Sozialverband VdK - Ortsverband Bad Herrenalb
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Wochenblatt KW17-14

Schwerbehinderung und Ausweis

Als behinderter Mensch können Sie Ihre Behinderung vom Versorgungsamt feststellen lassen. Ab einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 erhalten Sie einen Schwerbehindertenausweis. Dieser berechtigt Sie, bestimmte Nachteilsausgleiche in Anspruch zu nehmen.

Feststellung einer Behinderung

Der Grad der Behinderung (GdB) wird nach Zehnergraden festgestellt (20 bis 100). Bei der Feststellung werden alle vorhandenen Beeinträchtigungen berücksichtigt (§ 69 SGB IX). Grundlage für die Beurteilung von Beeinträchtigungen sind die versorgungsmedizinischen Grundsätze der Versorgungsmedizin-Verordnung. Damit ist sicher gestellt, dass die Beurteilungen in ganz Deutschland nach einem einheitlichen Schema erfolgen. Die Versorgungsmedizin-Verordnung ersetzt seit dem 1. Januar 2009 die früheren"versorgungsmedizinischen Grundsätze". Die Verordnung wird regelmäßig aktualisiert.

Für die Feststellung einer Behinderung sind die Versorgungsämter zuständig.

Wenn Sie mit der Feststellung nicht einverstanden sind, können Sie Widerspruch einlegen. Einzelheiten stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung auf dem Bescheid.

Wenn sich Ihre gesundheitliche Situation verschlechtert hat, können Sie eine erneute Feststellung beantragen.

Schwerbehindertenausweis

Ab einem Grad der Behinderung von 50 spricht man von Schwerbehinderung. Schwerbehinderte Menschen erhalten einen Schwerbehindertenausweis. Dieser dient als Nachweis, wenn Sie Nachteilsausgleiche für schwerbehinderte Menschen in Anspruch nehmen wollen.

Der Ausweis enthält den Grad der Behinderung. Er enthält außerdem die folgenden Merkzeichen, soweit sie vorliegen:

Übersicht über die auf dem Schwerbehindertenausweis vermerkten gesundheitlichen Merkmale Merkzeichen.

Erläuterung

G Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich eingeschränkt
aG außergewöhnliche Gehbehinderung
H Hilflos
Bl Blind
Gl Gehörlos
B Berechtigt zur Mitnahme einer Begleitperson
RF Rundfunkbeitragsermäßigung und Telefongebührenermäßigung möglich
1. Kl Berechtigt zur Nutzung der ersten Klasse der Deutschen Bahn mit Fahrkarte für die zweite Klasse (nur bei Versorgungsempfängern nach Bundesversorgungsgesetz oder Bundesentschädigungsgesetz)
Der Ausweis hat die Grundfarbe grün. Ein Ausweis, der zur unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Personenverkehr berechtigt, ist grün-orange.

Neuer Schwerbehindertenausweis

Ab dem 1. Januar 2013 kann der Schwerbehindertenausweis als Plastikkarte ausgestellt werden.

Das ist neu:

Spürbar benutzerfreundlicher: Wie der Führerschein, der Personalausweis und Bankkarten ist nun auch der neue Schwerbehindertenausweis eine handliche Plastikkarte.
Braille-Schrift: Blinde können ihren Ausweis an der Buchstabenfolge "sch-b-a" erkennen.

Praktisch im Ausland: Ein Hinweis auf die Schwerbehinderung in englischer Sprache hilft auf Reisen. Ein direkter Anspruch auf besondere Leistungen im Ausland ist damit auch künftig nicht verbunden. Der englische Hinweis erleichtert aber den Nachweis im nicht-deutschsprachigen Ausland, wenn es dort für schwerbehinderte Menschen besondere Regelungen gibt (z.B. ermäßigter Eintritt).

So wird umgestellt: Ausgabe durch die Länder: Der neue Ausweis kann ab dem 1. Januar 2013 ausgestellt werden. Den genauen Zeitpunkt der Umstellung legt jedes Bundesland für sich fest.

Übergangsfrist: Spätestens ab dem 1. Januer 2015 werden nur noch die neuen Ausweise ausgestellt.

Kein Umtauschzwang: Alte Ausweise bleiben gültig. Alle Nachteilsausgleiche können auch mit den alten Ausweisen in Anspruch genommen werden. Es müssen also nicht alle im Verkehr befindlichen Ausweise umgetauscht werden.

Weitere Informationen auf http://www.einfach-teilhaben.de/

Weitere Informationen zur Beantragung des Ausweise erhalten Sie bei dem zuständigen Versorgungsamt

"Ein gerader Weg führt immer nur ans Ziel" Andre Gide

Unsere erfahrenen Sozialberater und Rechtsanwälte, handeln und helfen bei Papierkram, sowie bei sozialrechtlichen Fragen in den sozialrechtlichen Sprechstunden. Wichtig: Eine telefonische Anmeldung ist immer erforderlich!

Nachfolgend Anschriften und Telefonnummern für die sozialrechtlichen Sprechstunden in:

76133 Karlsruhe Karlstraße 53-55 Telefon 0721-932790
Montag, 8.00 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 15.45 Uhr
Donnerstag, 8.00 bis 12.00 Uhr

75365 Calw Torgasse 7-9 Telefon 07051-168740 und 07441-84418
jeden 2. und 4. Dienstag, 14.00 bis 16.00 Uhr
jeden 1. und 3. Donnerstag, 14.00 bis 16.00 Uhr

Wichtiger Hinweis: Beratungen nur nach telefonischer Terminvereinbarung.

Für die Beratung in Bad Herrenalb : 07084-934399.

Wichtiger Hinweis: Beratungen nur nach telefonischer Terminvereinbarung.

Sie erreichen den Vorstand unter Tel. 07083-1898 oder 07083-3608.
Weitere Informationen vom und über den Ortsverband unter:
https://www.vdk.de/ov-bad-herrenalb

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