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Sozialrechtsberatung/Sprechstunden

  • Sozialrechtsberatung

Die VdK-Rechtsberatung im Sozialrecht ist ein wichtiges Bindeglied zu den Mitgliedern.
Deshalb sind viele Mitglieder in bestimmten Situationen auf den Rechtsschutz
durch den VdK angewiesen. Von daher sind ein guter Service und eine Mit-
gliedernähe durch regelmäßige Sprechstunden besonders wichtig. Zur Beratung ge-
hören daher nicht nur Rentenfragen, sondern auch Hinweise auf Vergünsti-
gungen, die von Schwerbehinderten unter bestimmten Voraussetzungen in Anspruch genommen werden können. Insoweit verweisen wir auf die Hinweise unter
Schwerbehinderung. Wir beraten und vertreten unsere Mitglieder auf folgenden
Rechtsgebieten:

  • Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI)
  • Rehabilation und Schwerbehindertenrecht (SGB IX)
  • Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII)
  • Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V)
  • Gesetzliche Pflegeversicherung (SGB XI)
  • Arbeitsförderungsrecht (SGB III)
  • Soziales Entschädigungsrecht (BVG, SVG, OEG)

Da sich die Geschäftsstelle des VdK-Kreisverbandes nicht mehr in Coesfeld be-
findet, finden die Sprechstunden deshalb beim DRK Ortsverband Coesfeld, Alte Münsterstr. 2 a, 48653 Coesfeld, statt, und zwar wie bisher am
2. und 4. Donnerstag im Monat von 09.00 bis 15.00 Uhr. Parkmöglichkeiten sind vorhanden.
Während der vor genannten Zeiten steht jeweils ein Rechtssekretär des VdK für Auskünfte im Sozialrecht zur Verfügung. Es werden natürlich auch Widersprüche
oder Klagen angenommen und bearbeitet.

Diese Änderung gilt auch für die VdK-Mitglieder in Lette, Billerbeck, Holtwick,
Rosendahl, Darfeld, Nottuln und Havixbeck, weil diese Ortsverbände zum Be-
treuungsberech Coesfeld gehören.Die genauen Anschriften können unter Ortsverbände festgestellt werden.

Um längere Wartezeiten zu vermeiden ist eine tel. Anmeldung unter

Nr. 02561/687660 in der VdK-Geschäftsstelle in Ahaus

unbedingt erforderlich, und zwar montags bis donnerstags zwischen
9.00 und 12.00 Uhr.


Von der Rechtsabteilung wird aber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Erst- oder Änderungsanträge im Schwerbehindertenrecht sowie Renten-Weitergewährungsanträge nicht während der Sprechtage, sondern nur nach Terminvereinbarung in der Geschäftsstelle in Ahaus bearbeitet werden können.


Zusätzlich wird eine tel. Rechtsberatung angeboten, und zwar jeden
Montag und Mittwoch in der Zeit von 9.00 bis 12.00 Uhr unter der

Tel.Nr. 02561/687660


Die Beratungen sind kostenfrei. Eine Mitgliedschaft muss aber gegeben sein.

Bei Einleitung eines Verfahrens werden Bearbeitungspauschalen erhoben.
Ab dem 01.01.2017 gibt es eine neue Gebührenordnung. Insoweit verweisen
wir auf die ausführlichen Hinweise des VdK Kreisverbandes in Ahaus.


Durch den Umzug der Geschäftsstelle von Coesfeld nach Ahaus haben sich die
Daten des Kreisverbandes ebenfalls geändert.

Anschrift:

Sozialverband VdK
Kreisverband Borken-Coesfeld
Wessumer Str. 32
48683 Ahaus

Telefon: 02561/687660
Telefax: 02561/687661
e-mail: KV-Borken-Coesfeld@VdK.de

Öffnungszeiten der Geschäftsstelle: Montag - Freitag von 8.00 bis 12.00 Uhr.

Während der allgemeinen Bürozeiten können Auskünfte im Sozialrecht
nicht erteilt werden. Das ist nur während der besonderen Sprechstunden
möglich. Die Geschäftsstelle bittet dafür um Verständnis.

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Fahrkostenregelung in der gesetzlichen KV
Während der Beratungsstunden wird immer wieder die Frage nach einer evt.
Erstattung von Fahrkosten in der gesetzlichen Krankenversicherung gestellt.
Wir haben Werner Bücking von der hiesigen AOK-Geschäftsstelle gebeten, dazu
einmal Stellung zu nehmen. Diese Ausführungen werden nachfolgend abgedruckt.

Fahrten zu einer ambulanten Behandlung übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen seit 1. Januar 2004 nur noch in Ausnahmefällen und nach vorheriger Genehmigung. Auch dann müssen jedoch zehn Prozent der Kosten zugezahlt werden - mindestens fünf und höchstens zehn Euro pro Fahrt. Die Kosten für eine aus zwingenden medizinischen Gründen notwendige Rettungsfahrt zum Krankenhaus übernehmen die Krankenkassen - abzüglich der gesetzlichen Zuzahlung - für alle Versicherten.

Nach der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 22. Januar 2004 übernehmen die Krankenkassen die Fahrkosten zur ambulanten Behandlung weiterhin für:

Krebs-Patienten, die zur Strahlentherapie oder zur Chemotherapie
fahren müssen

Dialyse-Patienten
Patienten, die laut Schwerbehindertenausweis außergewöhnlich geh-
behindert sind (aG), blind siind (Bl) oder besonders hilfsbedürftig
sind (H).

Zusätzlich können Ärzte bei Erkrankungen, die von den genannten Ausnahmeregelungen nicht erfasst werden, aber von vergleichbarem Schweregrad sind, eine Fahrkostenübernahme verordnen. Als Voraussetzung für ärztliche Verordnung und Genehmigung durch die Krankenkasse gilt laut Bundesausschuss folgende Definition:

Der Patient leidet an einer Grunderkrankung, die eine bestimmte Therapie erfordert, die häufig und über einen längeren Zeitraum erfolgen muss. Die Behandlung oder der zur Behandlung führende Krankheitsverlauf beeinträchtigen den Patienten in einer Weise, dass eine Beförderung zur Vermeidung von Schaden an Leib und Leben unerlässlich ist.

Soweit die Ausführungen von Werner Bücking

Nachfolgend wird die Fahrkosten-Regelung nach § 60 SGB V (Gesetzestext)
abgedruckt:

(1) 1 Die Krankenkasse übernimmt nach den Absätzen 2 und 3 die Kosten für Fahrten einschließlich der Transporte nach § 133 (Fahrkosten), wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sind. 2 Welches Fahrzeug benutzt werden kann, richtet sich nach der medizinischen Notwendigkeit im Einzelfall. 3 Die Krankenkasse übernimmt Fahrkosten zu einer ambulanten Behandlung unter Abzug des sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrages nur nach vorheriger Genehmigung in besonderen
Ausnahmefällen, die der Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach
§ 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 festgelegt hat. Satz 1 geändert und Satz 3 angefügt durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190) (1. 1. 2004). (2) 1 Die Krankenkasse übernimmt die Fahrkosten in Höhe des sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrages je Fahrt übersteigenden Betrages 1. bei Leistungen, die stationär erbracht werden; dies gilt bei einer Verlegung in ein anderes Krankenhaus nur, wenn die Verlegung aus zwingenden medizinischen Gründen erforderlich ist, oder bei einer mit Einwilligung der Krankenkasse erfolgten Verlegung in ein wohnortnahes Krankenhaus, Neugefasst durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190) (1. 1. 2004). 2. bei Rettungsfahrten zum Krankenhaus auch dann, wenn eine stationäre Behandlung nicht erforderlich ist, 3. bei anderen Fahrten von Versicherten, die während der Fahrt einer fachlichen Betreuung oder der besonderen Einrichtungen eines Krankenkraftwagens bedürfen oder bei denen dies auf Grund ihres Zustandes zu erwarten ist (Krankentransport),
4. bei Fahrten von Versicherten zu einer ambulanten Krankenbehandlung sowie zu
einer Behandlung nach § 115 a oder § 115 b, wenn dadurch eine an sich
gebotene vollstationäre oder teilstationäre Krankenhausbehandlung (§ 39)
vermieden oder verkürzt wird oder diese nicht ausführbar ist, wie bei einer
stationären Krankenhausbehandlung.
Angefügt durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266).
2 Soweit Fahrten nach Satz 1 von Rettungsdiensten durchgeführt werden, zieht die Krankenkasse die Zuzahlung in Höhe des sich nach § 61 Satz 1 ergebenden
Betrages je Fahrt von dem Versicherten ein.
Satz 1 geändert durch G vom 23. 6. 1997 (BGBl I S. 1520), 23. 10. 2001 (BGBl I S. 2702) und 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190) (1. 1. 2004). Satz 2 gestrichen durch G vom 14. 11. 2003 (a. a. O.) (1. 1. 2004); bisheriger
Satz 3 wurde Satz 2. Satz 2 geändert durch G vom 23. 6. 1997 (a. a. O.), 23. 10. 2001 (a. a. O.) und 14. 11. 2003 (a. a. O.) (1. 1. 2004).
(3) Als Fahrkosten werden anerkannt
1. bei Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels der Fahrpreis unter
Ausschöpfen von Fahrpreisermäßigungen,
2. bei Benutzung eines Taxis oder Mietwagens, wenn ein öffentliches
Verkehrsmittel nicht benutzt werden kann, der nach § 133 berechnungsfähige
Betrag,
3. bei Benutzung eines Krankenkraftwagens oder Rettungsfahrzeugs, wenn ein
öffentliches Verkehrsmittel, ein Taxi oder ein Mietwagen nicht benutzt werden
kann, der nach § 133 berechnungsfähige Betrag,
4. bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs für jeden gefahrenen Kilometer
[richtig] der jeweils auf Grund des BRKG festgesetzte Höchstbetrag für
Wegstreckenentschädigung, höchstens jedoch die Kosten, die bei
Inanspruchnahme des nach Nummer 1 bis 3 erforderlichen Transportmittels
entstanden wären.
Nummer 4 geändert durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266).
(4) 1 Die Kosten des Rücktransports in das Inland werden nicht übernommen. 2 § 18 bleibt unberührt.
Satz 1 geändert durch G vom 20. 12. 1991 (BGBl I S. 2325). Satz 2 neugefasst durch G vom 25. 7. 1991 (BGBl I S. 1606).
(5) Im Zusammenhang mit Leistungen zur medizinischen Rehabilitation werden Fahr- und andere Reisekosten nach § 53 Abs. 1 bis 3 SGB IX übernommen.
Angefügt durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl I S. 1046), geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848) (1. 1.2004).

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Gesetzgeber vereinfacht Sozialgerichtsverfahren
Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
Die Regelungen zur Entlastung der Sozialgerichtsbarkeit, insbesondere der Tatsacheninstanzen, bilden den Schwerpunkt des am 1. April 2008 in Kraft getretenen Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes (Bundesgesetzblatt Teil I 2008 Seite 444). Die wichtigsten Neuregelungen:

Zuständigkeit
Die Landessozialgerichte entscheiden nunmehr erstinstanzlich unter anderem über Klagen gegen Entscheidungen der Landesschiedsämter oder der Schiedsstellen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) V, dem SGB XI und dem SGB XII. Darüber hinaus sind die Landessozialgerichte auch in Aufsichtsangelegenheiten gegenüber Trägern der Sozialversicherung und ihrer Verbände zuständig – § 29 Abs. 2 bis 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

In Angelegenheiten des Versicherungs-, Melde- und Beitragsrechts der Sozialversicherung bleibt es – auch in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung – weiterhin bei der erstinstanzlichen Zuständigkeit der Sozialgerichte.

Mitwirkungspflichten der Kläger
Die Klage muss unter anderem einen bestimmten Antrag enthalten, wobei die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angegeben werden sollen. Die angefochtene Entscheidung – im Regelfall der Widerspruchsbescheid – soll in Urschrift oder Abschrift beigefügt sein. Geschieht dies nicht, kann der Vorsitzende den Kläger unter Fristsetzung mit ausschließender Wirkung auffordern, das Versäumte nachzuholen (§ 92 SGG).

Die Klage gilt als zurückgenommen, sofern der Kläger trotz gerichtlicher Aufforderung das Verfahren länger als drei Monate nicht betreibt (§ 102 Abs. 2 und 3 SGG). In der Sprache der Juristen wird in diesen Fällen unterstellt, dass ein Rechtsschutzbedürfnis nicht mehr besteht – und damit auch kein Anspruch auf eine Sachentscheidung durch das Gericht.

Des Weiteren kann das Gericht den Beteiligten Fristen setzen, zu denen sie bestimmte Tatsachen angeben oder Unterlagen einreichen müssen. Erklärungen und Beweismittel, die nach Ablauf der Frist ohne hinreichende Entschuldigung vorgebracht werden, kann das Gericht zurückweisen. Sie bleiben dann auch im Berufungsverfahren ausgeschlossen (§ 106a Abs. 2, § 157a Abs. 2 SGG). Inwieweit diese Regelung, die im Widerspruch zu dem das sozialgerichtliche Verfahren prägenden Amtsermittlungsgrundsatz des § 103 SGG steht, praxisrelevant sein wird, bleibt abzuwarten.

Mitwirkungspflichten der Behörden
Für die Sozialleistungsträger von erheblicher praktischer Bedeutung ist die Neuregelung des § 192 Abs. 4 SGG. Danach kann das Gericht der Behörde ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass sie erkennbare und notwendige Ermittlungen im Verwaltungsverfahren unterlassen hat, die im gerichtlichen Verfahren nachgeholt werden müssen. Mit dieser Regelung soll präventiv auf die Leistungsträger eingewirkt und zu sorgfältigen Ermittlungen angehalten werden. Die Auffassung, das Sozialgericht habe im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes die unter Umständen kostenintensive Beweiserhebung selbst durchzuführen, dürfte damit der Vergangenheit angehören.

Höherer Schwellenwert für Berufung
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil ist seit dem 1. April 2008 nur noch zulässig, wenn der Beschwerdewert 750 EUR (bisher: 500 EUR) überschreitet. Für Streitverfahren zwischen juristischen Personen wird der Schwellenwert von 5 000 EUR auf 10 000 EUR erhöht (§ 144 SGG).

Massenwidersprüche

Bei vielen gleichgelagerten Verfahren können die Gerichte zu ihrer Entlastung ein oder mehrere Verfahren vorab durchführen (Musterverfahren). Diese Möglichkeit wurde in Einzelfällen bereits vor dem 1. April 2008 praktiziert. Neu hingegen ist, dass

keine mündlichen Verhandlungen nach Abschluss des Musterverfahrens und

keine individuellen Mitteilungen nach Massenwidersprüchen

erfolgen. Die Durchführung von Musterverfahren setzt voraus, dass die Rechtmäßigkeit "einer behördlichen Maßnahme Gegenstand von mehr als 20 Verfahren bei einem Gericht ist". Das Sozialgericht entscheidet dann nur über die ausgewählten Fälle. Die übrigen Verfahren werden bis zum rechtskräftigen Abschluss dieser Musterverfahren ausgesetzt. Nach Anhörung der Beteiligten kann das Gericht dann über die ausgesetzten Verfahren durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 114a SGG).

Werden von einer Vielzahl von Versicherten oder Leistungsberechtigten gegen die gleiche Verwaltungsentscheidung Widersprüche erhoben, sollen diese zunächst ruhen und nicht bearbeitet werden. Wurde die Rechtsfrage durch das Bundessozialgericht oder das Bundesverfassungsgericht geklärt, dürfen die Behörden über alle Widersprüche durch eine öffentlich bekannt gegebene Allgemeinverfügung entscheiden. Die Entscheidung muss über den Internetauftritt der Behörde, im elektronischen Bundesanzeiger und in mindestens drei überregional erscheinenden Tageszeitungen bekannt gegeben werden. Gegen diese Verfügung, die nicht mehr jedem Widerspruchsführer zugestellt werden muss, kann innerhalb eines Jahres Klage erhoben werden (§ 85 Abs. 4, § 87 Abs. 1 SGG).

Quelle: AOK Praxis aktuell. Ausgabe 5/2008

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Urteil Bundesverfassungsgericht zu Kürzungen bei Altersrenten
Pressemitteilung Nr. 102/2008 vom 4. Dezember 2008
Beschluss vom 11. November 2008
– 1 BvL 3/05 - 1 BvL 4/05 - 1 BvL 5/05 - 1 BvL 6/05 - 1 BvL 7/05 –

Begünstigung von Versicherten mit 45 Pflichtbeitragsjahren und Kürzungen von
Altersrenten bei vorzeitigem Bezug sind verfassungsgemäß

Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts entschied am 11. November
2008 über fünf Vorlagen des Bundessozialgerichts, die den vorzeitigen
Bezug von Altersrenten betreffen. Der Senat sah es mit dem allgemeinen
Gleichheitssatz als vereinbar an, dass Versicherte, die vor dem 1.
Januar 1942 geboren sind und 45 Pflichtbeitragsjahre in der
Rentenversicherung erreicht haben, beim Bezug einer Altersrente
gesetzlich begünstigt werden. Gleichzeitig stellten die Richter fest,
dass die Kürzung der Altersrente bei vorzeitiger Inanspruchnahme weder
die Eigentumsgarantie noch den Gleichheitsgrundsatz verletzt.

Die Kläger der fünf Ausgangsverfahren beantragten vorzeitig eine
Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit gem.
§ 237 SGB VI ab Vollendung ihres 60. Lebensjahres und erhielten
aufgrund des geminderten Zugangsfaktors nur eine gekürzte
Rentenleistung. Vier der Kläger waren vor dem 1. Januar 1942 geboren,
ihnen fehlte jedoch für einen günstigeren Rentenbezug die Voraussetzung
von 45 Pflichtbeitragsjahren. Das Bundessozialgericht hat alle
Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG ausgesetzt und dem
Bundesverfassungsgericht die Frage, ob die oben dargestellten
Vorschriften mit dem Grundgesetz vereinbar sind, zur Entscheidung
vorgelegt.

Im Wesentlichen liegen der Entscheidung folgende Erwägungen zugrunde:
§ 237 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 SGB VI verletzt nicht Art. 3 Abs. 1 GG.
Versicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung können weiterhin die
günstigen niedrigeren Altersgrenzen nach dem Rentenreformgesetz 1992
beanspruchen, wenn sie vor dem 1. Januar 1942 geboren sind und in ihrem
Versichertenkonto 45 Pflichtbeitragsjahre aufweisen. Dadurch vermindert
sich bezogen auf ein bestimmtes Lebensalter die Anzahl von Monaten
eines vorzeitigen Rentenbezugs, was zu einer geringeren Kürzung des
Zugangsfaktors nach § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a SGB VI als für
andere Versicherte im gleichen Lebensalter führt und zur Folge hat,
dass in die Rentenformel persönliche Entgeltpunkte in einem größeren
Umfang eingestellt werden als für die übrigen Versicherten. Die
Differenzierung danach, ob ein Versicherter 45 Pflichtbeitragsjahre
aufweisen kann, führt damit zu einer Ungleichbehandlung zweier Gruppen
von Versicherten. Diese ist aber sachlich gerechtfertigt, weil der
Gesetzgeber mit dem Erfordernis von 45 Pflichtbeitragsjahren eine
zeitliche Anspruchsvoraussetzung geschaffen hat, die dem System der
gesetzlichen Rentenversicherung nicht fremd ist. Der Umfang von
Versicherungszeiten ist in der gesetzlichen Rentenversicherung seit
jeher ein die Entstehung und Berechnung der Renten bestimmender Faktor.
Auch eine Versicherungszeit von 45 Jahren ist in der gesetzlichen
Rentenversicherung als Berechnungsfaktor nicht unüblich: Dabei dient
der sog. "Eckrentner", also der Versicherte, der über 45 Jahre hinweg
Beiträge aus dem sich jedes Jahr ändernden jährlichen
Durchschnittsverdienst aller Versicherten in die gesetzliche
Rentenversicherung abführt, als Vergleichsgröße, um die Entwicklung der
Rentenhöhen in der gesetzlichen Rentenversicherung über die Jahre
verfolgen zu können. Die Privilegierung von Versicherten mit 45
Pflichtbeitragsjahren ist durch deren dauerhafte und berechenbare
Beitragsleistung zur Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung
gerechtfertigt. Pflichtversicherte in der gesetzlichen
Rentenversicherung haben in der Regel nach Beitragszeit, Beitragsdichte
und Beitragshöhe in wesentlich stärkerem Maße zur
Versichertengemeinschaft beigetragen und konnten dabei im Gegensatz zu
freiwillig Versicherten nicht ausweichen. Die Pflichtversicherten, mit
deren Beiträgen die Rentenversicherung dauerhaft und kalkulierbar
rechnen kann, sind insofern die tragende Säule der Finanzierung des
Systems der gesetzlichen Rentenversicherung.

§ 237 Abs. 3 in Verbindung mit § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a SGB
VI verstößt ebenfalls nicht gegen Verfassungsrecht. Die Vorschriften
über die Bestimmung von Abschlägen bei vorzeitiger Inanspruchnahme
einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit
bilden eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung nach Art. 14
Abs. 1 GG. Die in den Abschlagsregelungen liegende Einschränkung der
Anwartschaft ist durch Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt und
entspricht den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Der
Kürzung von Rentenanwartschaften steht die Kostenneutralität des
vorzeitigen Rentenbezugs für die Versichertengemeinschaft und damit die
Sicherung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen
Rentenversicherung gegenüber. Der Gesetzgeber hat mit der Einführung
eines die vorgezogene Altersrente kürzenden Zugangsfaktors ein Mittel
gewählt, das die vor dem Rentenreformgesetz 1992 alle Versicherten
belastenden Kosten des vorzeitigen Altersrentenbezugs allein denjenigen
Versicherten auferlegt, die tatsächlich früher eine Altersrente
beziehen. Es lag auch im Ge-staltungsermessen des Gesetzgebers, die
Bestimmung des Zugangsfaktors nach § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a
SGB VI nach den von ihm gewählten versicherungsmathematischen
Berechnungen vorzunehmen. Der Gesetzgeber ist bei der Bestimmung der
Rechengrößen für die vorgezogene Rente gemessen an seinem Konzept weder
an der Realität vorbei gegangen noch hat er die Zahlen willkürlich
bestimmt. Außerdem sind mit dem vorzeitigen Bezug die Vorteile eines
früheren Ruhestands verbunden. In allen fünf Ausgangsverfahren konnten
Versicherte bei der Entscheidung über den mit Abschlägen verbundenen
Rentenzugang uneingeschränkt über den Zeitpunkt ihrer
Rentenantragstellung bestimmen und damit selbst auf die Höhe der
schläge Einfluss nehmen. Diesem Zuwachs an individueller Freiheit im
Alter steht eine dauerhafte Rentenkürzung für den früheren
Renteneintritt sachgerecht gegenüber.

Die Einführung des mit dauerhaften Kürzungen der Altersrente bei
vorzeitigem Rentenbezug verbundenen Zugangsfaktors genügt auch dem
rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes. Die in den Jahren
1941 und 1942 geborenen Kläger der Ausgangsverfahren mussten damit
rechnen, dass der Gesetzgeber angesichts der angespannten finanziellen
Situation der gesetzlichen Rentenversicherung in den 1990er Jahren
gehalten sein könnte, zur Sicherung der Finanzierungsgrundlagen der
gesetzlichen Rentenversicherung noch weitergehende Änderungen an dem
zunächst langfristig angelegten Übergangskonzept des
Rentenreformgesetzes 1992 vorzunehmen. Ein schutzwürdiges Vertrauen in
den Bestand von Modalitäten der Übergangsregelung konnte insofern unter
diesen Umständen nicht entstehen.

Soweit Gegenstand der Vorlagefrage Art. 3 Abs. 1 GG war und das
Bundessozialgericht darauf abstellt, dass eine Rentenkürzung auch dann
noch erfolgt, wenn der individuelle Vorteil eines vorzeitigen
Rentenbezugs mit 87 Jahren und 10 Monaten rechnerisch ausgeglichen sein
wird, läuft dieses Argument schon den Grundprinzipien der gesetzlichen
Rentenversicherung als einer Solidargemeinschaft zuwider. Es findet
insofern wie in jeder Versicherung ein Risikoausgleich innerhalb der
Versichertengemeinschaft statt. Zudem ist zu berücksichtigen, dass nach
der Sterbetafel 2005/2007 die durchschnittliche Lebenserwartung in
Deutschland zwar zugenommen, die durchschnittliche Gesamtlebensdauer
60-jähriger Versicherter aber nach den maßgeblichen Statistiken immer
noch deutlich unter der vom Bundessozialgericht errechneten Grenze von
87 Jahren und 10 Monaten liegt.

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Hilfe in Steuerangelegenheiten für VdK-Mitglieder/Kooperation zwischen
VdK und dem Lohn- Einkommensteuer Hilfe Ring Deutschland in NRW

Link zu Beratungsstellen des Steuerhilfevereins

Mit der Änderung der Besteuerung für Renten und den jährlichen Kontrollmit-
teilungen der Rentenversicherungsträger an die Finanzämter ab 2009 stellt
sich für viele VdK-Mitglieder die Frage, ob sie bei Bezug einer Rente erneut
steuerpflichtig werden. S. auch den Folienvortrag von Reinhard Pund unter
Presse/Vorträge. Von vielen VdK-Mitgliedern ist die Frage gestellt worden,
ob der VdK in Steuerangelegenheiten beraten und helfen kann. Das ist aufgrund
der Satzung eindeutig nicht der Fall.

Der VdK-Landesverbandsvorstand hat daher eine Kooperation mit dem Lohn- und
Einkommensteuer Hilfe-Ring Deutschland (LHRD) beschlossen. Für VdK-Mitglieder in NRW ist es zukünftig möglich, die fachkundigen Beratungsdienstleistungen
des LHRD zu besonders vorteilhaften Konditionen in Anspruch zu nehmen. Auf
der Internet-Seite des LHRD gibt es eine Suchfunktion, bei der unter Angabe
der Postleitzahl des Wohnortes die nächstgelegenen Beratungsstellen des LRHD
angegeben werden. Für den Bereich des VdK-Kreisverbandes Borken-Coesfeld ist
ein Herr Schwital, Böltingsweg 30, 46325 Borken (Tel. 02861/603572 )zuständig.

Das Leistungsangebot des LHRD basiert auf einem jährlichen Mitgliedsbeitrag,
der sich nach dem zu versteuernden Brutto-Jahreseinkommen des Ratsuchenden
richtet. Exklusiv für VdK-Mitglieder entfällt die einmalige Aufnahmegebühr
von 14 €. Es sollten aber nur diejenigen VdK-Mitglieder Mitglied im LHRD
werden, bei denen die Einkommensverhältnisse tatsächlich die Abgabe einer
Steuererklärung erfordern. Die Erstauskunft bleibt damit faktisch kostenfrei.

Auf unserer nächsten Mitgliederversammlung wird der Vorsitzende unseres OV
hierauf näher eingehen. In der April-Ausgabe des NRW-Teils der VdK-Zeitung
wird zusätzlich die Kooperation für alle Mitglieder vorgestellt. Zusätzlich
ist geplant, einen erläuternden Artikel zur evt. Steuerpflicht abzudrucken.

In der Stadt Coesfeld gibt es keine Beratungsstelle des LHRD. Die nächsten
Beratungsstellen (Anschriften) befinden sich in:

Thomas Bertels, Heinrich-Backensfeld-Str. 14, 48720 Rosendahl
Tel. 02566/934686

Dieter Tralls, Burgweg 4 a, 48249 Dülmen
Tel. 02594/7831518

Besondere Beratungsstunden für die Mitglieder des OV Coesfeld sind nicht vor-
gesehen.


Aus dem Leistungskatalog des LHRD
Prüfen Ihrer Einkommensteuerpflicht
Erstellen der Einkommensteuererklärung
Individuelle und qualifizierte Analyse Ihrer steuerlichen Situation
Information zu Änderungen in Bezug auf die Besteuerung von Renten, Pensionen, Betriebsrenten und Betriebpensionen
Steuerliche Hinweise bei Einnahmen aus Kapitalvermögen (z.B zum Freistellungsauftrag und zur Abgeltungssteuer
Beraten zu den steuerlichen Pauschbeträgen für behinderte Menschen einschl. der Übertragungsmöglichkeiten
Informieren zu den Abzugsmöglichkeiten von Krankheitskosten, Pflege-
aufwendungen, Heimkosten und behinderungsbedingten Aufwendungen
Ermitteln der abzugsfähigen Unterhaltsaufwendungen an bedürftige
Personen
Beantragen von Steuermäßigungen für Pflegeaufwendungen, haushaltsnahe
Dienstleistungen und Handwerkerleistungen
Berechnen des voraussichtlichen steuerlichen Ergebnisses
Prüfen von Steuerbescheiden und anderen Bescheiden der Finanzämter und
Familienkassen
Führen von Klagen vor den Finanzgerichten, ggfs. bis vor das Bundes-
verfassungsgericht (z.B.: Pendlerpauschale)

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Behandlungsfehler/Mitteilung der AOK
Patienten suchen Hilfe nach Problemen mit Ärzten.
15.09.09 (ams). Die AOK setzt sich seit Jahren für eine neue Fehlerkultur ein. Dabei setzt die Gesundheitskasse auf eine Doppelstrategie: Zum einen unterstützt sie Leistungserbringer, die sich um mehr Sicherheit für ihre Patienten bemühen, zum anderen steht sie ihren Versicherten bei einem Verdacht auf Behandlungsfehler bei. Da die Beweislast hier bei den Patienten liegt, haben Geschädigte oft Schwierigkeiten, ihre Ansprüche gegenüber Ärzten und Kliniken durchzusetzen. Insofern wird das Behandlungsfehler-Management der AOK rege in Anspruch genommen.

Mehr als 81.000 der knapp 24 Millionen AOK-Versicherten haben dieses Zusatzangebot der Gesundheitskasse seit der Einführung des Behandlungsfehler-
Managements im Jahr 2000 in Anspruch genommen. Allein 2008 gab es nach
Angaben des Justitiariats des AOK-Bundesverbandes 9.417 neue Verdachtsfälle
auf Behandlungsfehler. 2007 waren es noch 11.860 Fälle, die der AOK
gemeldet wurden. Von einem Behandlungsfehler wird gesprochen, wenn Ärzte
ihre Sorgfaltspflicht schuldhaft verletzen und Patienten so Schaden zufügen.
Von einem schicksalhaften Verlauf sprechen Juristen dagegen, wenn aufgrund
anderer Ursachen Komplikationen bei einer Behandlung auftreten.

Hoher Bedarf an qualifizierter Beratung

Die Serviceteams der Gesundheitskasse erteilten 2008 bundesweit 4.463
(Vorjahr 4.070) Aufträge für Sachverständigengutachten, die fast ausschließlich
an den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) gingen. "In 28 Prozent
der Fälle hat der MDK das Vorliegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers bejaht",
erläutert Rechtsanwältin Anja Mertens vom AOK-Bundesverband. "Und hier zeigt
sich nur die Spitze des Eisbergs, denn viele Betroffene verfolgen ihre Ansprüche
aus Unkenntnis oder Angst vor gerichtlichen Auseinandersetzungen nicht",
sagt Mertens, die die bundesweite Einführung des Behandlungsfehler-
Managements juristisch begleitet hat. Die Anwältin sieht auch für die Zukunft
einen hohen Bedarf an qualifizierter Beratung und Unterstützung für betroffene
Patienten durch die AOK-Spezialisten.
"Einen besonderen Stellenwert hat für uns aber die Fehlervermeidung”, so
Mertens weiter. "Deshalb engagiert sich die AOK im Aktionsbündnis Patiengisters.
Gemeinsam mit dem AOK-Bundesverband hat das Aktionsbündnis
die Broschüre ,Aus Fehlern lernen’ herausgegeben." Darin schildern Autoren
aus ärztlichen, pflegerischen und therapeutischen Berufen, in welchen Situ-
ationen ihnen Fehler unterlaufen sind und welche Schlüsse sie daraus gezogen
haben. Ebenfalls zusammen mit dem Aktionsbündnis sowie mit der Stiftung
für Patientensicherheit und der Deutschen Krankenhausgesellschaft hat die
AOK die "Empfehlungen zur Prävention von EIngriffsverwechslungen” herausgegeben.

Die meisten Fehler in der Chirurgie

Die meisten Behandlungsfehler unterliefen 2008 mit gut einem Drittel aller
Fälle in der Chirurgie (35 Prozent nach 32 Prozent im Jahr davor). Weitere
18 (Vorjahr 16) Prozent der Fehler wurden im Pflegebereich festgestellt, geht
aus den AOK-Daten, die sich auf Angaben von sieben AOKs stützen, weiter
hervor. Auf Gynäkologen und Internisten entfielen jeweils sieben Prozent,
auf Orthopäden sechs Prozent aller bei den AOKs registrierten Behandlungsfehler.
Die Erfahrungen der AOK zeigen, dass es Patienten und Krankenkassen aufgrund
der Rechtslage oft schwer haben, berechtigte Forderungen durchzusetzen.
Grundsätzlich trägt der Patient für das Vorliegen eines Behandlungsfehlers
die Beweislast. "Vor allem, wenn es um schwere Schädigungen und
hohe Schadenssummen geht, regulieren die Haftpflichtversicherer von Ärzten
und Krankenhäusern häufig nur zögernd oder lassen es auf jahrelange und
teure Rechtstreite ankommen", bemängelt Mertens. Die AOK fordert seit langem
patientenorientierte transparente Regelungen. "Einige Forderungen sind
inzwischen in die Eckpunkte für ein Patientenrechtegesetz der SPD-Fraktion
eingeflossen", so Mertens und meint, dass dies ein gutes Signal sei, um in
Zukunft weitere rechtliche Verbesserungen für geschädigte Patienten zu erreichen.
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries hat das Patientenrechtegesetz
für die nächste Legislaturperiode angekündigt.
(ter)

Quelle: Herausgeber: Pressestelle des AOK-Bundesverbandes, Berlin Redaktion: AOK-Mediendienst, Rosenthaler Straße 31, 10178 Berlin
Bernhard Hoffmann (verantwortlich), Taina Ebert-Rall, Timo Blöß, Burkhard Rexin, Tel.: 030/220 11-200 Fax: 030/220 11-105
E-Mail: aok-medienservice@bv.aok.de, Internet: www.aok-presse.de
Ausgabe 09 / 15.09.2009

Ergänzende Hinweise der AOK

Behandlungsfehler nachweisen

22.09.09 (ams). Werden Patienten durch Behandlungsfehler geschädigt, ist rasches Handeln gefragt. Denn Geschädigte müssen nachweisen, dass Ärzten ein Fehler unterlaufen ist. Damit mögliche Ansprüche nicht verjähren, muss das schnell geschehen. "Beweislastverteilung und Verjährungsfristen können die Durchsetzung von Ansprüchen geschädigter Patienten erschweren oder sogar unmöglich machen. Deshalb stehen alle AOKs ihren Versicherten bei", sagt die Anwältin im AOK-Bundesverband, Anja Mertens. Ansprechpartner finden Hilfesuchende bei eigens dafür ausgebildeten Service-Teams der Gesundheitskasse.

Speziell mit dem Arzthaftungsrecht vertraute AOK-Fachleute beraten Patienten in allen Bundesländern rund um das Thema Behandlungsfehler. Sie informieren Versicherte über ihre Rechte als Patienten, prüfen Vorwürfe und unterstützen Betroffene dabei, ihre Ansprüche durchzusetzen. Das geschieht in mehreren Schritten: Damit die Fachleute der Gesundheitskasse den Fall beurteilen können, müssen zunächst die Fakten zusammengetragen werden. Dafür brauchen Patienten ihre Behandlungsunterlagen vom Arzt oder dem Krankenhaus. Hierbei werden sie auf Wunsch unterstützt. Lassen diese Unterlagen auf einen möglichen Behandlungsfehler schließen, beauftragt die AOK den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) mit dem Erstellen eines Gutachtens. Diese Dienstleistung ist ebenso wie die Beratung durch die Gesundheitskasse für die Versicherten kostenlos. Bestätigen die medizinischen Sachverständigen einen Behandlungsfehler, kann der Patient fundiert mit dem betreffenden Arzt, der Klinik oder der zuständigen Haftpflichtversicherung über die Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld verhandeln. Je nach Fall kann es zudem wichtig sein, dass ein auf das Medizinrecht spezialisierter Anwalt hinzugezogen wird. Wird auf außergerichtlichem Weg keine Einigung erzielt, bleibt der Gang vor die Zivilgerichte.

Wichtig ist nach Angaben der AOK-Juristin auch die Frage, wie lange ein Behandlungsfehler zurückliegt. Es gilt eine Verjährungsfrist von drei Jahren. Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Behandlungsfehler geschah und der Patient von den wesentlichen Umständen Kenntnis hatte oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte haben müssen.

Auch hier gilt der Expertenrat: "Ansprüche so früh wie möglich anmelden und sich gegebenenfalls Verjährungsverzichtserklärungen geben lassen", so Mertens.

Das sind die wichtigsten Fragen, auf die sich Patienten vorbereiten sollten:

Wann und wo wurden Sie behandelt

Wer hat Sie behandelt? Notieren Sie Namen und Anschriften auch der vor- und nachbehandelnden Ärzte.

Welche Behandlungen und Untersuchungen wurden durchgeführt?

Welche ärztliche Handlung oder welches ärztliches Unterlassen führte nach Ihrer

Meinung zu dem Behandlungsfehler?

Wurden nach dem vermuteten Behandlungsfehler weitere Behandlungen und Untersuchungen notwendig?

Welche Gesundheitsschäden sind bei Ihnen entstanden und wie haben sie sich ausgewirkt? Haben Sie weiterhin Beschwerden?

Sind Dauerschäden oder Spätfolgen zu befürchten?

Haben Sie mit dem behandelnden Arzt/Ärztin über den möglichen Behandlungsfehler gesprochen? Falls ja, mit welchem Ergebnis?

Wurden Sie vor der Behandlung über Risiken und Behandlungsalternativen aufgeklärt? Wenn ja: Wann und wer hat Sie aufgeklärt? Haben Sie einen Aufklärungsbogen unterschrieben?

Haben Sie den durchgeführten Behandlungen zugestimmt?

Können andere Personen, zum Beispiel anwesende Angehörige, Ihre Angaben bestätigen?

Weitere Infos zu Patientenrechten im Versichertenportal der AOK. Auskünfte
erteilen auch die VdK-Rechtsabteilungen.

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Anmerkung: Aber nicht nur die AOK, sondern auch die anderen Krankenkassen (BEK/DAK/TK u. a.) sind in diesem Bereich ebenfalls aktiv tätig. Allerdings haben wir Berichte darüber nicht gefunden. Den Mitgliedern der anderen Krankenkassen wird deshalb empfohlen, sich ggf. mit ihrer Krankenkasse in Verbindung zu setzen.

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