Sozialverband VdK - Ortsverband Bad Säckingen
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Aktuelles

Der Ortsverband Bad Säckingen informiert:
REHADAT-Broschüre zu Long COVID
Die Reihe REHADAT-Wissen hat eine neue Ausgabe zum Thema Berufliche Teilhabe von Menschen mit Long COVID herausgebracht. Die Online-Broschüre mit dem Titel „Von wegen nur ein Schnupfen!“ erklärt, wie Long COVID-Betroffene am Arbeitsleben teilhaben können. Es gibt praktische Tipps zur beruflichen Wiedereingliederung und zur Arbeitsgestaltung. Interviews und Statements ermöglichen konkrete Einblicke in den Arbeitsalltag Betroffener. Ebenso wird über das Krankheitsbild informiert. Bei Long COVID geht es um die Spät- oder Langzeitfolgen nach einer Corona-Infektion, wie beispielsweise Erschöpfung, Gedächtnisprobleme oder Schmerzen. Laut REHADAT gilt dies für mindestens zehn Prozent der Infizierten.
Der Leitfaden „Von wegen nur ein Schnupfen!“ ist kostenlos und barrierefrei unter www.rehadat-wissen.de/ausgaben/12-long-covid abrufbar. REHADAT ist ein zentrales, unabhängiges und langjähriges Projekt des Instituts der deutschen Wirtschaft Köln mit inzwischen 14 Portalen, vielen Publikationen, Apps und Seminaren rund um berufliche Teilhabe und Inklusion.

gestiegene Pflegeheimkosten
Aktuelle Zahlen des Verbandes der Ersatzkassen (vdek) zeigen, dass der von den Heimbewohnenden zu leistende Eigenanteil in Deutschland weiter stark gestiegen ist. Ein Heimplatz ist für Pflegebedürftige in Baden-Württemberg sogar deutschlandweit am teuersten, so die jüngst vorgelegte Statistik. In den ersten zwölf Monaten Heimaufenthalt liegt die Zuzahlung aktuell am höchsten mit durchschnittlich 2.913 Euro – ein Betrag, der doppelt so hoch ist wie die derzeitige Durchschnittsrente in Deutschland.
„Sozialminister Lucha stellt sich seiner Verantwortung nicht, alles zu unternehmen, damit pflegebedürftige Menschen in diesem Land vor Armut geschützt sind! Bereits 2018 haben wir im Rahmen einer landesweiten VdK-Kampagne mehr als 100.000 Unterschriften gesammelt mit der Forderung der Übernahme der Investitionskosten in Pflegeheimen durch das Land – bisher ohne Erfolg. Aktuell könnten Heimbewohner auf diese Art adhoc um durchschnittlich 457 Euro monatlich entlastet werden!“, stellt Hans-Josef Hotz, Landesverbandsvorsitzender des Sozialverbandes VdK Baden-Württemberg e.V., klar und ergänzt: „Das Land verweist seit Jahren auf Reformen, die der Bund vornehmen muss, dabei sitzt es selbst auch am Hebel!“

Kryokonservierung von Eierstockgewebe ist Kassenleistung
Mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) wurde 2019 ein neuer Leistungsanspruch auf Entnahme und Kryokonservierung von Ei- oder Samenzellen oder von Keimzellgewebe, also Eierstock- oder Hodengewebe, im Falle keimzellschädigender Therapien eingeführt. Bei einer Kryokonservierung werden Keimzellen oder -gewebe entnommen und durch Einfrieren in flüssigem Stickstoff über lange Zeit aufbewahrt. So wird schwerkranken Menschen ermöglicht, nach einer keimzellschädigenden Behandlung, beispielsweise bei Krebs, Kinder zu bekommen. Zu keimzellschädigenden Behandlungen zählen zum Beispiel die operative Entfernung von Keimdrüsen oder auch Chemo- sowie Strahlentherapie. Seit Juli 2023 gibt es nun eine Abrechnungsziffer für die Kryokonservierung von Eierstockgewebe. Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen in begründeten Fällen die Kosten. Der Anspruch auf Entnahme und Kryokonservierung von Ei- oder Samenzellen oder von Keimzellgewebe besteht für Frauen bis zur Vollendung des 40., bei männlichen Versicherten bis zur Vollendung des 50. Lebensjahrs.


Jetzt gesetzliches Notvertretungsrecht für Ehegatten

Seit Januar 2023 gilt das sogenannte Notvertretungsrecht für Verheiratete und eingetragene Lebenspartner. Denn entgegen weitverbreiteter Ansicht konnten sich diese Personen bis vor Kurzem, auch im medizinischen Notfall, nicht bei medizinischen Entscheidungen vertreten. Die Gesetzesänderung bedeutet nun:
Auch wenn keine Vorsorgevollmacht vorliegt, können Eheleute und eingetragene Lebenspartner im medizinischen Notfall, beispielsweise nach einem schweren Unfall oder Schlaganfall, füreinander entscheiden. So regelt es Paragraf 1358 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Eheleute, die nicht möchten, dass der Ehepartner im Notfall für sie in Gesundheitsangelegenheiten entscheidet, können Widerspruch einlegen und beim Zentralen Vorsorgeregister (www.vorsorgeregister.de) eintragen lassen. Weitere Ausschlussgründe für das Notvertretungsrecht sind: Das Ehepaar lebt getrennt oder es gibt bereits eine Vorsorgevollmacht mit entsprechenden Regelungen. Das Notvertretungsrecht ist auf Angelegenheiten der Gesundheitssorge und auf maximal sechs Monate begrenzt. Nach Fristablauf wird bei Bedarf ein gerichtlich bestellter Betreuer eingesetzt. Eine Vorsorgevollmacht ist daher weiterhin sinnvoll.


Triage – Schutz behinderter Menschen gewährleisten!
Der Gesetzgeber muss Vorkehrungen zum Schutz Behinderter für einen pandemiebedingten Triagefall treffen. Mit seinem Beschluss AZ 1 BvR 1541/20 entschied das Bundesverfassungsgericht, der Gesetzgeber verletze Artikel 3 Grundgesetz, weil er es unterlassen habe, Vorkehrungen zu treffen, damit niemand wegen einer Behinderung bei der Zuteilung überlebenswichtiger, nicht für alle bereitstehender intensivmedizinischer Behandlungsressourcen benachteiligt wird. Die Beschwerdeführer, teils schwerstbehindert und überwiegend auf Assistenz angewiesen, begehren einen wirksamen Schutz vor Benachteiligung von Menschen mit Behinderung bei der Triage – was der Gesetzgeber bislang nicht gewährleiste. Das BVerfG hatte nur zu entscheiden, ob der Gesetzgeber verpflichtet ist, wirksame Maßnahmen zu treffen, damit niemand bei Triage wegen einer Behinderung benachteiligt wird. Nach der BVerfG-Entscheidung muss der Gesetzgeber – auch mit Blick auf die UN-Behindertenrechtskonvention – unverzüglich dafür sorgen, dass jede Benachteiligung wegen einer Behinderung bei der Verteilung pandemiebedingt knapper intensivmedizinischer Ressourcen hinreichend wirksam verhindert wird. Bei der konkreten Ausgestaltung hat er einen Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum.


Wichtiger Hinweis: „Jahresmeldung prüfen!“

Im Laufe des ersten Quartals 2022 sollten Beschäftigte von ihren Arbeitgebern die Jahresmeldung für 2021 bekommen, informierte kürzlich die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg (DRV). Aus dieser Jahresmeldung geht hervor, in welchem Zeitraum die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt waren und was sie verdient haben. Die Jahresmeldung gilt als wichtiges Dokument für die Rentenversicherung, weil aus diesen Daten die spätere Rente berechnet wird. Die DRV rät daher dazu, alle Angaben genau zu prüfen und die Jahresmeldung gut aufzubewahren. Wichtig seien Name des oder der Beschäftigten, Geburtsdatum, Anschrift, Versicherungsnummer, Dauer der Beschäftigung und der Bruttoverdienst. Wer Fehler entdecke, solle sich umgehend an den Arbeitgeber oder die Krankenkasse wenden und die Jahresmeldung berichtigen lassen, bekräftigt die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg. Denn fehlerhafte Angaben könnten bares Geld kosten und eine zügige Berechnung der späteren Rente erschweren.


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