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Schwerbehinderung

Schild Behinderung



Verfahren nach dem Schwerbehindertenrecht
Für das Verfahren (Antragstellung) nach dem Schwerbehindertenrecht
ist seit dem 01.01.2008 der Kreis Coesfeld zuständig.

Kreis Coesfeld
Abt. 53 Untere Gesundheitsbehörde
Schützenwall 16
48653 Coesfeld

Tel.: (02541) 18-5303

Sprechzeiten:

Montag bis Donnerstag: 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 16.00 Uhr

Freitag: 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr

Anträge können aber auch bei der Stadtverwaltung Coesfeld gestellt werden.
Insoweit verweisen wir auf die nachfolgende Darstellung vom Bürgerbüro der
Stadt Coesfeld.

Bürgerbüro hält Anträge für Schwerbehindertenausweise bereit.
Das Bürgerbüro im Rathaus hält Antragsvordrucke für unterschiedliche Dienstleistungen bereit, darunter auch den Antrag auf Schwerbehindertenausweis. Regelmäßig informiert das Serviceteam Bürgerbüro die Öffentlichkeit über die Palette der Leistungen, im Monat Juli über den Schwerbehindertenausweis.

Weshalb ist es wichtig, den Schwerbehindertenausweis rechtzeitig zu beantragen? Die städtische Mitarbeiterin Heike Seyock informiert: "Für Menschen mit Behinderungen gibt es eine Vielzahl an Rechten und Vergünstigungen. Oft können diese aber nur dann genutzt werden, wenn der Betroffene die Eigenschaft durch einen Schwerbehindertenausweisen nachweisen kann."
Jede Bürgerin und jeder Bürger kann einen entsprechenden Antrag zur Feststellung einer Behinderung stellen. Dieser ist mit den ausführlichen Erläuterungen im Bürgerbüro, Markt 8, 48653 Coesfeld, Tel. 0 25 41 / 939 – 10 00, erhältlich. Das Serviceteam ist montags bis freitags von 8 bis 18 Uhr und samstags von 10 bis 12 Uhr erreichbar. "Die Anträge können auch ausgefüllt bei uns eingereicht werden. Wir leiten sie dann an die entscheidende Stelle, den Kreis Coesfeld als zuständige Gesundheitsbehörde weiter", beschreibt Heike Seyock das Verfahren.
Sollte nach eingehender Prüfung durch die Gesundheitsbehörde ein Grad der Behinderung von mindestens 50"Wir unterscheiden den Erstantrag vom Änderungsantrag", erläutert Heike Seyock. "Der Erstantrag wird gestellt, wenn eine Behinderung erstmalig festgestellt werden soll." Demgegenüber wird ein Änderungsantrag ausgefüllt, wenn sich der Gesundheitszustand seit der letzten Feststellung verschlechtert hat. In beiden Anträgen können Angaben zur Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen, sog. Merkzeichen, gemacht werden. Um bestimmte Rechte in Anspruch nehmen zu können, müssen die entsprechenden Merkzeichen eingetragen sein, zum Beispiel für Parkerleichterungen oder die Rundfunkgebührenbefreiung.
Nach Ablauf der Gültigkeit erfolgt dann im Bürgerbüro eine Verlängerung des Ausweises. Hierzu muss mindestens noch ein Verlängerungsfeld auf dem Ausweis frei sein. Ist dieses nicht der Fall, wird der Ausweis zusammen mit dem Antrag auf Neuausstellung und einem Passbild zur weiteren Bearbeitung an den Kreis Coesfeld weitergeleitet. Von dort wird dann ein neuer Ausweis ausgestellt und dem betroffenen Bürger direkt zugeschickt.
Übrigens:
Die gleichen Dienstleistungen werden auch in der Verwaltungsnebenstelle Lette, Bahnhofsallee 10, angeboten. Die Servicestelle im Heimathaus ist montags und mittwochs von 8 bis 12 und donnerstags von 14 bis 18 Uhr geöffnet.

  • Parkerleichterungen für behinderte Personen

Von der Stadt Coesfeld ist dem hiesigen VdK-Kreisverband vor längerer Zeit
mitgeteilt worden, dass Personen, die in ihrem Schwerbehindertenausweis
die Merkzeichen "G" und ein Grad der Behinderung von mindestens 70 Prozent
ausgewiesen haben, auf Antrag einen so genannten Parkausweis "light" erhalten können. Allerdings darf der Radius nur max. 100 Meter betragen.
Ausgestellt wird dieser Ausweis von der jeweiligen Stadt- bzw. Kreisverwaltung,
die für den Wohnort des Antragstellers zuständig ist. Für die Bearbeitung von
Anträgen und für evt. Rückfragen steht Herr Mühlenkamp zur Verfügung. Tel.
(02541) 939-0. Von der Stadt Coesfeld sind wir gebeten worden, diese Information allen Mitgliedern zur Kenntnis zu geben. Wir kommen dieser Bitte hiermit gerne nach.

Die Sonderparkregelung für behinderte Personen mit außergewöhnlicher Geh-
behinderung/blind wird von dieser Regelung nicht betroffen.

Weitere Infos beim Bürgerservice der Stadt Coesfeld

Infos zum Schwerbehindertenparkausweis

Parkerleichterungen unter bestimmten Voraussetzungen

  • Änderung Straßenverkehrsgesetz

In der Zwischenzeit hat der Bundesrat weitere Parkerleichterungen für
Menschen mit Behinderungen beschlossen. Das BMAS hat dazu jetzt folgenden
Text veröffentlicht:

Der Bundesrat hat am 6. März 2009 Änderungen der straßenverkehrsrechtlichen Regelungen mit Blick auf Menschen mit Behinderung zugestimmt.

Für schwerbehinderte Menschen gibt es künftig im Straßenverkehr weitere erhebliche Erleichterungen. So werden Menschen mit einer Conterganschädigung oder vergleichbaren Funktionseinschränkungen künftig ebenfalls ohne Weiteres auf Behindertenparkplätzen parken können. Dies war bislang nur außergewöhnlich gehbehinderten Menschen vorbehalten und für von blinden Menschen und ihren Begleitungen genutzten Autos möglich.

Daneben wird der Kreis behinderter Personen ausgeweitet, die Parkerleichter-ungen in Anspruch nehmen können, also auch im eingeschränkten Halteverbot, in Ladezonen oder in Fußgängerzonen parken dürfen. Bislang war dies nur denen gestattet, die Anspruch auf Nutzung eines Behindertenparkplatzes hatten. Künftig gilt das auch für Schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 80 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken).
Schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem GdB von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einen GdB von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane.
Schwerbehinderte Menschen, die an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa erkrankt sind, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 60 vorliegt.
Schwerbehinderte Menschen mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 70 vorliegt.
Für die Vergabe der Ausnahmegenehmigungen sind die Straßenverkehrsbehörden der Länder zuständig.

Quelle: BMAS vom 10.03.2009

  • Schwerbehindertenangelegenheiten barrierefrei erledigen

Von der Stadtverwaltung Coesfeld wurde uns durch einen Newsletter (03.11.2008)
mitgeteilt, dass auch Schwerbehindertenangelegenheiten zentral im Bürgerbüro erledigt werden können. Die Stadt hat diesen Aufgabenbereich bewusst ins Bürgerbüro verlegt, da diese Räumlichkeiten auch von Rollstuhlfahrern erreicht werden können. Nachfolgend wird die Mitteilung der Stadt abgedruckt.

Das Schreiben der Stadt hat folgenden Wortlaut:

Seit einem Jahr können auch Schwerbehindertenangelegenheiten zentral im Bürgerbüro erledigt werden. "Wir haben diesen Aufgabenbereich bewusst ins Bürgerbüro verlegt, da diese Räumlichkeiten auch von Rollstuhlfahrern erreicht werden können", sagt Fachbereichsleiter Hermann Richter.

Die Mitarbeiterinnen in der Servicestelle im Rathaus-Foyer händigen Erst- und Änderungsanträge auf Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises aus und leiten auf Wunsch die Anträge an den Kreis Coesfeld weiter. Die untere Gesundheitsbehörde entscheidet über die Anträge. Anträge stehen auch online als Download zur Verfügung. "Einen Ausweis verlängern kann man direkt bei uns im Bürgerbüro", erläutert Andrea Maiwald, Mitarbeiterin im Bürgerbüro.

Die Mitarbeiterinnen des Bürgerbüros stehen bei Fragen rund um das Thema Schwerbehindertenausweise Mo-Fr von 8 bis 18 Uhr und samstags von 10 bis 12 Uhr zur Verfügung.

Zum Thema: Schwerbehinderung, Antragstellung

  • Schwerbehinderte Menschen im Sinne des SGB IX (Sozialgesetzbuch 9 sind
    Menschen, bei denen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt,
  • bei denen die körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist,
  • die ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 73 SGB IX rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches (Bundesrepublik Deutschland) haben ( § 2 Abs. 2 SGB IX).

Wer kann einen Antrag stellen?

Jeder behinderte Mensch kann bei dem für seinen Wohnsitz zuständigen Unteren Gesundheitsbehörde (Kreis Coesfeld) einen Antrag stellen. Damit werden drei Ziele verfolgt:

  • die Feststellung der Behinderung und ihrer Schwere (GdB),
  • der Nachweis bestimmter gesundheitlicher Merkmale zur Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen,
  • die Ausstellung eines Ausweises zur Wahrnehmung von Rechten und Nachteilsausgleichen.

Den Antrag können auch die Erziehungsberechtigten oder Bevollmächtigte (Vollmacht) stellen. Im Besitz befindliche medizinische Unterlagen sollten beigefügt werden. Auch ein Lichtbild ist einzureichen.

Soweit die Mitteilung der Stadt Coesfeld.

Was ist eigentlich der GdB?

© VdK-TV

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Bahnreisen für schwerbehinderte Menschen leichter "50-km-Regelung" entfällt - bundesweite Freifahrten in Nahverkehrs-Zügen
Ab 1. September 2011 gibt es für 1,4 Millionen freifahrtberechtigte schwerbehinderte Menschen Erleichterungen im Bahnverkehr.
Die Bundesregierung hat angekündigt, für diesen Personenkreis eine bundesweite Freifahrtberechtigung im Nahverkehr einzuführen. Die bisher geltende 50-km-Begrenzung soll wegfallen. Damit wurde eine jahrelange Forderung von Behindertenverbänden wie auch dem VdK erfüllt, der dieses Thema bei seinen regelmäßigen Gesprächen mit der Deutschen Bahn immer wieder auf die Tagesordnung setzte. Beendet ist damit auch die Diskussion um die vom VdK abgelehnte Erhöhung der Kosten für die Wertmarke.
Bald freie Fahrt im Nahverkehr - Wertmarke bleibt aber
In Nahverkehrszügen gilt dann deutschlandweit: Zusätzliche Fahrscheine zum grün-roten Schwerbehindertenausweis und dem Beiblatt mit Wertmarke werden nicht mehr benötigt. Die derzeit noch geltende Freifahrtregelung gilt in Nahverkehrszügen der Deutschen Bahn in Verkehrsverbünden und in verbundfreien Gebieten nur innerhalb von 50 Kilometern um den Wohnort.
Mit dem Wegfall der "50-km-Regelung" entfällt auch das Streckenverzeichnis, auf dem die derzeitigen eingeschränkten Nutzungsmöglichkeiten des Beiblatts mit Wertmarke vermerkt sind und das bei Bahnreisen derzeit noch mitgeführt werden muss. Für Menschen mit Behinderung ist das eine zusätzliche Erleichterung.
Das Beiblatt mit Wertmarke ist beim zuständigen Versorgungsamt erhältlich und für die unentgeltliche Beförderung zwingend erforderlich. Die Wertmarke kostet wie bisher für ein halbes Jahr 30 Euro und für ein Jahr 60 Euro.
Schwerbehinderte Personen, die Arbeitslosenhilfe oder Leistungen für den Lebensunterhalt beziehen oder die Merkzeichen "H" (hilflos) und "Bl" (blind, hochgradig sehbehindert) im Schwerbehindertenausweis haben, erhalten die Wertmarke kostenlos. (ikl)

Info Nahverkehr
Zu den Nahverkehrs-Zügen gehören Regionalbahn (RB), Regionalexpress (RE), Interregio-Express (IRE) und S-Bahnen. Die Regelung gilt für die bundesweite Nutzung in der 2. Klasse.

Quelle: IGM-Infodienst

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