Sozialverband VdK - Ortsverband Bad Herrenalb
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Wochenblatt KW17/16

Achtung bei Verschlimmerungsanträgen bei Schwerbehinderung!

Seit dem Jahr 2009 gibt es eine Tabelle, die den Charakter einer Rechtsverordnung hat. Diese "Versorgungsmedizin-Verordnung mit den versorgungsmedizinischen Grundsätzen" ersetzt seitdem die bisherigen "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit" .
Die Prüfung und Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit sind somit gesetzlich festgeschrieben.
Für die von Behinderung betroffenen Menschen änderte sich durch diese Verrechtlichung der Beurteilungsgrundlage per se nichts .
Da medizinische Entwicklungen immer wieder bei der Festlegung der GdB berücksichtigt werden, kommt es regelmäßig zu einzelnen Änderungen. Eine Erkrankung, die früher mit einem GdB von 50 eingestuft wurde und somit zum Schwerbehindertenausweis führte, heute mit weniger als 50 beurteilt werden, weil die langfristigen Funktionsbeeinträchtigungen, auf die es hier maßgeblich ankommt, dank des medizinischen Fortschritts geringer sind als früher.

Deshalb raten die VdK-Sozialrechtsreferenten schwerbehinderten Menschen zur Vorsicht.

Wer als anerkannter Schwerbehinderter einen Erhöhungsantrag stellen möchte, weil sich die Beschwerden verstärkt haben oder weil gegebenenfalls auch zusätzliche Beeinträchtigungen hinzugekommen sind, der sollte gleichwohl vorab zunächst das Gespräch mit den VdK-Experten suchen.
So kann individuell geprüft werden, ob im konkreten Fall heute, im Wege einer Neubegutachtung, mit einer geringeren Festlegung des Grades der Behinderung zu rechnen ist. Und es kann geprüft werden, ob der Betroffene unter Umständen im Rahmen des neuen Feststellungsverfahrens wegen des Verschlimmerungsantrags Gefahr läuft, seinen Schwerbehindertenschutz zu verlieren.

Tipp :Vor einem Änderungsantrag ans Versorgungsamt beim Landratsamt erst beraten lassen.

Schließlich komme bei einem Änderungsantrag alles auf den Prüfstand. Beim neuen Antrag wird entsprechend der aktuellen Versorgungsmedizinverordnung geprüft. Schließlich muss eine Zurückstufung nicht einfach hingenommen werden. Widerspruch und - nach erfolglosem Widerspruchsverfahren - eine Klage vor dem Sozialgericht sind möglich.
Seit der VdK-Anfangszeit können Mitglieder des Sozialverbands VdK Sozialrechtsschutz beanspruchen. Neben der Basisberatung durch versierte ehrenamtliche Mitarbeiter, insbesondere auf Kreisverbandsebene, gibt es hauptamtliche Sozialrechtsreferenten, die die Mitglieder auch juristisch in Widerspruchsverfahren und in Klageverfahren vor den Sozialgerichten vertreten können. Diese Sozialrechtsexperten stehen den Mitgliedern nicht nur bei Streitfragen zur Schwerbehindertenanerkennung zur Verfügung, sondern auch in anderen sozialrechtlichen Bereichen wie Rentenfragen, Einstufung in Pflegestufen, bei Streitigkeiten mit der gesetzlichen Krankenversicherung und den Berufsgenossenschaften.

Hilfe in sozialrechtlichen Themen, bekommen Sie immer nach telefonischer Terminvereinbarung bei unseren erfahrenen Sozialberater. Nachfolgend Anschriften und Telefonnummern für die Sprechstunden in: 76133 Karlsruhe Karlstraße 53-55 Telefon 0721-932790, 75365 Calw Torgasse 7-9 Telefon 07051-168 74 11, in Bad Herrenalb Terminvereinbarung unter Tel: 07084-935073. Sie erreichen den Vorstand unter Tel. 07083-3608. Weitere Informationen vom und über den Ortsverband unter: https://www.vdk.de/ov-bad-herrenalb auf dieser Seite können Sie Kontakt mit uns aufnehmen.

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