Sozialverband VdK - Ortsverband Bad Herrenalb
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Wochenblatt KW06-14

Einladung zum ersten Kaffeenachmittag am 12 Februar 15 Uhr im Hotel am Kurpark.

Wer durch Krankheit, Unfall oder hohes Alter immer mehr auf Hilfe von Anderen angewiesen ist, kann Leistungen aus der Pflegeversicherung beantragen.
Wie viel Geld aus der Pflegekasse gezahlt wird, ermittelt ein Gutachter des Medizinischen Dienstes (MDK) anhand einer Skala von Pflegestufe Null für eingeschränkte Alltagskompetenz bis hin zu Pflegestufe Drei bei schwerer Pflegebedürftigkeit. Diese Begutachtung ist ein wichtiger Termin, auf den Betroffene wie Angehörige gut vorbereitet sein sollten. Sind Pflegebedürftige und Angehörige mit der anschließenden Einstufung nicht einverstanden, weil sie dem tatsächlichen pflegerischen und hauswirtschaftlichen Bedarf des betroffenen Menschen nicht entspricht, kann Widerspruch gegen den Bescheid eingelegt werden!
Damit der Einwand erfolgsversprechend ist, helfen folgende Tipps:
Besuch des Medizinischen Dienstes: Bei der Begutachtung des Pflegebedürftigen in dessen Wohnung oder im Pflegeheim ist es hilfreich, wenn eine persönliche Vertrauensperson an dem Termin teilnimmt. Diese Kontaktperson kann den Betroffenen unterstützen und wichtige ergänzende Hinweise zur persönlichen Lage und der Verfassung des pflegebedürftigen Menschen geben. Der Gutachter sollte einen möglichst wirklichkeitsnahen Einblick in den Alltag und über die Verfassung des betroffenen Menschen bekommen. Wichtig ist etwa, dass Probleme beim Toilettengang, Ankleiden und bei der Körperpflege realistisch geschildert werden.
Pflegetagebuch: Bevor Pflegeleistungen beantragt werden, ist es empfehlenswert, frühzeitig damit zu beginnen, mindestens eine Woche lang ein Pflegetagebuch zu führen. Je länger ein Pflegetagebuch geführt wird, desto mehr sagt es über die persönliche Situation des Antragstellers aus. Einlegen des Widerspruchs: Sind Pflegebedürftige oder deren Angehörige mit der Einstufung des Medizinischen Dienstes nicht einverstanden, haben sie einen Monat Zeit, um Widerspruch bei der Pflegekasse einzulegen. Wird der Einwand angenommen, kommt ein Gutacher des Medizinischen Dienstes dann ein zweites Mal. Auch zu dem Folgetermin sollten alle medizinischen Unterlagen sowie das Pflegetagebuch bereitgehalten werden, damit sich der Gutachter auch dieses Mal ein umfangreiches Bild von der Situation machen kann. Klage beim Sozialgericht: Sollte der Widerspruch nicht das gewünschte Ergebnis bringen, steht Betroffenen noch der Gang zum Sozialgericht offen.

Auch unsere erfahrenen Sozialberater und Rechtsanwälte, handeln und helfen bei Papierkram sowie bei sozialrechtlichen Fragen in den sozialrechtlichen Sprechstunden.

Nachfolgend Anschriften und Telefonnummern für die sozialrechtlichen Sprechstunden in:

76133 Karlsruhe Karlstraße 53-55 Telefon 0721-932790
Montag, 8.00 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 15.45 Uhr
Donnerstag, 8.00 bis 12.00 Uhr

75365 Calw Torgasse 7-9 Telefon 07051-168740 und 07441-84418
jeden 2. und 4. Dienstag, 14.00 bis 16.00 Uhr
jeden 1. und 3. Donnerstag, 14.00 bis 16.00 Uhr

Wichtiger Hinweis: Beratungen nur nach telefonischer Terminvereinbarung.

Für die Beratung in Bad Herrenalb : 07084-934399.

Wichtiger Hinweis: Beratungen nur nach telefonischer Terminvereinbarung.

Sie erreichen den Vorstand unter Tel. 07083-1898 oder 07083-3608.
Weitere Informationen vom und über den Ortsverband unter:
https://www.vdk.de/ov-bad-herrenalb

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