Sozialverband VdK - Ortsverband Friesenheim
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Der VdK - Ortsverband Friesenheim informiert

Pflegegeld darf nicht gepfändet werden
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 20. Oktober 2022 (Aktenzeichen IX ZB 12/22) entschieden, dass weitergeleitetes Pflegegeld nicht als Arbeitseinkommen gilt. Das bedeutet: Pflegegeld darf nicht gepfändet werden, wenn ein pflegender Angehöriger überschuldet ist. Sonst werde man dem gesetzlichen Ziel des Pflegegelds, die Pflegebereitschaft von Angehörigen, Freunden oder Nachbarn zu erhöhen, nicht gerecht. Pflegegeld ist, so der BGH, kein Entgelt für bestimmte Leistungen, sondern eine materielle Anerkennung.
Wichtig ist auch: Pflegegeld ist als Sozialleistung für die Pflegebedürftigen selbst steuerfrei. Geben sie es an pflegende Angehörige weiter, müssen diese ebenfalls keine Steuern darauf zahlen. Steuerfrei bleibt das Pflegegeld auch für Menschen, die zwar nicht zur Verwandtschaft zählen, aber eine enge Beziehung zum Pflegebedürftigen haben und sich verpflichtet fühlen, ihn zu unterstützen. Pflegepersonen, die jedoch für die Pflege mehr als nur das Pflegegeld bekommen, müssen diese Einkünfte beim Finanzamt anzeigen.

Triage – Schutz behinderter Menschen gewährleisten Der Gesetzgeber muss Vorkehrungen zum Schutz Behinderter für einen pandemiebedingten Triagefall treffen. Mit seinem Beschluss AZ 1 BvR 1541/20 entschied das Bundesverfassungsgericht, der Gesetzgeber verletze Artikel 3 Grundgesetz, weil er es unterlassen habe, Vorkehrungen zu treffen, damit niemand wegen einer Behinderung bei der Zuteilung überlebenswichtiger, nicht für alle bereitstehender intensivmedizinischer Behandlungsressourcen benachteiligt wird. Die Beschwerdeführer, teils schwerstbehindert und überwiegend auf Assistenz angewiesen, begehren einen wirksamen Schutz vor Benachteiligung von Menschen mit Behinderung bei der Triage – was der Gesetzgeber bislang nicht gewährleiste. Das BVerfG hatte nur zu entscheiden, ob der Gesetzgeber verpflichtet ist, wirksame Maßnahmen zu treffen, damit niemand bei Triage wegen einer Behinderung benachteiligt wird. Nach der BVerfG-Entscheidung muss der Gesetzgeber – auch mit Blick auf die UN-Behindertenrechtskonvention – unverzüglich dafür sorgen, dass jede Benachteiligung wegen einer Behinderung bei der Verteilung pandemiebedingt knapper intensivmedizinischer Ressourcen hinreichend wirksam verhindert wird. Bei der konkreten Ausgestaltung hat er einen Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum.

Wichtiges BGH-Urteil für Heimbewohner Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass Bewohner eines Pflegeheims beim vorzeitigen Heimwechsel nicht doppelt Miete bezahlen müssen. Denn das Gesetz schreibe für Bezieher von Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung nur eine taggenaue Abrechnung vor (Az: III ZR 292/17). Auch wenn der Heim- und Betreuungsvertrag erst zum Monatsende gekündigt wurde, könne der Heimbetreiber beim vorzeitigen Auszug des Bewohners nur die Vergütung bis zum Auszugstag verlangen. Im zugrundeliegenden Fall hatte ein MS-Patient seinen Heimvertrag zum Monatsende gekündigt, weil er in ein Spezialheim für Multi-Sklerose-Kranke umziehen wollte. Da dort ein Platz jedoch kurzfristig früher frei wurde, zog der Betroffene entsprechend früher um und wollte daher die komplette Monatsvergütung in seinem bisherigen Heim nicht mehr entrichten – zu Recht, so die BGH-Richter.

Reha auch bei Demenzkranken
Auch demenzkranke Menschen können einen Anspruch auf stationäre Rehabilitation haben, entschied das Landessozialgericht (LSG) Stuttgart am 17.Juli 2018 (Aktenzeichen L 11 KR 1154/18). Da hatte eine 78-jährige, die seit 2013 an Alzheimer leidet, eine vierwöchige Reha-Maßnahme in einem Therapiezentrum in Begleitung ihres Ehemanns beantragt. Die Krankenkasse lehnte ab, Widerspruch und sozialgerichtliche Klage blieben erfolglos. Das LSG gab der Frau aber recht. Der Anspruch auf Rehabilitation setze grundsätzlich Behandlungsbedürftigkeit, Rehafähigkeit und positive Rehaprognose voraus. Abzustellen sei auf die konkret individuellen Rehaziele wie beispielsweise körperliche und geistige Aktivierung. Dabei seien stets die individuellen Verhältnisse, Art und Schwere der Erkrankung und die für die Versicherte möglichen Behandlungsziele zu prüfen, so das LSG.

E-Bike kein Hilfsmittel der Krankenkasse Fahrräder mit Elektrohilfsmotor (E-Bike), müssen von den gesetzlichen Krankenkassen nicht bezahlt werden. Dies entschied unlängst das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen (L 4 KR 454/11). Auch bei einem Oberschenkelamputierten mit Grad der Behinderung von 80 sei ein E-Bike, selbst wenn vom Arzt befürwortet, kein Hilfsmittel im Sinne des Fünften Sozialgesetzbuchs (SGB V): Vielmehr handele es sich um einen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens, so die LSG-Richter. Die Kassen müssten Behinderte, zur Sicherstellung des Grundbedürfnisses der Bewegungsfreiheit, nur mit Hilfsmitteln ausstatten, die ausreichend und zweckmäßig sind, um die Alltagsgeschäfte im Nahbereich der Wohnung zu erledigen - beispielsweise mit einem Selbstfahrerrollstuhl. Eine Optimalversorgung und Erweiterung des Aktionsradius müsse es dagegen nicht geben.

Verfassungsbeschwerden gegen Alterseinkünftegesetz ohne Erfolg Das Bundesverfassungsgericht hat kürzlich drei Verfassungsbeschwerden gegen das 2005 in Kraft getretene Alterseinkünftegesetz nicht zur Entscheidung angenommen. Nach dessen Regelungen findet ein Systemwechsel hin zu einer nachgelagerten Besteuerung statt, so dass Renteneinkünfte aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus berufsständischen Versorgungen - zunächst mit einem Anteil von 50 Prozent und dann bis zum Jahre 2040 graduell auf 100 Prozent ansteigend - besteuert werden. "Bei der Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen steht dem Gesetzgeber ein weiterer Gestaltungsspielraum zu", betonte das höchste deutsche Gericht. Insbesondere sei es mit dem Allgemeinen Gleichheitsgesetz (Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz) vereinbar, dass der Gesetzgeber Renteneinkünfte aus den verschiedenen Basisversorgungen gleich behandelt, obwohl die hierfür bis 2004 geleisteten Beiträge teilweise in unterschiedlichem Maße steuerentlastet waren. Der Sozialverband VdK hatte wiederholt das Alterseinkünftegesetz mit Blick auf mögliche Doppelbesteuerung kritisiert.

Betriebsrente für Witwen auch bei später Ehe Nach der sogenannten Späteheklausel hatten Frauen, die einen Mann nach seinem 60. Geburtstag geheiratet hatten, in dessen Todesfall keinen Anspruch auf eine betriebliche Hinterbliebenenversorgung. Mit Urteil Az 3 AZR 137/13 ist die Klausel hinfällig. So entschied am 4.August 2015 das Bundesarbeitsgericht (BAG), was der Sozialverband VdK begrüßt. Die Späteheklausel wurde gemäß Paragraf 7 Absatz 2 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vom BAG für rechtswidrig erklärt. Im zugrunde liegenden Fall hatte sich der ehemalige Arbeitgeber eines 2010 verstorbenen Mannes geweigert, der Witwe die betriebliche Witwenrente zu zahlen, weil der Mann erst im Alter von 61 Jahren geheiratet hat. Das BAG gab nun der Witwe Recht. Die gekippte Späteheklausel führe zu einer übermäßigen Beeinträchtigung der legitimen Interessen der versorgungsberechtigten Arbeitnehmer, so die höchsten deutschen Arbeitsrichter.

Blindengeld für Mehrfachbehinderten Auch blinde Menschen, die mehrfach behindert sind, können Blindengeld erhalten. Dies entschied kürzlich das Bundessozialgericht (BSG). Es gab einem Zehnjährigem recht, der schwer hirngeschädigt ist und die Voraussetzungen für den Blindengeldbezug erfüllt. Die rund 360 Euro monatlich sind für Therapien vorgesehen. Bayern, wo der Junge zuhause ist, hatte dessen Antrag auf Blindengeld abgelehnt, weil das Sehvermögen des Buben nicht stärker beeinträchtigt sei als die übrigen Sinne des Mehrfachbehinderten. Diese Entscheidung der bayrischen Behörden beruhte auf der bisherigen Rechtsprechung. Doch ihre bisherige Position gaben die BSG-Richter nun auf. Denn es gebe keine Rechtfertigung, das Blindengeld zu zahlen, wenn jemand blind sei; und es nicht zu gewähren, wenn auch andere Sinnesorgane betroffen seien. Dies sei eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung, so das BSG unter Az: B9 BL 1/14 R.

Sozialhilfe auch für Kabelanschluss verwenden Sozialhilfebezieher müssen ihren etwaigen Kabelanschluss in der Regel selbst von ihrer Sozialhilfe bezahlen. Dies stellte im Frühjahr das Bundessozialgericht (BSG) klar (Az. B 8 SO 22/13R). Im zugrunde liegenden Fall war es um eine in der Türkei geborene Frau gegangen, die einen Kabelanschluss wollte, um das türkische Programm empfangen zu können. Die Kosten dafür wollte das Sozialamt nicht übernehmen. Das BSG gab dem Sozialamt Recht, denn eine Erhöhung des Sozialhilfesatzes sei hier nicht angezeigt. Vielmehr seien im Regelsatz bereits 130 Euro für gesellschaftliche und soziale Aktivitäten enthalten. Der in Frage kommende Kabelanschluss kostete 24 Euro. Daher verbliebe der Frau nach Abzug dieser Kosten noch genug Spielraum für andere Aktivitäten, so die Argumentation des Sozialamtes, die das BSG bestätigte.

Auch bei Kontaktabbruch gilt grundsätzlich: Kinder müssen für Heimkosten der Eltern zahlen Erwachsene Kinder müssen auch dann für ungedeckte Heimkosten ihre Eltern aufkommen, wenn sie seit Jahren keinen Kontakt mehr mit diesen haben. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden (Az: XII ZB 607/12). Die Richter gaben der Stadt Bremen recht. Diese verlangt von einem Beamten die Zahlung von 9.000 Euro Heimkosten für dessen Vater. Der Mann wollte die Summe nicht zahlen, denn der Vater hatte vor vier Jahrzehnten den Kontakt zu senem damals fast erwachsenen Sohn abgebrochen, dessen Annäherungsversuche abgewiesen und ihn später bis auf den Pflichtteil enterbt. Der Anspruch auf Elternunterhalt sei dennoch nicht verwirkt, entschied der BGH. Denn wenn die Eltern pflegebedürftig werden, sind ihre Kinder zur finanziellen Unterstützung verpflichtet, wenn Rente, Vermögen und Pflegegeld die Kosten nicht decken. Voraussetzung ist, dass den Kindern genügend Geld für den eigenen Lebensunterhalt (inklusive Vorsorge) und für die Erfüllung etwaiger Unterhaltspflichten gegenüber eigenen Kindern und Ehepartnern bleibt.

Senioren-Notruf steuerlich absetzbar

Die Kosten für einen Notrufdienst in einem Altenheim oder in der eigenen Wohnung können von der Steuer abgesetzt werden. So urteilten kürzlich die Richter des Bundesfinanzhofs (VI R18/14). Die Ausgaben für einen Seniorennotruf stellten eine Hilfeleistung rund um die Uhr sicher und seien als haushaltsnahe Dienstleistung zu sehen. Seit vielen Jahren gibt es das Sonotel-Hausnotruf-Angebot. Da beträgt die monatliche Nutzungsgebühr 18,36 Euro bis 17,90Euro für VdK-Mitglieder. Für diese sind auch die Installation des Gerätes kostenlos. Auch die Abrechnung mit der Pflegekasse kann bei festgestellter Pflegebedürftigkeit in Frage kommen. Weitere Informationen gibt es direkt bei Sonotel, VdK-Kooperationspartner seit 1998, Rosengarten 17, 22880 Wedel, Telefon 04103/18889-10, Fax -(19), www.sonotel-hausnotruf.de.

Hörgerät muss Schwerhörigkeit weitgehend ausgleichen Das Hessische Landessozialgericht (LSG) bestätigte die Pflicht der gesetzlichen Krankenkassen, eine sachgerechte Versorgung Hörgeschädigter mit hochwertigen Hörgeräten sicherzustellen. Sollte eine sachgerechte Versorgung eines Versicherten nur durch ein teures Gerät möglich sein, greife ? so das LSG ? die generelle Festbetragsregelung nicht und die Kasse müsse den vollständigen Betrag übernehmen. Geklagt hatte ein Hörgeschädigter, dessen Schwerhörigkeit an Taubheit grenzt und dessen Hörgerät etwa 4.900 Euro kostete. Die Kasse wollte zunächst nicht, die den Festbetrag von 1.200 Euro übersteigenten Kosten übernehmen. Da der Beschaffungswert über einen Antrag bei der Kasse eingehalten wurde und die Versorgungsanzeige der Hörgeräteakustikers einen Leistungsantrag auf bestmögliche Versorgung umfasste, seien die Voraussetzungen zur vollständigen Kostenübernahme erfüllt, hieß es in dem Urteil Az.: L 8 KR 352/11.

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