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Betreuungsbehörde kann Vorsorgevollmacht beglaubigen

Betreuungsbehörde kann Vorsorgevollmacht beglaubigen

Betreuung

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Eine Vorsorgevollmacht kann eine städtische Betreuungsbehörde beglaubigen. Das entschied ein Oberlandesgericht.

Karlsruhe - Wie weitreichend Vorsorgevollmachten sind, bestimmt der Vollmachtgeber. Dabei gilt: Sollen sie für Änderungen im Grundbuch gelten, muss die Echtheit der Unterschrift unter der Vorsorgevollmacht öffentlich beglaubigt werden. Die Erblasserin errichtete in dem verhandelten Fall eine Vorsorgevollmacht, aufgrund derer die Bevollmächtigte die Vollmachtgeberin in allen vermögensrechtlichen und nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten vertreten können sollte. Die Vollmacht sollte durch den Tod der Vollmachtgeberin nicht erlöschen. Die Betreuungsbehörde der Stadt beglaubigte die Echtheit der Unterschrift. Nach dem Tod der Erblasserin verkaufte die Bevollmächtigte Grundstücke und bewilligte gegenüber dem Grundbuchamt die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Käufers. Das Grundbuchamt war der Ansicht, dass die Vollmacht nicht formwirksam erteilt sei und verlangte die Vorlage eines Erbscheins.
Zu Unrecht: Zwar hat eine Vorsorgevollmacht einen besonderen Anlass, nämlich die Vorsorge für den Fall der Betreuungsbedürftigkeit, befanden die Richter. Die Vollmacht sei aber nicht ohne weiteres inhaltlich und zeitlich begrenzt. Es bestehe kein Grund, die Befugnis der Betreuungsbehörden zur Unterschriftsbeglaubigung auf denjenigen Teil der Vollmacht zu beschränken, der zwingend erforderlich ist, um eine gerichtlich angeordnete Betreuung zu vermeiden. Damit konnte die Betreuungsbehörde die Vollmacht wirksam beglaubigen und die beglaubigte Vollmacht war tauglich zur Vorlage beim Grundbuchamt.

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Betreuungsstelle Rhein-Erft-Kreis
Das Aufgabengebiet der Betreuungsstelle umfasst die Beratung in Betreuungsangelegenheiten, zum Thema Betreuungsverfügungen und Vorsorgevollmachten, sowie die Beglaubigung der Unterschriften auf Vorsorgevollmachten.

Rhein Erft Kreis, Betreuungsstelle
Willy-Brandt-Platz 1
50126 Bergheim
Telefon: 02271/ 83-0
Telefax: 02271/ 83-2300

www.rhein-erft-kreis.de

Welche Gebühren entstehen bei der notariellen Beurkundung oder öffentlichen Beglaubigung?
Die Gebühren für die Tätigkeit des Notars sind gesetzlich festgelegt und richten sich nach dem Geschäftswert der Vollmacht.
Bei der Bestimmung des Geschäftswertes sind der Umfang der Vollmacht und das Vermögen des Vollmachtgebers zu berücksichtigen. Der Geschäftswert darf die Hälfte des Vermögens nicht überschreiten. Die Mindestgebühr beträgt 60,00 €, die Höchstgebühr 1735,00 €.
Die Höchstgebühr ist ab einem Geschäftswert von 1.000.000.00 € anzusetzen. Bei einem Vermögen von z.B. 50.000,00 € beträgt der Geschäftswert maximal 25.000,00 €. Die Gebühr für die Beurkundung einer umfassenden Vorsorgevollmacht beträgt in diesem Fall 115,00 €. Die Gebühren schließen die Beratung, den Entwurf und die Beurkundung ein.

Zu der jeweiligen Gebühr fallen noch die Dokumentpauschale,eine Auslagenpauschale für Post und Telekommunikation und 19
Für die Beglaubigung der Unterschrift fallen wertabhängige Gebühren zwischen 20,00 € und 70,00 € an (alle Angaben zuzüglich Umsatzsteuer.)

Die Betreuungsbehörde erhält für eine Beglaubigung eine Gebühr von 10,00 €.

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