Sozialverband VdK - Ortsverband Bad Herrenalb
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Wochenbericht KW 34-12

Information des Ortsverbandes.

Einladung zum offenen Kaffeenachmittag.

Termin 5 September, um 15 Uhr im Hotel am Kurpark.

Es kommt ein Mitarbeiter von der Barmer-GEK Krankenkasse und hält einen Vortrag über die Medikamentenverordnung und die Ausgabe bei den Apotheken und die Zuzahlungsarten. Da es immer wieder zu Irritationen und Ärger kommt ist dieser Vortrag für alle, die Medikamente verordnet bekommen, von großer Wichtigkeit.
Dieser Kaffeenachmittag ist nicht nur für Mitglieder sondern auch für Gäste bestimmt.
Information ist alles, denn wer sich nicht informiert schadet sich nur selbst.
Wir hoffen auf rege Beteiligung und angeregte Diskussionen.

"Um klar zu sehen, genügt oft ein Wechsel der Blickrichtung". Dieser Satz stammt von Antoine de Saint-Exupe'ry.
Wenn sie zu unserem Kaffeenachmittag kommen haben sie mehr"Durchblick" wie vorher.

Frage nach der Schwerbehinderung im bestehenden Arbeitsverhältnis.

Im bestehenden Arbeitsverhältnis ist jedenfalls nach sechs Monaten, also nach dem Erwerb des Sonderkündigungsschutzes für behinderte Menschen, die Frage des Arbeitgebers nach der Schwerbehinderung zulässig. Das gilt insbesondere zur Vorbereitung von beabsichtigten Kündigungen. Der mit einem GdB von 60 schwerbehinderte Kläger stand seit dem 1. November 2007 in einem bis zum 31. Oktober 2009 befristeten Arbeitsverhältnis. Am 8. Januar 2009 wurde der Beklagte zum vorläufigen Insolvenzverwalter über das Vermögen der Arbeitgeberin bestellt. Während des Insolvenzeröffnungsverfahrens erbat der Beklagte in einem Fragebogen zur Vervollständigung bzw. Überprüfung der ihm vorliegenden Daten ua. Angaben zum Vorliegen einer Schwerbehinderung bzw. Gleichstellung mit einem Schwerbehinderten. Der Kläger verneinte seine Schwerbehinderung. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens kündigte der Beklagte als Insolvenzverwalter am 26. Mai 2009 dem Kläger zum 30. Juni 2009. Der Kläger, der in der Klageschrift vom 9. Juni 2009 seine Schwerbehinderung mitgeteilt hat, hält die Kündigung vom 26. Mai 2009 für unwirksam, weil das Integrationsamt ihr nicht zugestimmt habe. Das Arbeitsgericht ist dem gefolgt und hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat dagegen angenommen, der Kläger könne sich auf den Kündigungsschutz für Schwerbehinderte nicht berufen, weil er die Frage nach der Schwerbehinderung wahrheitswidrig verneint habe. Die Revision des Klägers hatte vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Die Frage nach der Schwerbehinderung im Vorfeld einer vom Arbeitgeber beabsichtigten Kündigung steht im Zusammenhang mit der Pflichtenbindung des Arbeitgebers durch die Anforderungen des § 1 Abs. 3 KSchG, der die Berücksichtigung der Schwerbehinderung bei der Sozialauswahl verlangt, sowie durch den Sonderkündigungsschutz nach § 85 SGB IX, wonach eine Kündigung der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes bedarf. Sie soll es dem Arbeitgeber ermöglichen, sich rechtstreu zu verhalten. Die Frage diskriminiert behinderte Arbeitnehmer nicht gegenüber solchen ohne Behinderung. Auch datenschutzrechtliche Belange stehen der Zulässigkeit der Frage nicht entgegen. Infolge der wahrheitswidrigen Beantwortung der ihm rechtmäßig gestellten Frage nach seiner Schwerbehinderung ist es dem Kläger unter dem Gesichtspunkt widersprüchlichen Verhaltens verwehrt, sich im Kündigungsschutzprozess auf seine Schwerbehinderteneigenschaft zu berufen. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16. Februar 2012 - 6 AZR 553/10 -.

Nachfolgend Anschriften und Telefonnummern für die sozialrechtlichen Sprechstunden in:

76133 Karlsruhe Karlstraße 53-55 Telefon 0721-932790
Montag, 8.00 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 15.45 Uhr
Donnerstag, 8.00 bis 12.00 Uhr

75365 Calw Torgasse 7-9 Telefon 07051-168740 und 07441-84418
jeden 2. und 4. Dienstag, 14.00 bis 16.00 Uhr
jeden 1. und 3. Donnerstag, 14.00 bis 16.00 Uhr

Für die Beratung in Bad Herrenalb : 07084-934399.

Wichtiger Hinweis: Beratungen nur nach telefonischer Terminvereinbarung.

Sie erreichen den Vorstand unter Tel. 07083-1898 oder 07083-3608.
Weitere Informationen vom und über den Ortsverband unter:
https://www.vdk.de/ov-bad-herrenalb

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