Sozialverband VdK - Ortsverband Biberach-Riss
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Satzung des Ortsverbandes Biberach an der Riss

§ 1 Name und Sitz
Der Ortsverband ist eine nachgeordnete Verbandsstufe des
VdK Landesverbandes Baden-Württemberg e.V. und führt
den Namen Sozialverband VdK Baden-Württemberg e.V.,
Ortsverband Biberach Sitz: Biberach an der Riss
Die Eintragung in das Vereinsregister ist unzulässig.

§ 2 Wesen und Zweck
1. Der Ortsverband ist parteipolitisch und konfessionell
neutral. Er bekennt sich zum demokratischen und sozialen
Rechtsstaat.
2. Der Ortsverband ist eine Sozial- und Arbeitnehmerorganisation
und verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des
Vereins ist die Förderung der Hilfe für den in § 3 Ziff.
1a-j und Ziff. 2 genannten Personenkreises. Der Ortsverband
ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
Der Ortsverband vertritt die sozialpolitischen Interessen
seiner Mitglieder gegenüber der Öffentlichkeit auf
Ortsverbandsebene. Er unterhält die dazu notwendigen
Einrichtungen in eigener Verwaltung, soweit nicht die
Zuständigkeit einer übergeordneten Verbandsstufe gegeben
ist.
3. Mittel des Ortsverbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Zuwendungen an
die Mitglieder des VdK sind nur zulässig, wenn und soweit
sie durch die Bestimmungen dieser Satzung geregelt
sind. Darüber hinaus erhalten die Mitglieder keine
Zuwendungen aus Mitteln des VdK. Es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck des VdK fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden. Bei Bedarf können Vereinsämter im
Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen
Zahlung einer für das Ehrenamt angemessenen Vergütung
ausgeübt werden.
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4. Der Verbandszweck soll vornehmlich erreicht werden durch
a) Einflussnahme auf Gesetzgebung und Verwaltung,
b) Betreuung des in § 3 Ziffer 1. und 2. genannten Personenkreises
in versorgungs-, fürsorge-, sozialversicherungs-,
behinderten-, sozialhilfe- und in anderen
sozial-rechtlichen Angelegenheiten sowie in der Altenhilfe
und Altenarbeit,
c) Förderung des behinderten- und altengerechten
Wohn- und Siedlungswesens,
d) Förderung des Behindertensports,
e) Patientenberatung,
f) Förderung der Rehabilitation,
g) Kulturelle Betreuung,
h) Förderung der Jugendarbeit,
i) Förderung der VdK Stiftung Baden-Württemberg.
5. Der VdK hält es für seine Pflicht, durch Aufklärung seiner
Mitglieder und der Öffentlichkeit sowie durch Ausdehnung
und Ausbau internationaler Beziehungen gegen die
Vorbereitung und die Entfachung neuer Kriege Stellung
zu nehmen, alle Bemühungen zur Sicherung des Friedens
zu unterstützen und für die Schaffung eines vereinten
Europas einzutreten.
6. Der VdK fördert das Miteinander von behinderten und
nicht behinderten Menschen.

§ 3 Mitgliedschaft
1. Als Mitglied können aufgenommen werden
a) Kriegsbeschädigte und deren Hinterbliebene, Kriegshinterbliebene
und Angehörige von Vermissten,
b) Wehrdienstbeschädigte, Zivildienstbeschädigte, Opfer
von Gewalt sowie Berechtigte nach Gesetzen, auf die
das Bundesversorgungsgesetz entsprechende Anwendung
findet, und deren Hinterbliebene,
c) Rentnerinnen und Rentner sowie Empfänger von Versorgungsbezügen,
d) Menschen mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen,
Patienten,
e) Unfallverletzte,
f) Personen, die durch Umweltschäden gesundheitlich
beeinträchtigt sind,
g) die Hinterbliebenen der in Buchstaben c) bis f) aufgeführten
Gruppen,
h) jede Vollwaise von Hinterbliebenen im Sinne der
Buchstaben a) bis g), 43 i) die Angehörigen der in den
Buchstaben a) bis g) genannten Personengruppen einschließlich
der Ehegatten
und außerdem Lebensgefährten in eheähnlicher
Gemeinschaft,
j) Sozialversicherte, Versorgungsberechtigte.
2. Andere Personen und deren Ehegatten sowie Lebensgefährten
in eheähnlicher Gemeinschaft können als
fördernde Mitglieder aufgenommen werden, wenn sie
gewillt sind, den Landesverband in seinen Zielen und
Bestrebungen zu fördern und zu unterstützen.
3. Außerordentliche Mitglieder können Organisationen,
Vereine und Körperschaften des privaten oder öffentlichen
Rechts werden, die den Landesverband in seinen
Zielen und Bestrebungen zu fördern und zu unterstützen
bereit sind.
4. Die Mitglieder von Organisationen, Vereinen und Körperschaften
des privaten Rechts nach Ziffer 3 können als
Mitglieder aufgenommen werden, wenn dies vom außerordentlichen
Mitglied beantragt und eine Vereinbarung
über die Rechte und Pflichten dieser Mitglieder zwischen
dem außerordentlichen Mitglied und dem Landesverband
getroffen wird.
5. Auf Antrag der Ortsverbände können durch die Bezirksverbandsvorstände
ernannt werden
a) Mitglieder, die sich um den Aufbau und die Ziele des
VdK besondere Verdienste erworben haben, zu Ehrenvorsitzenden
oder zu Ehrenmitgliedern,
b) sonstige Personen, die den VdK in seinen Zielen besonders
gefördert haben, zu Ehrenmitgliedern.
Näheres wird durch Richtlinien des Landesverbandsvorstandes
bestimmt.

§ 4 Beginn der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft im VdK wird durch eine schriftliche
Beitrittserklärung auf Ortsverbandsebene erworben.
2. Die Mitgliedschaft wird in der Regel in dem Ortsverband
begründet, in dessen Bereich sich der Wohnsitz
des Mitgliedes befindet. An Orten, in denen sich kein
Ortsverband befindet, wird die Mitgliedschaft durch den
zuständigen Kreisverbandsvorstand geregelt.
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3. Außerordentliche Mitglieder werden durch den Landesverbandsvorstand
aufgenommen.
4. Die Aufnahme eines Mitgliedes kann vom Ortsverbandsvorstand
abgelehnt werden, wenn sie dem Verbandsinteresse
entgegensteht.
5. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft im Ortsverband wird
gleichzeitig die Mitgliedschaft im VdK Landesverband
Baden-Württemberg e.V. und seinen Verbandsstufen sowie
die Mitgliedschaft im VdK Deutschland erworben.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft im VdK endet durch Tod, durch eine
schriftliche, an den Vorstand des Ortsverbandes oder einer
übergeordneten Verbandsstufe gerichtete Austrittserklärung
oder durch Ausschluss.
Sie endet auch dann, wenn ein Mitglied mit mindestens
einem Jahresbeitrag trotz schriftlicher Mahnung mit
seiner Beitragszahlung im Rückstand geblieben ist.
2. Der freiwillige Austritt ist frühestens ein Jahr nach Erwerb
der Mitgliedschaft möglich. Für Mitglieder und
außerordentliche Mitglieder ist dies nur zum Schluss des
Kalenderjahres unter Einhaltung einer vierteljährlichen
Kündigungsfrist möglich.
3. Bei einem Wechsel zu einem anderen Ortsverband findet
ein Beitragsausgleich nicht statt.
4. Die Mitgliedschaft im Ortsverband endet auch mit Übernahme
des Mitglieds durch einen anderen Landesverband.
5. Bereits bezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht zurückerstattet.

§ 6 Ausschluss
1. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden:
bei verbandsschädigendem Verhalten, Zuwiderhandlungen
gegen die Interessen des VdK, Verurteilung wegen
ehrenrühriger Handlung oder wenn das Mitglied den
45 Zielen und Satzungen des VdK bewusst entgegenarbeitet
oder wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Voraussetzungen
für den Erwerb der Mitgliedschaft nicht
vorlagen.
2. Zur Stellung eines Ausschlussantrages ist jedes Mitglied
des VdK berechtigt.
Der Ausschlussantrag ist beim Ortsverbandsvorstand
des betroffenen Mitgliedes einzureichen, der diesen
mit einer Stellungnahme an den Kreisverbandsvorstand
weiterleitet. Dieser entscheidet über den Antrag. Ausschlussanträge
gegen Mitglieder eines Ortsverbandsvorstandes
sind beim Kreisverbandsvorstand einzureichen,
der diesen mit einer Stellungnahme an den Bezirksverbandsvorstand
weiterleitet. Dieser entscheidet über den
Antrag.
3. Von dem Ausschlussantrag ist dem Beschuldigten Kenntnis
zugeben. Dem Beschuldigten muss Gelegenheit gegeben
werden, innerhalb einer Frist von 1 Monat zu den
gegen ihn erhobenen Beschuldigungen schriftlich oder
mündlich Stellung zu nehmen.
4. Von der Entscheidung sind die Beteiligten unter Angabe
der Gründe und unter Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit
und Beschwerdefrist von 1 Monat schriftlich zu
benachrichtigen. Über die Beschwerde entscheidet das
Schiedsgericht des Landesverbandes endgültig.
5. Im Rahmen eines Ausschlussantrages kann in dringenden
Fällen der Bezirksverbandsvorstand schriftlich das
vorläufige Ruhen der Mitgliedschaft bis zur endgültigen
Entscheidung über den Ausschluss anordnen. Damit
ruhen auch alle Mitgliedsrechte. Dagegen ist innerhalb
eines Monats Beschwerde beim Schiedsgericht des Landesverbandes
möglich, der darüber endgültig entscheidet.
Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
6. Den Ausschluss fördernder und außerordentlicher Mitglieder
regelt der Landesverbandsvorstand sinngemäß.
7. Macht das Mitglied von dem Recht der Beschwerde keinen
Gebrauch oder versäumt es die Beschwerdefrist, so
unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss
mit der Folge, dass dieser nicht gerichtlich angefochten
werden kann.
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8. Über Befangenheitsanträge gegen Vorstandsmitglieder
entscheiden mindestens 2 Vorstandsmitglieder der jeweils
übergeordneten Verbandsstufe.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied hat das Recht der Inanspruchnahme der
Verbandseinrichtungen, der Beteiligung an Mitgliederversammlungen
und Wahlen, solange es seine Verpflichtungen
dem VdK gegenüber erfüllt. Das aktive Wahlrecht
kann nur in dem Ortsverband ausgeübt werden, in dem
die Mitgliedschaft gem. § 4 der Satzung begründet ist.
Es kann in jedes Verbandsorgan gewählt und zu jedem
Ehrenamt berufen werden. Angestellte von Verbandsstufen
können nicht in der gleichen oder einer übergeordneten
Verbandsstufe zu Ehrenämtern berufen werden,
wohl aber in den nachgeordneten Verbandsstufen.
2. Bei nicht volljährigen oder sonst in der Geschäftsfähigkeit
beschränkten Mitgliedern werden die Mitgliedsrechte
durch den gesetzlichen Vertreter ausgeübt.
3. Die Mitglieder erhalten die Verbandszeitung unentgeltlich.
Ehegattenmitglieder, Lebensgefährten in eheähnlicher
Gemeinschaft, Kinder, Schüler, Auszubildende und
Studenten erhalten die Verbandszeitschrift nicht.
4. Die Mitglieder haben das Recht, bei der Verfolgung ihrer
versorgungs-, fürsorge-, sozialversicherungs-, behinderten-,
sozialhilfe- und anderen sozialrechtlichen Ansprüche
die Hilfe des VdK in Anspruch zu nehmen. Ein
Hilfeanspruch besteht nicht, wenn das Hilfebegehren
offensichtlich unbegründet ist oder ihm deshalb nicht
entsprochen werden kann, weil die Vertretungsbefugnis
fehlt. Insbesondere für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten
und bei Strafverfolgung der Mitglieder gibt es keinen
Vertretungsanspruch. Soweit für die Wahrnehmung der
betreffenden Aufgaben die vom VdK errichtete VdK Sozialrechtsschutz
gGmbH mit dem Sitz in Stuttgart besteht,
leistet der VdK seine Hilfe durch Einschaltung dieser Gesellschaft.
5. Die Bearbeitung von Vorverfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz
oder der Verwaltungsgerichtsordnung und
die Vertretung vor den Sozialgerichten und Verwaltungsgerichten
sowie den Landessozialgerichten und dem 47 Verwaltungsgerichtshof
obliegen der vom VdK errichteten Sozialrechtsschutz gGmbH mit Sitz
in Stuttgart und
ihren Geschäftsführern und Mitarbeitern. Die Vertretung
von Mitgliedern in Verfahren vor dem Bundessozialgericht
wird durch den Sozialverband VdK Deutschland e.V.
mit dem Sitz in Berlin wahrgenommen.
6. Die durch die Bearbeitung von Vorverfahren und/oder
gerichtlichen Verfahren entstehenden Kosten der VdK
Sozialrechtsschutz gGmbH hat das jeweils vertretene
Mitglied auf der Grundlage eines mit der VdK Sozialrechtsschutz
gGmbH abzuschließenden Geschäftsbesorgungsvertrages
nach Maßgabe der folgenden Regelungen
zu vergüten:
a) Die von der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH zu berechnenden
Entgelt-Sätze betragen bei den nachstehenden
Verfahren:
Vorverfahren Euro 250,00
Verfahren in der 1. Instanz Euro 390,00
Verfahren in der 2. Instanz Euro 470,00
b) Bei von der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH vertretenen
Mitgliedern, die nicht im Sinne von § 53 der
Abgabenordnung bedürftig sind, erhöhen sich die in
Buchstabe a) bestimmten Entgelt-Sätze durch die
Hinzurechnung der Umsatzsteuer nach dem jeweils
geltenden Steuersatz (derzeit 7 c) Endet ein von der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH zu
bearbeitendes Verfahren vorzeitig und ist der entstandene
Bearbeitungsaufwand wesentlich geringer
als der durchschnittliche Bearbeitungsaufwand in
einem Verfahren, das durch Endentscheidung abgeschlossen
wird, so ermäßigen sich die Entgelt-Sätze
nach den Buchstaben a) und b) auf die Hälfte.
7. Wird ein Mitglied, das im Sinne von § 53 der Abgabenordnung
bedürftig ist, von der VdK Sozialrechtsschutz
gGmbH in einem Vorverfahren und/oder gerichtlichen
Verfahren vertreten und erwirbt das vertretene Mitglied
keinen Anspruch gegen den jeweiligen Verfahrensgegner
auf vollständige Erstattung des an die VdK Sozialrechtsschutz
gGmbH zu zahlenden Entgelts oder kann
ein erworbener Erstattungsanspruch nicht durchgesetzt
werden, so ist der VdK berechtigt, die Kostenschuld des
Mitglieds gegenüber der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH
anstelle des Mitglieds mit der Maßgabe teilweise zu begleichen,
dass von dem Mitglied selbst lediglich die folgenden
Anteile des geschuldeten Entgelts zu entrichten
sind:
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Vorverfahren Euro 15,00
Verfahren in der 1. Instanz Euro 25,00
Verfahren in der 2. Instanz Euro 35,00
Bestand die VdK-Mitgliedschaft des vertretenen Mitglieds
bei Beauftragung der VdK Sozialrechtsschutz
gGmbH weniger als zwei Jahre, so verdoppeln sich die
vorstehenden Beträge. Wurde die VdK-Mitgliedschaft
anlässlich der Beauftragung der VdK Sozialrechtsschutz
gGmbH erworben oder bestand sie noch nicht
wenigstens ein Jahr, so ist das Dreifache der vorstehenden
Beträge anzusetzen. In keinem Fall besteht
ein Rechtsanspruch eines Mitglieds auf Leistungen
des VdK nach den Bestimmungen dieses Absatzes.
8. Der VdK haftet für die Tätigkeit der Sozialrechtsschutz
gGmbH sowie für die Tätigkeit ihrer Bevollmächtigten.
Für die Verjährung eines Schadenersatzanspruchs gelten
die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches. Ein
Schadenersatzanspruch gegen den VdK verjährt spätestens
mit Ablauf von drei Jahren nach Beendigung des
jeweiligen Verfahrens.
9. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Verbandssatzung
einzuhalten, die Beschlüsse der Verbandsorgane zur
Ausführung zu bringen, die Interessen des VdK zu wahren,
bei seiner Ausbreitung mitzuwirken und nach Kräften
zur Verwirklichung der Ziele des VdK beizutragen.
10. Die Beendigung der Mitgliedschaft enthebt das bisherige
Mitglied nicht von seinen vor dem Ausscheiden
entstandenen Verpflichtungen gegenüber dem VdK. Das
ausgeschiedene Mitglied hat keinen Anspruch an das
Verbandsvermögen.
11. Kein Mitglied darf aus Verbandsmitteln Vergünstigungen
oder Entschädigungen erhalten, welche über den Rahmen
der in gleichen Fällen bei Behörden und öffentlichen
Körperschaften üblichen Regelungen hinausgehen.

§ 8 Beiträge
1. Der Gesamtmitgliedsbeitrag beträgt jährlich Euro 72,00.
Der Beitrag ist im Voraus fällig und wird im Lastschriftverfahren
jährlich, halbjährlich oder vierteljährlich ein49
gezogen. Im Jahr des Beitritts wird der Gesamtmitgliedsbeitrag
anteilig im Voraus erhoben.
2. Mitglieder bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres zahlen
die Hälfte des Regelbeitrages.
3. Ehegatten, Lebensgefährten in eheähnlicher Gemeinschaft
und Kinder (Schüler, Auszubildende und Studenten)
eines Hauptmitgliedes zahlen nur die Hälfte des
Regelbeitrags. Darüber hinaus zahlen alle weiteren zum
Haushalt gehörenden Kinder im Rahmen einer Familienmitgliedschaft
insgesamt nur ein Viertel des Regelbeitrages.
Nicht volljährige Kinder eines Mitgliedes, für
die keine Mitgliedschaft nach § 8 Ziff. 1 oder § 8 Ziff. 3
besteht, sind für die Dauer eines Rechtsmittelverfahrens
der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH beitragsfrei Mitglied.
In diesem Fall ist nach Eintritt der Volljährigkeit der Regelbeitrag
zu entrichten, sofern nicht die Voraussetzungen
für eine Ermäßigung vorliegen. Einzelheiten dazu
legt der Landesverbandsvorstand in Richtlinien fest.
4. Der Personenkreis der Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung bekommt, entrichtet die Hälfte des
Regelbeitrags. Der Bezug der Grundsicherung muss dabei
nachgewiesen werden.
5. Vom monatlichen Gesamtmitgliedsbeitrag in Höhe von
Euro 6,00 beträgt
a) der Beitragsanteil des Landesverbandes Euro 3,70.
Hierin ist der an den VdK Deutschland zu entrichtende
Beitragsanteil mit enthalten.
b) der Beitragsanteil der Bezirksverbände Euro 1,00.
c) der Beitragsanteil der Kreis- und Ortsverbände zusammen
Euro 1,30. Die Aufteilung auf die Kreis- und
Ortsverbände bleibt den Kreisverbandstagen bzw.
Kreisverbandskonferenzen überlassen.
6. Vom jährlichen Gesamtmitgliedsbeitrag in Höhe von
Euro 72,00 beträgt
a) der Beitragsanteil des Landesverbandes Euro 44,40.
Hierin ist der an den VdK Deutschland zu entrichtende
Beitragsanteil mit enthalten.
b) der Beitragsanteil der Bezirksverbände Euro 12,00.
c) der Beitragsanteil der Kreis- und Ortsverbände zusammen
Euro 15,60. Die Aufteilung auf die Kreis- und
Ortsverbände bleibt den Kreisverbandstagen bzw.
Kreisverbandskonferenzen überlassen.
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Die Beitragsaufteilung gilt für Ehegatten, Lebensgefährten
in eheähnlicher Gemeinschaft, Kinder, Schüler, Auszubildende
und Studenten entsprechend. Gleiches gilt
für Mitglieder, die bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres
nur die Hälfte des Regelbeitrages entrichten bzw.
im Rahmen der Familienmitgliedschaft lediglich ein
Viertel des Regelbeitrages zahlen. Gleiches gilt für Bezieher
von Grundsicherung. Einzelheiten dazu legt der
Landesverbandsvorstand in Richtlinien fest.
7. Die Aufteilung auf Kreis- und Ortsverband bleibt dem
Kreisverbandstag oder der Kreisverbandskonferenz überlassen.
8. Der Beitrag für außerordentliche Mitglieder wird von
Fall zu Fall vereinbart. Der Landesverbandsvorstand erlässt
hierzu Richtlinien.

§ 9 Gebiet des Ortsverbandes
Der Kreisverbandsvorstand regelt Änderungen im Gebietsumfang
der ihm zugeordneten Ortsverbände. Vor einer Neuregelung
ist der Ortsverband zu hören.

§ 10 Fachgruppen
Nach Bedarf können für besondere Gruppen von Mitgliedern
eines Ortsverbandes wie Rentner oder Behinderte, sofern deren
Zahl mindestens 15 beträgt, Fachgruppen gebildet werden.

§ 11 Vorstand
1. Der Ortsverbandsvorstand besteht aus 3 bis 9 von der
Hauptversammlung gewählten Mitgliedern, und zwar
a) dem Vorsitzenden,
b) dessen Stellvertreter,
c) dem Kassierer,
d) dem Schriftführer,
e) der Frauenvertreterin.
Diese bilden den Geschäftsführenden Vorstand. Seine
Beschlüsse ? die dem Ortsverbandsvorstand zur Kenntnis
zu bringen sind ? bleiben bindend, sofern sie nicht vom
Ortsverbandsvorstand in seiner nächsten Sitzung abgeändert
werden.
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Besteht der Vorstand des Ortsverbandes nur aus 3 Mitgliedern,
sind die Funktionen nach den Buchstaben a), c)
und d), bei 4 Mitgliedern zusätzlich nach Buchstabe e)
zu besetzen. Besteht der Ortsverbandsvorstand nur aus
3 Mitgliedern, soll mindestens eine Frau im Vorstand
vertreten sein.
2. Neben dem Geschäftsführenden Vorstand kann die
Hauptversammlung bis zu 5 Beisitzer für die Dauer von
zwei Jahren wählen.
3. Beisitzer können Frauen, Rentner oder Behinderte und
jüngere Mitglieder sowie Schwerbehinderten-Vertrauenspersonen
sein.
4. Das Amt eines Mitglieds des Vorstandes endet mit seinem
Ausscheiden aus dem VdK. Bei Wegfall eines Vorstandsmitgliedes
während der Amtsdauer bilden die
übrigen Vorstandsmitglieder bis zur Neuwahl allein den
Vorstand. Der Vorstand kann für ein ausgeschiedenes
Mitglied bis zur nächstmöglichen Ersatzwahl ein neues
Mitglied selbst berufen.
5. Dem Ortsverbandsvorstand obliegt die Vertretung des
VdK für den Ortsverbandsbereich und die Wahrung der
Interessen der Mitglieder nach Maßgabe der Satzung.
6. Der Vorstand ist verantwortlich für die ordnungsgemäße
Entrichtung der Mitgliedsbeiträge. Einen direkten Einzug
der Beiträge durch die Mitgliederverwaltung des
Landesverbandes hat er auf Wunsch eines auch vor dem
01.01.2005 eingetretenen Mitgliedes zu ermöglichen. Ist
ein Mitglied nicht im direkten Einzug, führt und rechnet
der Ortsverband den Mitgliedsbeitrag entsprechend der
Satzung und den Weisungen des Landesverbandes ab.
7. Der Ortsverbandsvorstand ist verpflichtet, unvermutete
Kassenprüfungen durch Beauftragte übergeordneter
Verbandsstufen zu dulden und die für die Prüfung notwendigen
Unterlagen vorzulegen oder bereitzustellen.

§ 12 Revisoren
1. Die 2 Ortsverbandsrevisoren werden von der Hauptversammlung
bis zur nächsten Hauptversammlung gewählt.
Sie sind in dieser Eigenschaft vom Ortsverbandsvorstand
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unabhängig und nur der Hauptversammlung und der
Mitgliederversammlung verantwortlich.
2. Das Amt des Revisors endet mit seinem Ausscheiden aus
dem Sozialverband VdK. Der Ortsverbandsvorstand kann
bis zur nächsten Wahlmöglichkeit einen Ersatzrevisor
berufen.
3. Revisionen der Ortsverbandskasse fi nden mindestens
einmal jährlich statt. Über das Ergebnis berichten die
Revisoren dem Ortsverbandsvorstand schriftlich und in
den Hauptversammlungen oder Mitgliederversammlung
mündlich.

§ 13 Hauptversammlung und Mitgliederversammlung
1. Alle zwei Jahre ist eine Hauptversammlung durchzuführen,
die vom Ortsverbandsvorsitzenden mindestens eine
Woche vorher unter Veröffentlichung der Tagesordnung
schriftlich bekannt zu geben und einzuberufen ist. Die
Einberufung zur Hauptversammlung muss den Mitgliedern
bekannt gemacht werden. Dieses Erfordernis ist
auch durch Veröffentlichung in der örtlichen Presse oder
dem Gemeindemitteilungsblatt erfüllt.
2. Der Hauptversammlung obliegt
a) die Entgegennahme des Geschäfts-, des Kassen und
des Revisionsberichtes für das abgelaufene Geschäftsjahr,
b) die Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes,
c) die Wahl des Ortsverbandsvorstandes und der 2 Revisoren
sowie der Delegierten und ihren Ersatzleute
zum Kreisverbandstag.
3. Der Ortsverbandsvorstand kann jederzeit eine außerordentliche
Hauptversammlung einberufen, wenn das
Verbandsinteresse dies erfordert. Sie muss einberufen
werden, wenn mindestens ein Drittel der Ortsverbandsmitglieder
dies fordert.
4. In den Jahren, in denen keine Hauptversammlung statt-
findet, ist einer Mitgliederversammlung der Geschäfts-,
der Kassen- und der Revisionsbericht über das abgelaufene
Geschäftsjahr zu erstatten. Außerdem ist über die
Entlastung des Vorstandes Beschluss zu fassen. Zudem
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sind Ersatzwahlen nach § 11 zwischen zwei Hauptversammlungen
vorzunehmen.
5. Satzungsändernde Beschlüsse kann die Hauptversammlung
nicht fassen.
6. An der Hauptversammlung und Mitgliederversammlung
können auch die Mitglieder des Kreisverbandsvorstandes
mit Rederecht teilnehmen.

§ 14 Organe
Der Vorstand des Ortsverbandes, die Hauptversammlung sowie
die Mitgliederversammlung sind Organe des Landesverbandes.

§ 15 Rechtsverhältnisse und Geldwesen
1. Der Ortsverbandsvorstand verwaltet die dem Ortsverband
zustehenden Beitragsanteile und Rücklagen. Er ist
verpflichtet, die den übergeordneten Verbandsstufen zustehenden
Beitragsanteile, die weder angegriffen noch
zurückgehalten werden dürfen, entsprechend den Weisungen
dieser Verbandsstufen unverzüglich weiterzuleiten.
2. Der Ortsverband bedarf zur wirksamen Begründung von
Verbindlichkeiten, die über die ihm satzungsgemäß zugewiesenen
Aufgaben und die zur Verfügung stehenden
Mittel hinausgehen, der Genehmigung des Landesverbandes.
Soweit solche genehmigungsbedürftigen Verbindlichkeiten
ohne die Genehmigung des Landesverbandes
eingegangen werden, haftet der Landesverband
hierfür nicht. Er haftet auch nicht für die Einstellung von
Angestellten bei Verbandsstufen, soweit es sich nicht um
Angestellte des Landesverbandes handelt.
3. Bei Rechtsgeschäften, die den Ortsverband vermögensrechtlich
verpflichten, sind die Unterschriften des Vorsitzenden
oder des Stellvertreters und des Kassiers erforderlich.
Für Barabhebungen vom Konto der Verbandsstufe
mittels EC-Karte bzw. für ?Home Banking? gelten
die Vorgaben der Anwendungsrichtlinie ?Rechtsverhältnisse
und Geldwesen? des Landesverbandsvorstandes in
der jeweils gültigen Fassung.
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§ 16 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung
1. Der Vorstand des Ortsverbandes ist beschlussfähig, wenn
mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
Für die Hauptversammlung und die Mitgliederversammlung
gilt diese Einschränkung nicht.
2. Beschlüsse bedürfen, sofern nicht ausdrücklich anders
bestimmt, der einfachen Mehrheit der Abstimmenden.
Stimmenthaltung wird nicht gewertet.
3. Abstimmungen sind offen. Geheime Abstimmung muss
vorgenommen werden, wenn es ein Drittel der Abstimmungsberechtigten
verlangt.
4. Wahlen finden offen nur dann statt, wenn sich kein Widerspruch
erhebt und nur ein Wahlvorschlag vorliegt.
5. Soweit Beschlüsse des Ortsverbandes gegen solche
übergeordneter Gremien verstoßen, sind sie nichtig.
6. Über Beschlüsse ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom
Vorsitzenden und dem Schriftführer oder einem anderen
Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

§ 17 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 18 Zusammenlegung, Wechsel zu einem anderen
Kreisverband und Auflösung

1. Die Zusammenlegung mit einem anderen Ortsverband,
der Wechsel zu einem anderen Kreisverband oder die
Aufllösung können nur durch eine Mitglieder- oder
Hauptversammlung beschlossen werden, zu welcher
sämtliche Mitglieder schriftlich unter Bekanntgabe der
Tagesordnung eingeladen werden müssen. Dieses Erfordernis
ist auch durch die Veröffentlichung, wenigstens
einen Monat vor der Versammlung, in der örtlichen
Presse oder des Gemeindemitteilungsblattes erfüllt. Die
beabsichtigte Maßnahme muss aus der Tagesordnung
hervorgehen und ist auch dem Kreis- und Bezirksverbandsvorstand,
bei Wechsel des Kreisverbandes auch
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dem künftigen Kreisverband, bei Zusammenlegung mit
einem anderen Ortsverband auch diesem, mindestens einen
Monat vor der Versammlung bekannt zu geben. Die
Vorstände der unterrichteten Verbandsstufen können
eine Stellungnahme dazu abgeben, die den Teilnehmern
der Versammlung zur Abstimmung mit vorzulegen ist.
2. Eine beabsichtigte Auflösung ist dem Kreisverband mindestens
einen Monat vor dem Termin der Versammlung
mit entsprechender Begründung mitzuteilen. Der Kreisverbandsvorstand
hat sich zu der beabsichtigten Auflösung
zu äußern. Diese Stellungnahme ist den Teilnehmern
der Versammlung zur Abstimmung vorzulegen.
3. Der Beschluss über die beabsichtigte Maßnahme ist
wirksam, wenn er von mindestens drei Viertel der anwesenden
stimmberechtigten Teilnehmer der Versammlung
gebilligt wird. Über den Verlauf der Versammlung ist ein
Protokoll zu fertigen und dem Kreisverbandsvorstand
vorzulegen. Die Beschlüsse sind ungültig, wenn nicht
satzungsgemäß verfahren worden ist. Bei Bewilligung
durch die Mitglieder- oder Hauptversammlung ist die
Zustimmung der beteiligten Kreis- und Bezirksvorstände
erforderlich. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet
der Bezirksverbandsvorstand.
4. Bei Zusammenlegung mit anderen Ortsverbänden geht
das vorhandene Vermögen an den neuen Ortsverband
über; sofern ein bisheriger Ortsverband sich aufteilt und
die Mitglieder auf mehrere andere Ortsverbände verteilt
werden, wird das Vermögen entsprechend den Anteilen
der Mitgliederzahlen auf die neuen Ortsverbände aufgeteilt.
Entsprechendes gilt bei Angliederung an verschiedene
Kreisverbände.
5. Im Falle der Auflösung des Kreisverbandes, hat der Ortsverband
in einem Verfahren nach Ziff. 1 über die künftige
Kreisverbandszugehörigkeit zu entscheiden. Dabei
soll die Zugehörigkeit des Ortes zu der politischen Kreiseinteilung
berücksichtigt werden.
6. Bei Auflösung des Ortsverbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigten
Zwecke fällt das gesamte Vermögen des
Ortsverbandes nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten an
den zuständigen Kreisverband, der es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden
hat.

Inkrafttreten der Satzung
Die vorliegende Satzung wurde am 20. Oktober 2016 durch
den 17. Ordentlichen Landesverbandstag geändert. Sie wurde
für die in der Anlage(*) aufgeführten Ortsverbände für verbindlich
erklärt.

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