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Nachteilsausgleiche bei Schwerbehinderung

Neue Be­hin­der­ten- und Pflege-Pauschbeträge

Die Behinderten-Pauschbeträge in § 33b Abs. 3 Satz 2 EStG werden verdoppelt. Zugleich wird die hinsichtlich des Grads der Behinderung veraltete Systematik an das Sozialrecht angeglichen. Daher wird in Zukunft eine Behinderung bereits ab einem Grad der Behinderung von 20 (bisher 25) festgestellt und die Systematik in 10er Schritten bis zu einem Grad der Behinderung von 100 fortgeschrieben:

Haufe Online Redaktion: Neue Be­hin­der­ten- und Pflege-Pauschbeträge


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Nachteilsausgleiche bei Schwerbehinderung

Nachteilsausgleiche können ein günstiger Eintrittspreis, längerer Urlaub oder Steuervorteile sein. Denn Menschen mit Behinderung haben durch ihre Behinderung oft einen größeren Aufwand im Alltag. So müssen sie zum Beispiel mehr Geld für Medikamente, Hilfsmittel oder Pflege ausgeben. Um diesen und andere Nachteile zumindest etwas auszugleichen, gibt es „Nachteilsausgleiche“. Welche Nachteilsausgleiche man bekommt, hängt vom Grad der Behinderung und von der Art der Behinderung ab. In diesem Artikel werden einige Nachteilsausgleiche vorgestellt.

Nachteilsausgleiche und Schwerbehindertenausweis

Früher in Altersrente gehen
Besonderer Kündigungsschutz
Zusatzurlaub
Ermäßigungen: Weniger Kosten beim Eintritt ins Museum, Theater oder Kino
Kindergeld
Rundfunkbeitrag
Kriegsopferfürsorge
Mehrbedarf bei Sozialhilfe
Studium
Telefon
Blindensendungen
Bausparverträge

Nachteilsausgleiche und Schwerbehindertenausweis
Nachteilsausgleiche müssen Sie beantragen. Für die meisten Nachteilsausgleiche benötigen Sie einen Schwerbehindertenausweis. Denn der Schwerbehindertenausweis ist der amtliche Nachweis, dass Sie eine Schwerbehinderung haben. Im Ausweis stehen der Grad der Behinderung (GdB) und Merkzeichen. Der GdB und die Merkzeichen sind für viele Nachteilsausgleiche wichtig.

Schwerbehindertenausweis und Merkzeichen.
Früher in Altersrente gehen

Mit Schwerbehinderung früher in Rente gehen.

© fotoART by Thommy Weiss / pixelio.de

Menschen mit Schwerbehinderung können zwei Jahre früher in Rente gehen. Voraussetzung dafür: Sie haben mindestens 35 Jahre in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt. Außerdem müssen Sie einenGdB von 50 oder mehr haben.
Menschen mit Schwerbehinderung können auch noch früher in Rente gehen, doch bekommen sie dann weniger Rente ausbezahlt. Insgesamt können Menschen mit Schwerbehinderung fünf Jahre früher in Rente gehen. Mehr Informationen erhalten Sie bei Ihrer Rentenversicherung.
Besonderer Kündigungsschutz
Menschen mit Schwerbehinderung können nicht so einfach gekündigt werden. Der Arbeitgeber muss erst beim Integrationsamt einen Antrag stellen. Das Integrationsamt prüft dann, ob die Behinderung der Grund für die Kündigung ist. Ist tatsächlich die Behinderung der Grund für die Kündigung, lehnt das Integrationsamt die Kündigung ab: Der Arbeitgeber darf dem Mitarbeiter mit Schwerbehinderung nicht kündigen. Das Integrationsamt bietet dem Arbeitgeber auch Hilfe an: So kann der Arbeitgeber zum Beispiel Geld für den Umbau des Arbeitsplatzes bekommen.
Der besondere Kündigungsschutz gilt auch, wenn der Arbeitgeber nichts von der Schwerbehinderung des Mitarbeiters gewusst hat. Auch für Menschen mit einemGdB von 30 gilt der besondere Kündigungsschutz. Voraussetzung dafür ist: Sie müssen einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sein. Die Gleichstellung macht die Agentur für Arbeit. Rechtsgrundlage für den besonderen Kündigungsschutz ist das 9. Sozialgesetzbuch, Paragrafen 85–92.
Doch Vorsicht! Der besondere Kündigungsschutz bedeutet nicht, dass Menschen mit Schwerbehinderung unkündbar sind. Das Integrationsamt versucht zwar den Arbeitsplatz zu erhalten und bietet dem Arbeitgeber Hilfe an. Doch das funktioniert nicht immer: In etwa 75 Prozent der Fälle stimmt das Integrationsamt einer Kündigung zu: Dem Menschen mit Schwerbehinderung kann gekündigt werden.
Bei Zeitverträgen, in der Probezeit oder bei Probearbeit gibt es keinen besonderen Kündigungsschutz für Menschen mit Schwerbehinderung.
.Zusatzurlaub

Arbeitnehmer mit Schwerbehinderung haben Anspruch auf zusätzliche Urlaubstage

© Timo Klostermeier / pixelio.de

Arbeitnehmer mit Schwerbehinderung haben Anspruch auf fünf zusätzliche Tage bezahlten Urlaub im Jahr. Will ein Mensch mit Schwerbehinderung diesen Zusatzurlaub erhalten, muss er dem Arbeitgeber seine Schwerbehinderung nachweisen. Zum Beispiel durch einen Schwerbehindertenausweis. Weitere Informationen hierzu geben die Integrationsämter.

Ermäßigungen
Mit dem Schwerbehindertenausweis gibt es oft eine Ermäßigung auf Eintrittspreise: Das heißt, man muss weniger Geld für eine Eintrittskarte im Kino, im Schwimmbad, im Museum oder im Theater bezahlen. Informationen zu Ermäßigungen bekommen Sie an der Kasse, telefonisch oder auf Internetseiten.
Kindergeld

Kinder mit Schwerbehinderung erhalten auch nach dem 25. Lebensjahr Kindergeld

© Wilhelmine Wulff_All Silhouettes / pixelio.de

Eltern erhalten für Kinder mit Schwerbehinderung auch nach dem 25. Lebensjahr Kindergeld. Die Voraussetzungen dafür sind:
• Die Behinderung ist vor dem 25. Lebensjahr eingetreten.
• Das Kind kann seinen Lebensunterhalt nicht selbst verdienen.
Das Kindergeld wird an die Eltern ausgezahlt, nicht an das Kind selbst. Weitere Informationen finden Sie im Familienratgeber-Artikel "Kindergeld".
Rundfunkbeitrag

Menschen die Sozialleistungen bekommen, müssen keinen Rundfunkbeitrag bezahlen.

© Tim Reckmann / pixelio.de

Folgende Menschen müssen keinen Rundfunkbeitrag bezahlen:
• taubblinde Menschen und
• Empfänger von Blindenhilfe (nach Sozialgesetzbuch 12, Paragraf 72), müssen keinen Rundfunkbeitrag bezahlen.
Menschen mit Merkzeichen "RF" im Schwerbehindertenausweis können eine Ermäßigung beantragen. Sie zahlen nur
5,83 Euro im Monat.

Menschen, die Sozialleistungen bekommen, müssen keinen Rundfunkbeitrag bezahlen. Sozialleistungen sind zum Beispiel Grundsicherung oder Arbeitslosengeld 2. Wer keinen oder einen ermäßigten Beitrag bezahlen möchte, muss einen Antrag stellen.
Weitere Informationen zum Rundfunkbeitrag für Menschen mit Behinderung finden Sie auf der Internetseite www.rundfunkbeitrag.de. Dort können Sie auch den Antrag auf Befreiung oder Ermäßigung finden.
Kriegsopferfürsorge
Ursprünglich war die Kriegsopferfürsorge für Menschen, die sich im Zweiten Weltkrieg verletzt haben, gedacht. Inzwischen gibt es noch mehr Menschen, die die Hilfe und Unterstützung der Kriegsopferfürsorge bekommen können:
• Soldaten, die sich während ihrer Dienstzeit verletzt haben. Der Fachausdruck dafür ist „Wehrdienstbeschädigung“.
• Zivildienstleistende, die sich während ihrer Dienstzeit verletzt haben.
• Opfer von Gewalttaten.
• Menschen, die durch eine Impfung zu Schaden gekommen sind.
• Opfer staatlichen Unrechts in der DDR.
Hilfe und Unterstützung gibt es als Dienst-, Sach- oder Geldleistungen. Die Hilfen legt das Bundesversorgungsgesetz (BVG) fest. Die wichtigsten Hilfen sind:
• Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (Paragraf 26 und Paragraf 26aBVG):
• Krankenhilfe (Paragraf 26b BVG)
• Hilfe zur Pflege (Paragraf 26cBVG)
• Hilfe zur Weiterführung des Haushalts (Paragraf 26dBVG)
• Hilfen in besonderen Lebenslagen (Paragraf 27dBVG
Mehrbedarf bei Sozialhilfe
Menschen mit Schwerbehinderung haben manchmal einen Anspruch auf mehr Geld. Der Fachbegriff dafür ist „Mehrbedarf“. Voraussetzung für den Zuschlag:
• Man muss Empfänger von Sozialleistungen sein, wie zum Beispiel Grundsicherung oder Sozialhilfe.
• Man muss dauerhaft erwerbsunfähig sein und einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "G" oder „aG“ besitzen.
• Auch Menschen mit Behinderung, die Eingliederungshilfe zur Schul-, Aus- oder Fortbildung bekommen und mindestens 15 Jahre alt sind, steht ein Mehrbedarf zu.
Der Mehrbedarf bedeutet also mehr Geld, zusätzlich zu den Sozialleistungen. Rechtsgrundlage ist das 12. Sozialgesetzbuch, Paragraf 30. .
Studium
Normalerweise gibt es BAföG nur für eine bestimmte Zeit. Der Fachausdruck dafür ist „Förderungshöchstdauer“. Studenten mit Behinderung können das BAföG länger bekommen. Wie lange, ist im Gesetz nicht genau festgelegt. Mehr Informationen erhalten Studenten mit Behinderung beim Studentenwerk.
Telefon
Telefongesellschaften bieten manchmal besondere Tarife für Menschen mit Behinderung an. Voraussetzung dafür ist meist ein Grad der Behinderung von 50 oder höher. Es kann aber trotzdem sein, dass ein normaler Tarif günstiger ist: zum Beispiel für Menschen, die viel telefonieren. Verbraucherschutzzentralen können Hilfe und Beratung bieten.
Blindensendungen
Die Deutsche Post versendet Schriftstücke in Brailleschrift (Blindenschrift) kostenlos im In- und Ausland. Schriftstücke können Briefe, Bücher oder Broschüren sein. Ebenso Tonträger, wie zum Beispiel CDs, wenn der Absender oder Empfänger eine amtlich anerkannte Blindenanstalt ist. Wer eine Blindensendung verschickt, darf den Brief oder das Päckchen nicht zukleben. Außerdem muss über dem Namen des Empfängers der Zusatz „Blindensendung“ stehen.
Bausparverträge
Schwerbehinderte Menschen ab einem Grad der Behinderung von 95 können früher auf ihr Geld im Bausparvertrag zugreifen. Das bedeutet, sie können das Geld früher bekommen, als es im Vertrag steht. Dadurch entstehen keine zusätzlichen Kosten oder Abzüge. Auch wenn der Ehepartner einen GdB von mehr als 95 hat, kann der Bausparvertrag früher gekündigt werden. Schreiben Sie an Ihre Bausparkasse, wenn Sie sich Ihr Guthaben vorzeitig auszahlen lassen wollen.
Steuerfreibeträge
Steuerfreibeträge bekommen Menschen mit Behinderung. Der Steuerfreibetrag wird auch Pauschbetrag genannt. Dadurch sollen höhere Kosten, die aufgrund von Behinderung entstehen, ausgeglichen werden. Die Höhe des Freibetrags hängt vom Grad der Behinderung ab.

Grad der Behinderung und Pauschbetrag
Die folgende Tabelle zeigt die Höhe der Pauschbeträge:
Grad der Behinderung---------------------------- Betrag
25 bis 30----------------------------------------------- 310 Euro
35 bis 40----------------------------------------------- 430 Euro
45 bis 50----------------------------------------------- 570 Euro
55 bis 60----------------------------------------------- 720 Euro
65 bis 70____________________________ 890 Euro
75 bis 80___________________________ 1.060 Euro
85 bis 90___________________________ 1.230 Euro
95 bis 100__________________________ 1.420 Euro

Bei einemGdBunter 50 müssen weitere Voraussetzungen erfüllt sein, damit Sie den Pauschbetrag nutzen können. Es muss eine Einschränkung der körperlichen Bewegungsfähigkeit vorliegen. Oder Sie haben einen Anspruch auf eine Rente wegen Behinderung. Die Details dazu erfahren Sie im Einkommensteuergesetz (EStG) § 33b.
Menschen mit Behinderung, die „hilflos“ oder blind sind (mit den im Schwerbehindertenausweis eingetragenen Merkzeichen "H" oder "Bl") erhalten einen Pauschbetrag von 3.700 Euro.
Freibeträge werden beim Finanzamt auf der Lohnsteuerkarte eingetragen. Dadurch müssen Arbeitnehmer und Selbstständige schon im laufenden Jahr weniger Steuern bezahlen. Eltern können den Freibetrag für ihr Kind mit Behinderung auf sich übertragen lassen. Voraussetzung hierfür ist, dass sie für das Kind Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag erhalten. Das geht aber nur, wenn das Kind nicht selbst arbeitet und den Freibetrag in Anspruch nimmt.
Nachweis der Behinderung
Um den Pauschbetrag zu erhalten, müssen Sie Ihre Behinderung nachweisen. Den Nachweis erbringen Sie durch:
den Schwerbehindertenausweis
einen Feststellungsbescheid, das ist ein besonderer Bescheid vom Finanzamt
eine besondere Bescheinigung des Versorgungsamtes
einen Rentenbescheid
Pauschbetrag rückwirkend beantragen
Wird eine Behinderung rückwirkend festgestellt, kann auch der Pauschbetrag rückwirkend in Anspruch genommen werden. Dafür muss das Versorgungsamt bescheinigen, wann die Behinderung eingetreten ist. Das Finanzamt muss dann zu viel gezahlte Steuern zurück bezahlen.
Steuerfreibetrag oder tatsächliche Kosten
Es gibt zwei Möglichkeiten, um Steuern zu sparen. Entweder Sie nehmen den Freibetrag in Anspruch oder Sie geben die tatsächlich entstandenen Kosten beim Finanzamt an. Die tatsächlichen Kosten müssen Sie dann durch Quittungen und Belege nachweisen. Von diesem Betrag werden „zumutbare Belastungen“ abgezogen. Diese sind abhängig von Ihren Einkünften und Ihrem Familienstand. Steuerlich lohnt sich die Angabe der tatsächlich entstandenen Kosten also nur dann, wenn diese nach den Kürzungen höher sind als der Freibetrag.
Außergewöhnliche Belastungen
Über den Frei- oder Pauschbetrag hinaus werden auch außergewöhnliche Belastungen steuerlich berücksichtigt. Als solche gelten unter anderem:
• Außerordentliche Krankheitskosten. Etwa für einen Krankenhausaufenthalt oder eine Heil-Kur. Krankheitskosten können neben dem Pauschbetrag berücksichtigt werden. Bei Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln ist die medizinische Notwendigkeit nachzuweisen. Das kann ein Arzt oder Heilpraktiker machen.
• Kosten für ein Kraftfahrzeug bei schwerer Geh- oder Sehbehinderung oder Hilflosigkeit.
• Kosten für hauswirtschaftliche Dienstleistungen. Heim- oder Pflegeunterbringung können bis zu 624 Euro pro Kalenderjahr betragen, 924 Euro bei Unterbringung zur Pflege.
• Barrierefreie Umbauten.
• Pflege einer hilflosen oder schwerst-pflegebedürftigen Person in der eigenen Wohnung oder in der Wohnung der betreffenden Person. Es können entweder die tatsächlichen Kosten (nach Abzug der zumutbaren Belastung) oder ein Pflegepauschalbetrag von 924 Euro berücksichtigt werden.
Kindergeld und Kinderfreibeträge
Auch wenn Ihr Kind mit Behinderung älter als 18 ist, können Sie Kindergeld und den Kinderfreibetrag bekommen. Falls das Kind wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht selbst Geld verdienen kann, gibt es für Kindergeld und Freibetrag keine Altersbegrenzung. Voraussetzung ist, dass die Behinderung des Kindes vor dem 25. Lebensjahr eingetreten ist.
Nähere Informationen dazu erhalten Sie beim zuständigen Finanzamt.
Entlastung von Alleinerziehenden
Alleinerziehenden steht ein steuerlicher Freibetrag von 1.908 Euro im Jahr (also 159 Euro monatlich) zu. Der Entlastungsbetrag erhöht sich für das zweite und jedes weitere Kind zusätzlich um 240 Euro jährlich. (Stand: Januar 2018)

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  1. Mit Schwerbehinderung früher in Rente gehen. | © fotoART by Thommy Weiss / pixelio.de
  2. Arbeitnehmer mit Schwerbehinderung haben Anspruch auf zusätzliche Urlaubstage | © Timo Klostermeier / pixelio.de
  3. Kinder mit Schwerbehinderung erhalten auch nach dem 25. Lebensjahr Kindergeld | © Wilhelmine Wulff_All Silhouettes / pixelio.de
  4. Menschen die Sozialleistungen bekommen, müssen keinen Rundfunkbeitrag bezahlen. | © Tim Reckmann / pixelio.de

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