Sozialverband VdK - Ortsverband Bad Herrenalb
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Wochenbericht KW 37-13

Hörgeräte: Festbeträge werden ab November verdoppelt

Künftig verbessert sich die Versorgung Schwerhöriger.

Ab dem 1. November 2013 verdoppeln die gesetzlichen Krankenkassen den Festbetrag für Hörgeräte.
Der Sozialverband VdK begrüßt diese neue Regelung. Der VdK hat für viele Mitglieder vor Gericht eine Hörhilfe ohne Eigenleistung erstritten. Denn die Festbeträge reichten oft nicht aus, um eine Versorgung zu gewährleisten. In Deutschland leiden rund 14 Millionen Menschen an Schwerhörigkeit. Pro Jahr werden rund 500000 Betroffene mit Hörhilfen versorgt. Wenn gesetzlich Versicherte aus medizinischen Gründen ein Hörgerät benötigen, übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen einen sogenannten Festbetrag. Die Krankenkassen müssen sicherstellen, dass die Versorgung der Versicherten ohne Eigenleistung möglich ist. Ab 1. November dieses Jahres gilt für schwerhörige Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ein Festbetrag von 784,94 Euro inklusive Mehrwertsteuer. Der derzeit noch geltende Festbetrag liegt bei 421,28 Euro. Mit der Vergütungsänderung wurden auch technische Anforderungen an Hörgeräte festgelegt. So müssen Hörhilfen Digitaltechnik nutzen, mindestens vier Kanäle und drei Hörprogramme anbieten, Rückkopplungen und Störschall unterdrücken sowie die Leistung auf maximal 75 Dezibel verstärken können.
Wenn das Hörgerät zum Festbetrag nicht ausreicht, um die individuelle Hörbehinderung auszugleichen und ein teureres ­ gewählt werden muss, kann ein Antrag auf Kostenübernahme bei der Krankenkasse gestellt werden. Annehmlichkeiten wie ein besseres Tragegefühl gehören jedoch nicht zu den erstattungsfähigen Kosten. Wer sich deshalb für ein teureres Produkt entscheidet, muss die Mehrkosten selbst tragen.

"Das Schicksal, das eine Gesellschaft ihren nicht mehr arbeitsfähigen Menschen bereitet, enthüllt den wahren Charakter dieser Gesellschaft" (Simone de Beauvoir)
Unsere erfahrenen Sozialberater und Rechtsanwälte, versuchen zu helfen bei Papierkram und bei sozialrechtlichen Fragen in den sozialrechtlichen Sprechstunden.

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Wichtiger Hinweis: Beratungen nur nach telefonischer Terminvereinbarung.

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