligen.
„Jede einzelne dieser Begründungen stößt bei uns im VdK auf komplettes Unverständnis. All das deckt sich nicht mit der Lebensrealität unserer Mitglieder. Die Teilhabemöglichkeiten für Menschen mit Behinderung mögen sich teilweise etwas verbessert haben, aber das rechtfertigt nicht diese pauschale und deutliche Verschärfung“, erklärt VdK-Präsidentin Verena Bentele.
Der VdK wehrt sich entschieden gegen weitere vorgeschlagene Änderungen und fordert zum Beispiel einen unbeschränkten Bestandsschutz für vorhandene GdB und Merkzeichen, damit heute Betroffene nicht zu Verlierern werden. Bentele verspricht: „Der VdK bringt sich für seine Mitglieder ein. In der geplanten Form würde die neue Verordnung zu unnötiger Härte führen.“ Wie bewertet der VdK die geplanten Änderungen? Der VdK befürchtet Rechtsverschlechterungen, insbesondere bei der derzeit vorgesehenen Möglichkeit, bei bestimmten Feststellungen die Feststellungsbescheide zu befristen. Dies lehnt der VdK in seiner Stellungnahme strikt ab.
Die Zielsetzung des Entwurfs, die Begutachtungskriterien unter Beachtung des biopsychosozialen Modells des modernen Behinderungsbegriffs der WHO-Klassifikation der Funktionsfähigkeit Behinderung und Gesundheit (ICF) zu verbessern, ist grundsätzlich zu begrüßen. Der VdK hält es aber nicht für vertretbar, dass es voraussichtlich künftig zu niedrigeren GdB-Feststellungen durch die Versorgungsämter mit den entsprechenden Nachteilen bei der Zuerkennung von Nachteilsausgleichen kommen wird.

Quelle: www.vdk.de

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