wichtige zusätzliche Informationen zu Pflegeversicherung und Krankenkassenbeitrag
INFO - DIENST Änderungen zum 1. April
2004
Sehr geehrte Damen und Herren,
in diesen Tagen erhalten die Renterinnen und Rentner Schreiben der
Renten-versicherungen, in welchen sie über die Neuregelung
bezüglich der Beiträge zur Kranken- und
Pflegeversicherung ab 1. April 2004 informiert werden.
Viele unserer Mitglieder sind verunsichert, was die
Veränderungen für sie bedeuten und wie sie sich gegen die
Verschlechterungen wehren können. Im folgenden möchten
wir Sie daher über die Neuregelungen im einzelnen
informieren.
Pflegeversicherung
Nach der bisherigen Rechtslage mussten die Rentner den halben
Beitragssatz zur Pflegeversicherung tragen. Ab dem 1. April wird
der volle Beitragssatz von der Rente abgezogen. Dies bedeutet
für die Rentner eine faktische Rentenkürzung von 0,85
Prozent. Der VdK Deutschland hat die juristische Angreifbarkeit
dieser Neuregelung einer intensiven juristischen Prüfung
unterzogen und kommt zu dem Ergebnis, dass die Einlegung von
Rechtmitteln nur wenig Aussicht auf Erfolg hat. Der VdK wird daher
keine groß angelegte Widerspruchsaktion durchführen.
Nichtsdestotrotz werden aber Muste-rverfahren
durchgeführt.
Wer dennoch Widerspruch einlegen möchte, kann dies
nach folgendem Muster tun:
"Hiermit lege ich gegen den Bescheid vom ... (Datum des
Rentenbescheids) Wider-spruch ein. Mein Widerspruch richtet sich
dagegen, dass nunmehr der volle Beitrag zur Pflegversicherung in
Abzug gebracht wird." Der Widerspruch sollte noch mit dem Absender
und der Versicherungsnummer versehen und vom Mitglied direkt an den
Rentenversicherungsträger geschickt werden.
Krankenkassenbeitrag
Nach der bisher geltenden Rechtslage wurde der
Krankenversicherungsbeitrag für die Rentner jeweils für
die Zeit vom 1. Juli bis zum 30. Juni des Folgejahres festgelegt.
Zugrunde gelegt wurde hierfür jeweils der am 1. Januar
geltende Beitragssatz.
Veränderungen des Beitragssatzes nach dem 1. Januar wirkten
sich für die Rentnerinnen und Rentner daher jeweils erst zum
1. Juli des folgenden Jahres aus.
Nunmehr gilt folgende Regelung: "Beitragssatzveränderungen
gelten jeweils vom ersten Tag des dritten auf die Veränderung
folgenden Kalendermonats an". Dies bedeutet, alle
Veränderungen im Januar wirken sich zum 1. April aus, alle
Veränderungen im Februar zum 1. Mai und so geht es in
Monatsschritten weiter.
Der am 31. Januar geltende Beitragssatz der Krankenversicherung
gilt daher ab dem 1. Januar 2004 auch für die Rentnerinnen und
Rentner. Je nach Krankenkasse kann dies zu einer Steigerung oder
Absenkung des Beitrags zur Krankenversicherung führen.