Sozialverband VdK - Ortsverband Darmstadt-Wixhausen
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Vorsorgevollmacht - Betreuungsverfügung - Patientenverfügung

VORSORGEVOLLMACHT
Jeder ab dem 18. Lebensjahr sollte sich um eine Vorsorgevollmacht kümmern. Darin legt ein Mensch fest, wer für ihn handeln darf, falls er selber dazu nicht mehr in der Lage ist. Zum Beispiel nach einem Unfall, bei Krankheit oder altersbedingtem Kräfteverfall. Die bevollmächtigte Person vertritt den Vollmachtgeber in wichtigen Entscheidungen, zum Beispiel bei der medizinischen Behandlung, einer Wohnungskündigung oder der Wahl des Pflegeheimes. Eine Vorsorgevollmacht liegt am besten schriftlich vor - mit Datum und Unterschrift. Vollmachtgeber können sie jederzeit widerrufen. Achtung: Für Bank- und Geldgeschäfte ist meist eine extra Bankvollmacht notwendig. Die Formulare gibt es bei der Bank.

BETREUUNGSVERFÜGUNG
Eine Betreuungsverfügung dient der zusätzlichen Sicherheit und kann eine Alternative oder Ergänzung zu einer Vorsorgevollmacht sein. In der Verfügung legt jemand fest, wen das Gericht als Betreuer einsetzen soll, falls dies einmal notwendig ist. Kommt es zu einem Betreuungsverfahren vor Gericht, prüfen Richter, ob die vorgeschlagene Person als Betreuer geeignet ist. Wenn ja, wird die Person gesetzlicher Vertreter des Betreuten. Der Betreuer unterliegt der Kontrolle des Gerichts und muss Rechenschaft über seine Arbeit ablegen. Eine Betreuungsverfügung sollte schriftlich vorliegen. Sie kann auch weitere Wünsche enthalten, etwa, wer sich um Hund und Katze kümmern soll oder welches Pflegeheim in Betracht kommt.

PATIENTENVERFÜGUNG
In einer Patientenverfügung legt ein Mensch fest, welche medizinischen Maßnahmen er wünscht, wenn er selbst nicht einwilligungs- und entscheidungsfähig ist. Ärzten und Angehörigen hilft dann eine im Voraus erstellte Patientenverfügung, die sowohl der Behandlungssituation als auch gewünschte medizinische Behandlungen so konkret wie möglich benennt. Beispielsweise ist die Aussage "Ich wünsche keine lebensverlängernden Maßnahmen" für Ärzte oft zu unbestimmt. Besser ist es, sich zu einer konkreten Behandlung, etwa zur künstlichen Ernährung, zu äußern. Die Patientenverfügung muss schriftlich vorliegen. Sie kann jederzeit - auch mündlich - widerrufen werden, sofern ein Mensch noch einsichtsfähig ist.

Quelle: "TEST" - Geld und Recht 3/2019

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