Sozialverband VdK - Ortsverband Bernstadt
Url dieser Seite: http://vdk.de/ov-bernstadt/ID23173
Sie befinden sich hier:

Mitglied werden

VdK-Mitgliedschaft
Mitglied werden!
Eine Mitgliedschaft bei uns lohnt sich: Wir beraten unsere Mitglieder zum Beispiel zu den Themen Rente oder Pflege und setzen ihre Ansprüche durch. Für unsere Mitglieder machen wir uns auch politisch stark und kämpfen für sie für mehr soziale Gerechtigkeit. Werden auch Sie Mitglied im VdK, dem mit mehr als 2 Millionen Mitgliedern größten Sozialverband in Deutschland. Mehr über die VdK-Mitgliedschaft erfahren.

Fragen und Antworten rund um die VdK-Mitgliedschaft
Sie interessieren sich für eine Mitgliedschaft im Sozialverband VdK, dem mit mehr als 2 Millionen Mitgliedern größten Sozialverband Deutschlands? In diesem Beitrag haben wir alles zusammengestellt, was Sie über eine Mitgliedschaft im VdK wissen müssen.

Was macht der Sozialverband VdK?
Der Sozialverband VdK ist ein gemeinnütziger Verein. Er bietet seinen Mitgliedern sozialrechtliche Beratung bei Fragen und Problemen zum Beispiel mit Ihrer Rente, ihrer gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, der Anerkennung Ihrer Schwerbehinderung oder anderem. Außerdem vertreten wir die sozialpolitischen Interessen unsere Mitglieder gegenüber der Politik – und wir setzen uns für soziale Gerechtigkeit und ein soziales Miteinander ein. Zum Beispiel, indem unsere Mitglieder ehrenamtlich im VdK tätig werden können. Auch bieten wir viele Freizeitaktivitäten vor Ort.

Ich habe eine sozialrechtliche Frage, an wen kann ich mich wenden?
Wenn Sie eine sozialrechtliche Frage oder ein sozialrechtliches Problem haben, dann können Sie sich an den Sozialverband VdK wenden. Der VdK berät seine Mitglieder bundesweit in seinen Rechtsberatungsstellen. Wenn Sie bereits VdK-Mitglied sind, wenden Sie sich bitte an unsere VdK Sozialrechts-Referenten VdK Sozialrechtsschutz gGmbH, Wichernstr.10, 89073 Ulm. Terminvereinbarung unter Tel.: 0731 - 4939190

Berät der VdK auch zu anderen Rechtsbereichen als dem Sozialrecht?
Nein. Der Sozialverband VdK berät seine Mitglieder ausschließlich zu sozialrechtlichen Fragen. In anderen Rechtsgebieten wie etwa dem Mietrecht, Steuerrecht oder Arbeitsrecht berät der VdK nicht.

Berät der Sozialverband VdK auch telefonisch oder per E-Mail?
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass der VdK keine Sozialrechtsberatung per Telefon oder E-Mail durchführt. Die Rechtsberatung findet in den Rechtsberatungsstellen unserer Landesverbände statt => für den Bereich des VdK Kreisverbandes bei der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH, Wichernstr.10, 89073 Ulm. Terminvereinbarung unter Tel.: 0731 - 4939190

Der Sozialverband VdK Baden-Württemberg e.V. setzt sich seit über 65 Jahren erfolgreich für die Interessen seiner Mitglieder ein.

Ich bin noch kein Mitglied im Sozialverband VdK - kann jeder Mitglied werden?
Ja. Bei uns kann jede und jeder Mitglied werden, die oder der Rechtsberatung in Anspruch nehmen oder sich freiwillig engagieren möchte. Mitglied werden kann man auch werden, wenn man für soziale Gerechtigkeit eintreten und diese in Deutschland stärken will.

Wie kann ich Mitglied im VdK werden?
Der Sozialverband VdK besteht aus einem Bundesverband und dreizehn Landesverbänden. Wenn Sie Mitglied im Sozialverband VdK werden wollen, wenden Sie sich bitte an den VdK-Ortsverband Bernstadt - Die Ortsverbandsvorsitzende Angela Rubens informiert Sie gerne über die VdK Arbeit und unsere Interessenvertretung im kommunalen Bereich.

Werden auch Sie Mitglied bei uns !
Wir freuen uns auf Sie!

Mitgliedschaft
Seit dem 1.Januar 2014 hat der VdK Baden-Württemberg eine neue Beitragsstrucktur:

Hauptmitglied(Regelbeitrag) jährlich 72,- € - dies sind mtl. 6,- €

Ehegatte/Lebensgefährte/Kind(Halber Regelbeitrag) jährlich 36,- € - dies sind mtl. 3,- €

Weitere Kinder(Viertel Regelbeitrag) jährlich 18,- € - dies sind mtl. 1,50€

Eine Familie zahlt demnach im Höchstfall - unabhängig von der Anzahl der Kinder die Mitglied im VdK sind jährlich 126,- € - dies sind monatlich 10,50 €

Kinder sind wie bisher schon bis zum 18. Lebensjahr Kinder und danach u.U. bis zum 27. Lebensjahr, wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden und damit kindergeldberechtigt sind.

Mitglieder (auch Einzelmitglieder) zahlen bis zum Vollendung des 35. Lebensjahres (Halber Regelsatz) jährlich 36,- € - dies sind mtl. 3,- €

Die Ortsverbandsvorsitzende Angela Rubens freut sich auf Sie!

Nehmen Sie mit ihr Kontakt auf unter Tel. 07348 - 5422 oder ov-bernstadt@vdk.de

Absetzbarkeit des Mitgliedsbeitrages
VdK-Mitgliedsbeiträge sind gemäß § 10 b EStG in Verbindung mit § 48 EStDV bei der Lohn- und Einkommensteuer abzugsfähig.
In der Regel erkennt das Finanzamt Vereins-Mitgliedsbeiträge bis zu 100 Euro ohne weiteren Nachweis an. Die Finanzämter begnügen sich zumeist mit der entsprechenden Glaubhaftmachung in der Einkommensteuererklärung bzw. in der Erklärung zum Lohnsteuerjahresausgleich.
Da der VdK-Mitgliedsbeitrag unter 100 Euro pro Jahr liegt, würde es ausreichen, beim Finanzamt einen Bareinzahlungsbeleg oder eine Buchungsbestätigung vorzulegen (§ 50 Einkommensteuer-DurchführungsVO). Viele Finanzämter wissen aber nicht, dass der VdK als gemeinnützig anerkannt ist. Wir empfehlen unseren Mitgliedern daher, sich von ihrem Ortsverband eine schriftliche Bestätigung über die Zahlung des Mitgliedsbeitrags ausstellen lassen.

Bei Sozialhilfe und Arbeitslosengeld II
Die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) XII errechnet sich aus der Differenz zwischen dem anerkannten Bedarf und dem Einkommen des Leistungsberechtigten.
Bei dieser Berechnung wird das Einkommen um die Mitgliedsbeiträge zu einem Sozialverband gekürzt. Daher erhöht sich die Leistung um diesen Betrag. So hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 27. Januar 1994 (Az.: 5 C 29/91) für einen Rentner entschieden. Es hat dies damit begründet, dass der Mitgliedsbeitrag eine mit der Erzielung des Renteneinkommens verbundene notwendige Ausgabe ist (jetzt § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII). Das hat das Verwaltungsgericht Wiesbaden mit Gerichtsbescheid vom 11. Mai 2005 für einen Sozialhilfeempfänger bestätigt (Az.: 2 E 1890/04 (1)). Es bestehen deshalb keine Bedenken, diese Rechtsprechung auf alle Mitgliedsgruppen in unserem Verband anzuwenden.

Wegen der entsprechenden Regelung im Sozialgesetzbuch II (§ 11 Abs. 2 Nr.5) ist diese Rechtsprechung auch auf das Arbeitslosengeld II übertragbar. Das Gleiche gilt natürlich für die Kriegsopferfürsorge.

Das bedeutet, dass in allen Fällen, in den Leistungen der Sozialhilfe, der Grundsicherung für Arbeitssuchende oder der Kriegsopferfürsorge beantragt werden, der Mitgliedsbeitrag zum Sozialverband VdK vom Einkommen abgesetzt werden muss. Das gilt insbesondere für Bewohner von Alten- und Pflegeheimen, deren Heimkosten vom Sozialamt getragen werden.

Bildrechte einblenden

Bildrechte auf der Seite "https://www.vdk.de/ov-bernstadt/ID23173":

    Liste der Bildrechte schließen

    Datenschutzeinstellungen

    Wir setzen auf unserer Website Cookies ein. Einige von ihnen sind notwendig, während andere uns helfen, unser Onlineangebot zu verbessern.

    • Notwendig
    • Externe Medien
    Erweitert

    Hier finden Sie eine Übersicht über alle verwendeten Cookies in externen Medien. Sie können Ihre Zustimmung für bestimmte Cookies auswählen.